VfGH vom 13.03.1986, B606/83

VfGH vom 13.03.1986, B606/83

Sammlungsnummer

10823

Leitsatz

GeflügelwirtschaftsG; in der Regelung des § 3 Abs 1 ist dem Verordnungsgeber bei Erlassung der SchwellenpreisV die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens vorgeschrieben; Annahme einer inhaltlichen Bindung des BMLF an den Vorschlag des Beirates durch § 3 Abs 1 bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung ausgeschlossen; keine Bedenken gegen § 3 Abs 1; keine Bedenken dagegen, daß durch § 10 Abs 1 und 6 der Vertreter der "Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs" (eines Vereines nach dem VereinsG) zum Mitglied des Beirates bestellt wird; keine Bedenken (vor allem keine Gleichheitsbedenken) gegen die Regelung, wonach Festsetzung, Einhebung und Einbringung des Importausgleichs nach dem GeflügelwirtschaftsG dem BMLF - und nicht Organen der Bundesfinanzverwaltung - obliegt; keine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei Ähnlichkeit der Zielsetzungen (Einhebung von Importausgleich nach anderen Gesetzen) für die Erreichung dieser Ziele gleichartige Systeme zu schaffen

SchwellenpreisV vom ; keine Bedenken gegen das gesetzmäßige Zustandekommen der V iS des § 3 Abs 1 GeflügelwirtschaftsG; Vorschreibung von Importausgleich für importierte Waren nach dem GeflügelwirtschaftsG iVm. dieser V; keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem an die "Gutsbetriebe L" (die unter dieser Bezeichnung von einer aus den Bf. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden) gerichteten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Z 55.949-19/74, wurde "im Sinne des § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 1969 03 27, BGBl. Nr. 135, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, in der geltenden Fassung, ... gemäß § 4 des zitierten Bundesgesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1969 07 01, Zl. 59699-2A/69 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 150 vom 1969 07 02), betr. die Festsetzung von Schwellenpreisen für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft", ein Importausgleich für importierte Waren vorgeschrieben. Daß für diese importierten Waren ein Importausgleich zu entrichten sein wird, war mit acht während des Jahres 1974 erlassenen Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden.

Es handelt sich dabei um in der Begründung des Bescheides vom detailliert (Zollwerterklärung, Menge, Zollwert) angeführte Mengen aus Ungarn importierter, als Bruteier gekennzeichneter Hühnereier. Zur Berechnung des Importausgleiches ist in der Begründung des Bescheides folgendes angeführt:

"Menge .......................................... 5,108.520 Stk.

338.444,- kg

Schwellenpreis S 2,10/kg (§1, 04.05 A 1 der

Schwellenpreisverordnung) .................. 10,727.892,-

Zollwert ...................................... 10,975.283,-.

Differenz nicht zu berechnen, da Zollwert höher als Schwellenpreis.

Zollsatz gem. ZTNr. 04.05 A S 320,-/100 kg .... 1,083.021,-

Importausgleich ............................... 1,083.021,-"

2. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom richtet sich die unter Berufung auf Art 144 B-VG erhobene Beschwerde.

Die Bf. behaupten, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) verletzt worden zu sein.

Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom (zugestellt am ) wurde ein Importausgleich anläßlich der Einfuhr von Hühnereiern im Jahre 1974 (vgl. I/1) vorgeschrieben. Bei der Vorschreibung des Importausgleiches war demnach das Gesetz vom , BGBl. 135, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (im folgenden Geflügelwirtschaftsgesetz) in der Fassung anzuwenden, die für die Berechnung des Importausgleiches anläßlich der Einfuhr von Waren im Jahre 1974 maßgeblich war. Daß für die Einführung von Hühnereiern ein Importausgleich zu entrichten ist, ergibt sich aus § 1 Abs 1 lite des Geflügelwirtschaftsgesetzes idF der Novelle BGBl. 467/1971 (in Kraft getreten am ).

Nach § 3 Abs 1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes (in der Stammfassung) hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres (die Herstellung des Einvernehmens mit diesem Ministerium entfiel durch die am in Kraft getretene und daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren unmaßgebliche Geflügelwirtschaftsgesetz-Novelle 1978, BGBl. 340/1978), für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie auf Vorschlag des Beirates (§10) für einzelne oder alle der in § 1 genannten Waren durch V volkswirtschaftlich gerechtfertigte Schwellenpreise festzusetzen.

