OGH vom 03.10.2014, 25Os2/14b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Niederleitner und Mag. Dorn sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Arno K*****, Rechtsanwalt in S*****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom , AZ D 7/12, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, des Kammeranwalts Dr. Tschurtschenthaler und des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Dr. Arno K***** infolge Verstoßes gegen § 10 Abs 2 RAO -des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
Danach ist er (zu ergänzen: von bis in K*****) im Zivilverfahren AZ 28 Cg 77/00k des Landesgerichts Klagenfurt, „in welchem der klagenden Partei Verfahrenshilfe für die notwendigen Kuratorkosten zunächst zuerkannt worden war, als Verlassenschaftskurator für die Verlassenschaft nach seinem Vater Arnold K***** selbst dann noch aufgetreten, als er in eigener Person die Einantwortung als Erbe nach dieser Verlassenschaft veranlasst hatte“ und hat „nach Einantwortung die Bezahlung der gesamten Vertretungskosten für die Verlassenschaft zu eigenen Handen beantragt und nach erfolglosen Rechtsmitteln außergerichtlich durch Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen weiter verfolgt“.
Er wurde hiefür gemäß § 16 Abs 1 Z 1 DSt zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verurteilt. Dabei wertete der Disziplinarrat keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen, „dass für den Beschuldigten tatsächlich eine nicht alltägliche Rechtsproblematik vorgelegen ist“.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die, eine „schuldangemessene, spürbare Geldstrafe“ (gemeint: Geldbuße [§ 16 Abs 1 Z 2 DSt]) begehrende Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe; sie schlägt fehl.
Der Berufung ist zwar dahin zuzustimmen, dass dem Beschuldigten eine einschlägige Vorstrafe wegen Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom , AZ D 10/08, rechtskräftig seit , 1.000 Euro Geldbuße) als erschwerend zur Last fällt.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den von ihm geltend gemachten Kuratorkosten zum Teil um solche handelte, die vor seiner Einantwortung als Erbe entstanden sind, zum Teil um solche, die in der Folge der Durchsetzung des erstgenannten Kostenanspruchs dienten. Im Hinblick darauf, dass dem Beschuldigten nach den Annahmen des Disziplinarrats erkennbar (ES 8) nicht vorsätzliches, sondern lediglich fahrlässig begangenes disziplinäres Fehlverhalten zur Last liegt, trägt die vom Disziplinarrat verhängte mindestschwere Sanktion eines schriftlichen Verweises der Berufung des Kammeranwalts zuwider Tatunrecht, Täterschuld und Präventionserfordernissen noch hinreichend Rechnung, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Ein Kostenersatzausspruch im Sinn des § 54 Abs 5 StPO hatte zu entfallen (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0250OS00002.14B.1003.000