OGH vom 16.12.2008, 8ObA74/08b

OGH vom 16.12.2008, 8ObA74/08b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Hutterer und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Christopher C*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 32/08i-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 41/99g = SZ 72/75; RIS-Justiz RS0113473) besteht keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 2 ZPO, wenn - wie hier - in der Berufung (S 4 in ON 10) ausdrücklich auf eine vom Erstgericht getroffene (S 6 in ON 9) Feststellung Bezug genommen wurde, wobei diese „Bezugnahme" bereits bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge gegeben ist.

2. Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagten zu einer effizienten Betriebsführung jährlich Geldmittel in der Höhe von 1,7 Millionen EUR fehlen. Mit Wegfall der Beschäftigung des Klägers erspart sich die Beklagte zumindest 47.320 EUR jährlich. Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigung des Klägers durch betriebliche Erfordernisse begründet ist (RIS-Justiz RS0051649 [T1]; 9 ObA 233/93 = DRdA 1994/20 [Trost]; RIS-Justiz RS0051938).

Dass angesichts des „Budgetlochs" von 1,7 Millionen EUR jährlich die Kündigung des Klägers die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht beseitigt, stellt hingegen entgegen der Auffassung des Klägers kein Hindernis für die Bejahung der Betriebsbedingtheit der Kündigung dar: Es reicht aus, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers positive Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat.

3. Ob die Beklagte in Befolgung ihres aus den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 (BGBl I 2002/14) ableitbaren „öffentlichen Auftrags" eine „ausreichende Anzahl an Restauratoren" zu beschäftigen hat, kann schon deshalb dahinstehen, weil die Beklagte ohnehin zwei weitere (de facto unkündbare) Restauratoren beschäftigt und in Zukunft plant, auch „externe" Restauratoren, die über Sponsoren finanziert werden, zu beschäftigen. Inwiefern dadurch ein Qualitätsverlust auftreten könnte, ist nicht ersichtlich.

4. Das Berufungsgericht hat im konkreten Anlassfall eine Verletzung der die Beklagte treffenden sozialen Gestaltungspflicht deswegen verneint, weil die einzige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger darin bestünde, ihn im Aufsichtsdienst einzuteilen, wobei er weniger als 50 % seines derzeitigen Einkommens erzielen würde. Im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit des Klägers als ausgebildeter Restaurator ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, es handle sich um eine eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung im Betrieb, in einem solchen Fall müsse der Arbeitnehmer selbst initiativ werden (RIS-Justiz RS0051923), zumindest vertretbar und begründet damit keine aus den Gründen des § 502 Abs 1 ZPO korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.