Mitglieder des nach § 10 Abs 1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Beirates sind je drei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des österreichischen Arbeiterkammertages und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.

Gültige Beschlüsse des Beirates bedürfen - die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt - einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen (§10 Abs 4 des Geflügelwirtschaftsgesetzes). Den Vorsitz im Beirat führt einer der Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (§10 Abs 6 des Geflügelwirtschaftsgesetzes).

In § 3 Abs 1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes ist ferner bestimmt, daß der Beirat einen entsprechenden Vorschlag zu erstatten hat, wenn eine Festsetzung oder Änderung von Schwellenpreisen zur Erreichung der in § 2 des Gesetzes genannten Ziele notwendig ist. Erstattet der Beirat keinen Vorschlag, so hat ihn das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu aufzufordern und ihm hiefür eine Frist von zwei Wochen einzuräumen. Kommt der Beirat dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den angeführten Bundesministerien die Schwellenpreise ohne Vorschlag des Beirates festzusetzen.

Nach § 4 Abs 1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes (Stammfassung) hat der Importeur, wenn der Zollwert (Wertzollgesetz 1955, BGBl. 60, in der jeweils geltenden Fassung) einer eingeführten in § 1 genannten Ware, für die ein Schwellenpreis festgesetzt ist, niedriger ist als dieser, einen Importausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Zollwert und dem Schwellenpreis zu entrichten. Nach § 4 Abs 2 ist der Importausgleich abweichend von den Bestimmungen des Abs 1 mindestens in Höhe des Betrages zu entrichten, der dem tarifmäßigen Zollsatz entspricht.

Nach § 4 Abs 5 ist der Importausgleich vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einzelfall durch Bescheid festzusetzen.

In der V des Bundesministers vom war der Schwellenpreis für "als Bruteier gekennzeichnete Hühnereier" mit 2,10 S/kg festgesetzt.

Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Zollsatz für ZTNr. 04.05 A mit 320 S/100 kg wurde im Zolltarifgesetz 1958, BGBl. 74, idF der Novelle BGBl. 454/1971 festgesetzt.

2. a) In der Beschwerde wird behauptet, daß "jedenfalls der erste Halbsatz des § 3 Abs 1 leg. cit." (des Geflügelwirtschaftsgesetzes) "verfassungswidrig" sei. Der Bundesminister habe lediglich (von dem Fall der Nichterstattung eines Vorschlages als einzige Ausnahme abgesehen) die Beschlüsse des Beirates durch Erlassung der V zu vollziehen, er handle somit in Wirklichkeit nicht als oberstes Organ iS des Art 69 B-VG, sondern lediglich als Vollzugsorgan dieses Beirates.

b) Zu diesem Vorbringen verweist der VfGH zunächst auf seine Erk. VfSlg. 10595/1985, in denen er von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 3 Abs 1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes ausgegangen ist. Er sieht aufgrund des Vorbringens der Bf. keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Im ersten Satz des § 3 Abs 1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft begründet, im Einvernehmen mit den übrigen angeführten Bundesministerien durch V volkswirtschaftlich gerechtfertigte Schwellenpreise festzusetzen. Für die Erlassung solcher V ist ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Danach bedarf die Festsetzung der Schwellenpreise eines Vorschlages des Beirates. Der Beirat hat einen Vorschlag zu erstatten, wenn eine Festsetzung oder Änderung von Schwellenpreisen zur Erreichung der in § 2 des Gesetzes genannten Ziele notwendig ist. Kommt der Beirat der Verpflichtung zur Erstattung eines Vorschlages nicht nach, ist der Schwellenpreis ohne Vorschlag des Beirates festzusetzen. Damit ist dem Verordnungsgeber in der Regelung des § 3 Abs 1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes bei der Erlassung von V zur Festsetzung von Schwellenpreisen die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens vorgeschrieben (vgl. zur Einhaltung dieser Vorschriften bei der Erlassung der V vom über die Festsetzung der Schwellenpreise die Ausführungen unter II/5).

