OGH vom 15.04.2015, 13Os15/15b

OGH vom 15.04.2015, 13Os15/15b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Siegfried T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom , GZ 8 Hv 32/13z 48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenem Urteil wurde Siegfried T***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (I) und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er

(I) vom bis zum in Neudörfl und an anderen Orten als Geschäftsführer der J***** GmbH gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 13 (im Urteil namentlich genannte) Arbeitnehmer durch die Vorgabe, das von ihm vertretene Unternehmen sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Arbeitgeber, zur Erbringung von Arbeitsleistungen verleitet und solcherart um zusammen rund 20.000 Euro am Vermögen geschädigt sowie

(II) im Dezember 2012 und im Jänner 2013 in Leibnitz nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen benachteiligt, indem er 6.000 Euro, die er für erbrachte Leistungen vereinnahmt hatte, nicht an den Insolvenzverwalter weiterleitete, sondern zur Zahlung der Löhne zweier Arbeitnehmer und der Rechnung eines Installateurs verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Verfahrensrüge wurden durch die Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 47 S 21 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil diese Anträge keinen Konnex zu schuld oder subsumtionsrelevanten Umständen erkennen ließen (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO).

Soweit der Antrag auf Vernehmung des Christian Tr***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass „die Stundenaufzeichnungen falsch sind“ (ON 40 S 54), im Sinn des Nachweises einer Reduktion der vom Schuldspruch I umfassten Schadensbeträge zu verstehen ist, sei hinzugefügt, dass nur der gänzliche Wegfall einzelner Taten zu einem entsprechenden Freispruch (§ 259 Z 3 StPO) führen würde. Die Schadensqualifikation (§ 147 Abs 2 StPO) wäre nur dann tangiert, wenn der Schadensbetrag (von rund 20.000 Euro) auf nicht mehr als 3.000 Euro reduziert würde. Ein in eine dieser beiden Richtungen weisendes Antragsvorbringen wurde nicht erstattet.

Entsprechendes gilt für den Antrag auf Einholung einer „Auskunft bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik hinsichtlich der Temperaturkurve der Monate Oktober und November 2011“ und darauf basierend des Gutachtens eines „Bausachverständigen“, der ebenfalls (bloß) auf eine Reduktion der von den Geschädigten der Betrugshandlungen (I) geleisteten Arbeitsstunden zielte (ON 47 S 19 f).

Hinsichtlich beider Beweisanträge kommt hinzu, dass sie nicht darlegten, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung anstrebten (RIS Justiz RS0118444).

Das Begehren, Markus S***** als Zeugen zum Nachweis dafür zu vernehmen, dass er 1.000 Euro „für Arbeitsleistungen im Jänner im Bauvorhaben Ing. Sch***** bekommen hat“ (ON 40 S 54), lässt keinen Bezug zum Verfahrensgegenstand erkennen.

Der Antrag auf Vernehmung informierter Vertreter „der Pensionen St***** und F*****“ zum Beweis dafür, dass „seitens des Angeklagten bzw der J***** GmbH die Kosten für Aufenthalt der genannten Arbeiter bezahlt wurden“ (ON 47 S 19), ging (neben fehlender Schuld-und Subsumtionsrelevanz) auch deswegen ins Leere, weil das Erstgericht was die Beschwerde ausdrücklich zugesteht das Beweisthema ohnedies als erwiesen angenommen hat (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO).

Letzteres gilt auch für den Antrag auf Vernehmung des Stefan N***** (ON 47 S 19) als Zeugen (siehe ON 47 S 22).

Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00015.15B.0415.000