OGH vom 28.05.2019, 11Os71/19d (11Os72/19a)

OGH vom 28.05.2019, 11Os71/19d (11Os72/19a)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen

Marcus S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Hochverrats nach § 242 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 HR 49/18d des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 15 St 93/17f der Staatsanwaltschaft Graz), über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Wolfgang E***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 10 Bs 70/19y (ON 409 in den HR-Akten), und des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom (ON 423 in den HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im Ermittlungsverfahren gegen ua Wolfgang E***** wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 10 Bs 70/19y, einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom (ON 387 in den HR-Akten), mit dem die über E***** verhängte und mehrfach fortgesetzte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben worden war, Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft über diesen Beschuldigten aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen (in einem eigenen Schriftsatz) von E***** erhobene, mit 6. Mai datierte, am 9. Mai übersendete und am beim Obersten Gerichtshof eingelangte Grundrechtsbeschwerde ist verspätet. Die bekämpfte Entscheidung wurde dem Beschuldigten bereits am , dem Verteidiger am zugestellt, womit die 14-tägige Frist des § 4 Abs 1 erster Satz GRBG versäumt wurde.

Insoweit auch gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom (mit dem gegen einen Enthaftungsantrag die Untersuchungshaft neuerlich aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr fortgesetzt wurde – ON 423 in den HR-Akten) nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten im Beisein seines Verteidigers Beschwerde erhoben wird, war diese zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (§ 1 GRBG; RIS-Justiz RS0061031 [T3], RS0121605 [T3]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 46 f).

Weil insgesamt keine zulässige Grundrechtsbeschwerde vorliegt, war ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten (Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 33; RISJustiz RS0061469).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00071.19D.0528.000

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