Beim gegebenen Wortlaut des ersten Satzes des § 3 Abs 1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes und bei dem sich aus dem Zusammenhang ergebenden Sinn der Regelung des § 3 Abs 1 ist es allein schon nach dem Gebote der verfassungskonformen Auslegung von gesetzlichen Vorschriften (vgl. VfSlg. 7698/1975) ausgeschlossen, der Bestimmung des § 3 Abs 1 den verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen, nach dem eine inhaltliche Bindung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft an den Vorschlag des Beirates begründet wäre. Auf das Vorbringen, wonach durch den Entfall der Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres nach der - für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht maßgeblichen - Novelle BGBl. 340/1978 die von den Bf. behauptete Verfassungswidrigkeit des ersten Satzes des § 3 Abs 1 weggefallen sein könnte, braucht nicht eingegangen zu werden.

Daß durch die Bestimmung des § 3 Abs 1 (iVm. Abs 2 und mit § 2) des Geflügelwirtschaftsgesetzes das Verhalten des Verordnungsgebers für die Erlassung der V nicht hinreichend determiniert sei, ist in der Beschwerde nicht behauptet worden.

In den EB zum Entwurf der RV zum Geflügelwirtschaftsgesetz (1144 BlgNR XI. GP) wird darauf verwiesen, daß die im § 3 Abs 2 erster Satz genannten Kriterien dem Preisregelungsgesetz 1957 (§3 Abs 2) entnommen wurden und daß daher die Judikatur zu diesem Gesetz auch für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden kann (vgl. zB VfSlg. 4988/1965, 7220/1973, 10313/1984).

Eine Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes liegt nicht vor.

3. Die Bf. behaupten, § 10 Abs 1 und Abs 6 des Geflügelwirtschaftsgesetzes seien verfassungswidrig, da dieses Gesetz zum Mitglied des Beirates, dem sogar der Vorsitz übertragen wird, "den Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs" bestelle. Diese "Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern sei ... ein rechtliches Nichts ...".

Die Behauptung, daß die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ein "rechtliches Nichts" sei, ist nicht richtig. Die Präsidentenkonferenz ist vielmehr ein Verein nach dem Vereinsgesetz, dem - wie anderen Vereinen (zB dem Österreichischen Gewerkschaftsbund) - in einer Reihe von Bundesgesetzen Mitwirkungsrechte eingeräumt sind.

Darüber hinaus ist aber zu bemerken, daß es verfassungsrechtlich dem Gesetzgeber nicht verwehrt wäre, in entsprechend umschriebenen Regelungen für - rechtlich (noch) nicht konstituierte - Einrichtungen Anhörungsrechte vorzusehen, wenn ein solches Anhörungsrecht nach der Eigenart der zu treffenden Regelung sachlich gerechtfertigt wäre.

4. a) In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, daß in einer ganzen Reihe von Wirtschaftslenkungsgesetzen "Importausgleichsabgaben" geregelt seien (es wird auf das Marktordnungsgesetz, auf das Viehwirtschaftsgesetz, das Antidumping-Gesetz ua. verwiesen). All diesen inhaltlich wesensverwandten Abgaben sei die gleiche volkswirtschaftliche Zielrichtung wie dem Geflügelwirtschaftsgesetz zu eigen, es handle sich somit inhaltlich um gleichgelagerte Materien.

In all diesen Fällen seien die Abgabenbehörden für die Einhebung der Abgaben zuständig, was zur Folge habe, daß die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, insbesondere jene des § 207 über die Verjährung, Anwendung fänden. Einzig im Falle des Geflügelwirtschaftsgesetzes werde dieser Importausgleich nicht von den Abgabenbehörden, sondern vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eingehoben, sodaß die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nicht Anwendung finden könnten. Dadurch sei auch die Anwendung der Verjährungsbestimmungen ausgeschlossen. Dadurch stünde das Geflügelwirtschaftsgesetz in einem Widerspruch zum Gleichheitsgebot.

b) Nach § 11 Abs 1 F-VG 1948 werden die Bundesabgaben, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Demnach ist es dem Bundesgesetzgeber nicht verwehrt, die Einhebung, Bemessung und zwangsweise Einbringung von Bundesabgaben anderen Organen (Behörden) als Organen der Bundes finanzverwaltung zu übertragen.

