OGH vom 23.07.2019, 9ObA59/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Land Tirol, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Antrags dient zur Kenntnis.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller hat nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom zu C-24/17 seinen Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG (vormals: 9 ObA 155/15g) zurückgezogen. Dies ist gemäß § 11 Abs 1 AußStrG zur Kenntnis zu nehmen (8 ObA 62/14x).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00059.19W.0723.000 |
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