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VfGH vom 28.11.2005, B607/05

VfGH vom 28.11.2005, B607/05

Sammlungsnummer

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Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 2.160 € bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte im Mai 2003 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse die Rückzahlung der seit Mai 1998 entrichteten Beiträge - Zuschläge zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 12 Abs 1 Z 4 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) - und stellte nach verstreichen der 6-monatigen Entscheidungsfrist einen Devolutionsantrag an die Landeshauptfrau von Salzburg bzw. nach weiteren 6 Monaten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag auf Rückzahlung abgelehnt; auf die Behauptung, diese Beitragspflicht beruhe auf einem verfassungswidrigen Gesetz und einer die Höhe des Beitrages gesetzwidrig festlegenden Verordnung könne die an diese Rechtsvorschriften gebundene Ministerin nicht eingehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art 139 Abs 1 und Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der für die Zeit von 1998 bis 2005 maßgebenden Verordnungen der zuständigen Bundesminister über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 366/1997, 386/1998, 511/1999, 410/2000, 452/2001, 454/2002, 560/2003 und 503/2004 sowie der Absätze 6 und 7 des § 12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I 26, und 2001, BGBl. I 142/2000 (V 56-63, G82/05) ein.

Mit Erkenntnis vom , G39,40,82/05, V 25-31, 32-37, 56-63/05 wurden die Absätze 6 und 7 des § 12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I 26, und 2001, BGBl. I 142/2000 als verfassungswidrig und die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 511/1999, 410/2000, 452/2001, 454/2002, 560/2003 und 503/2004 als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde folglich durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).

Der Bescheid ist daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben (§19 Abs 4 Z 3 VfGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 360 €

enthalten.

Fundstelle(n):
RAAAE-04946