Es trifft zu, daß der Einhebung des Importausgleiches nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz ähnliche Zielsetzungen zugrunde liegen wie der Einhebung des Importausgleiches nach den anderen, von den Bf. angeführten Gesetzen (insbesondere etwa dem Marktordnungsgesetz). Diese Ähnlichkeit der Zielsetzungen verpflichtet aber den zur Erlassung der Regelung zuständigen Bundesgesetzgeber nicht dazu, für die Erreichung der Ziele gleichartige Systeme der Bemessung, Erhebung und zwangsweisen Einbringung des Importausgleiches vorzusehen. Vielmehr steht es ihm frei, für die Erreichung der Ziele verschiedene, in sich sachlich gerechtfertigte Systeme zu wählen.

Die Unterschiedlichkeiten, die sich für die Einhebung des Importausgleiches aus dem im Geflügelwirtschaftsgesetz geregelten System ergeben (Nichtanwendung der BAO, insbesondere der Verjährungsbestimmungen), sind daher nicht an den Systemen, nach denen in anderen Gesetzen der Importausgleich behandelt wird (vgl. etwa die Bestimmung der Höhe des Importausgleiches durch den Fonds nach § 17 Abs 2, die Erhebung des Importausgleiches durch die Zollbehörden nach § 19 des Marktordnungsgesetzes idF vor der Wiederverlautbarung durch BGBl. 210/1985), zu messen.

Gegen die Regelung, wonach die Festsetzung, Einhebung und Einbringung des Importausgleiches nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - und nicht Organen der Bundesfinanzverwaltung - obliegt, bestehen in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken.

5. In der Beschwerde wird angeregt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der im Spruch des Bescheides angeführten V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom über die Festsetzung der Schwellenpreise einzuleiten.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, daß der Beirat der Aufforderung zur Erstattung eines Vorschlages innerhalb der in § 3 Abs 1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Frist nicht nachgekommen ist. Der Entwurf samt den Unterlagen (Übersicht über die Preisentwicklung, über die zollrechtliche Behandlung der einzuführenden Waren, über sonstige Komponenten für die Ermittlung der Schwellenpreise wie die Feststellung der Grenzwerte sowie der sich aus der Kostenbelastung durch Umsatz-, Ausgleichssteuer, Fracht, Versicherung usw. ergebenden Import-Einstandspreise) bildete den Gegenstand einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Vertretern der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie durchgeführten Besprechung.

Allein schon daraus ergibt sich, daß die Behauptung der Bf., wonach für die Erlassung der V keine hinreichenden Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestanden seien, nicht zutrifft.

Der VfGH sieht keinen Anlaß, das gesetzmäßige Zustandekommen der V iS der verfassungsrechtlich unbedenklichen Verordnungsermächtigung des § 3 Abs 1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes in Zweifel zu ziehen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, daß in verfassungsrechtlicher Hinsicht Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nicht bestehen.

7. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die von den Bf. behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes nur vorliegen, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte (vgl. zB VfSlg. 9726/1983).

Im Eigentumsrecht könnten die Bf. nur verletzt worden sein, wenn die Vorschreibung des Importausgleiches in einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes vorgenommen worden wäre, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 9693/1983).

In der Beschwerde wird die Verletzung des Gleichheitsrechtes und des Eigentumsrechtes im wesentlichen mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides begründet. Vorwürfe gegen die bel. Beh., daß sie das Gesetz denkunmöglich angewendet habe oder daß durch ein als Willkür zu qualifizierendes Verhalten eine Verletzung des Gleichheitsrechtes bewirkt worden sei, sind in der Beschwerde nicht enthalten.

Im Verfahren vor dem VfGH ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, aus dem auf eine Verletzung der angeführten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte geschlossen werden könnte.

8. Da der angefochtene Bescheid durch die zuständige Behörde aufgrund verfassungsrechtlich unbedenklicher Rechtsvorschriften erlassen wurde, ist es ausgeschlossen, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sein könnten.

9. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Bf. in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.