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OGH 10.05.1995, 9ObA59/95

OGH 10.05.1995, 9ObA59/95

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marianne W*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Anton Waltl und Dr.Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Hugo S***** jun., Friseurmeister, ***** vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 6.472,25 sA und Feststellung (Streitwert S 25.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Ra 13/94-53, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 16 Cga 163/92d-37, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin an der Nichtanmeldung zur Sozialversicherung durch rund sechs Jahre ein gleichteiliges Mitverschulden trifft, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, sie habe nicht gewußt, daß sie auch angemeldet bleiben müsse, sie sei mit der Nichtanmeldung nicht einverstanden gewesen und sie sei allenfalls zum Einverständnis genötigt worden, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen war ihr von Anfang an bekannt, daß sie in der Zeit von Oktober 1972 bis September 1978 vom Beklagten (ihrem Stiefbruder) nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Sie war damit auch einverstanden, weil sie dadurch ihren Lohn ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erhielt und sich der Beklagte die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung ersparen konnte. Über dieses Vorgehen bestand im Familienverband, in dem beide Streitteile damals lebten, volles Einverständnis. Während des gesamten Dienstverhältnisses war es ihr stets bekannt, daß ein Arbeitnehmer bei Eingehen eines Arbeitsverhältnisses angemeldet werden muß, damit er kranken- und pensionsversichert ist. Während dieses Zeitraums der Nichtanmeldung ließ sich die Klägerin 15 x von ihrem Hausarzt auf Krankenschein behandeln; die erforderlichen Krankenscheine erhielt sie dazu nicht vom Beklagten, sondern als Mitversicherte vom Arbeitgeber ihres Ehegatten.

Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß dieses bewußte

Zusammenwirken beider Teile im Hinblick auf die Nichtanmeldung der

Klägerin zur Sozialversicherung ein gleichteiliges Verschulden und

somit eine dementsprechende Schadensteilung begründet (vgl die im

ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 9 ObA 238/93 = SZ 66/187

mwH; Arb 6.944 = SZ 31/125 = EvBl 1959/53; DRdA 1980/1 [zust.Koziol

35 f]; auch E.Gruber, Der Schadenersatz aus Meldepflichtverletzungen, DRdA 1984, 119 ff, 121 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1995:009OBA00059.95.0510.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAE-04966