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OGH vom 26.08.2004, 8ObA74/04x

OGH vom 26.08.2004, 8ObA74/04x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Sektionschef Dr. Manfred Matzka und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter P*****, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei P***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 362.271,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 22/04p-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beide Vorinstanzen bejahten, dass dem Kläger aufgrund der 1993 getroffenen Vereinbarung, wonach er pro Geschäftsjahr eine Erfolgsbeteiligung erhält, deren Höhe jeweils vom Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrates festgesetzt wird, dem Grunde nach eine "Erfolgsbeteiligung" zusteht. Diese Beteiligung ist nach den hier vorliegenden Umständen als Gewinnbeteiligung (vgl Löschnigg Arbeitsrecht10 288; Binder, Rechtsgrundlagenprobleme der Remunerationsgewährung, ZAS 1984, 49, 50) zu qualifizieren.

Die Vorinstanzen gründeten die Abweisung des Klagebegehrens nicht darauf, dass keine Beschlussfassung über die Höhe der dem Kläger gebührenden Beteiligung im Vorstand erfolgte, sondern darauf, dass dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits Erfolgsbeteiligungen für die das Klagebegehren betreffenden Zeiträume von 2000 bis 2002 in Höhe von 56.000 EUR jährlich zuzüglich einer weiteren, 2002 ausgezahlten Prämie von 100.000 EUR gewährt wurden.

Darauf, dass der Vorstand der beklagten Partei (dessen Mitglied der Kläger ab 1999 war und den er seit allein bildete) das ihm durch die Vereinbarung aus 1993 eingeräumte Gestaltungsrecht nicht nach billigem Ermessen ausübte (siehe zum billigen Ermessen JBl 1997, 473; 8 ObA 80/98t; ZAS 1995/21; RIS-Justiz RS0105941; ferner Krejci, Grenzen einseitiger Entgeltbestimmung ZAS 1983, 203, 207 f), hat der Kläger das Klagebegehren in erster Instanz nicht gestützt. Er behauptete ausschließlich, dass die Parteien durch die Vorgangsweise zwischen 1993 und 1999 einvernehmlich von der Vereinbarung aus 1993 abgegangen seien und konkludent die vor 1993 vertraglich festgelegte Berechnung der Erfolgsbeteiligung neuerlich vereinbarten.

Den konkludenten Abschluss dieser behaupteten Vereinbarung haben die Vorinstanzen übereinstimmend schon nach dem Vorbringen des Klägers mit der Begründung verneint, dass die zwischen 1993 und 1999 tatsächlich ausgezahlten Erfolgsbeteiligungen starken Schwankungen (zwischen 15,37 % und 33,57 % der Bemessungsgrundlage) unterlegen seien und daher ein "generalisierendes Prinzip", das für die konkludente Vereinbarung der Höhe der Erfolgsbeteiligung notwendig wäre, nicht erkennbar sei. Daraus zogen die Vorinstanzen den Schluss, dass dem Kläger zwar dem Grunde nach gemäß der Vereinbarung aus 1993 eine Erfolgsbeteiligung zustehe, dass aber hinsichtlich der Höhe dieser Erfolgsbeteiligung der beklagten Partei ein nach billigem Ermessen auszuübendes Gestaltungsrecht eingeräumt worden sei.

Der Kläger selbst kommt in seiner Revision auf seine Behauptung einer konkludenten Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der Erfolgsbeteiligung nicht mehr zurück. Sein Vorbringen in der Berufung, das in der Revision wiederholt wird, die beklagte Partei habe sich bei Ausschüttung der Erfolgsbeteiligungen für die Jahre 2000 bis 2002 über das ihr eingeräumte billige Ermessen hinweggesetzt, es obliege daher dem Gericht, eine angemessene Erfolgsbeteiligung festzusetzen wurde vom Berufungsgericht - mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers in erster Instanz - zu Recht als unzulässige Neuerung qualifiziert.