OGH vom 25.06.2014, 9ObA59/14p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Wolfgang Cadilek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** Z*****, gegen die beklagte Partei Ö***** R*****, vertreten durch Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwältin in Wien, wegen 16.902,66 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 12.925,32 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 72/13v 47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin, die beim beklagten Verein als Diplomkrankenschwester mit einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt ist, begehrt die Abgeltung der von ihr im Zeitraum bis erbrachten Mehrleistungen.
Die Vorinstanzen erachteten den vom Beklagten eingewandten einmonatigen Durchrechnungszeitraum für unwirksam, weil die Bestimmung eines Durchrechnungszeitraums für Mehrleistungen in einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1984 nicht zulässig gewesen sei. Hinsichtlich der Mehrstunden ging das Berufungsgericht aber davon aus, dass ein einmonatiger Durchrechnungszeitraum im Wege der betrieblichen Übung Eingang in den Individualvertrag der Klägerin gefunden habe.
In seiner außerordentlichen Revision macht der Beklagte geltend, dass die Betriebsvereinbarung 1994 aufgrund der Änderungen der Gesetzeslage durch die AZG Novelle 1997 und 2007 Gültigkeit erlangt habe.
Selbst wenn man ihm darin folgen will und darüber hinaus im Hinblick auf § 4 Abs 9 Z 2 AZG idF BGBl I 1997/46 und § 1a AZG idF BGBl I 2007/61 anerkennt, dass er nicht für sich selbst kollektivvertragsfähig ist, wäre für ihn nichts gewonnen:
Bezüglich der Überstunden ist nicht erkennbar, woraus sich seine Berechtigung ergeben sollte, mittels Betriebsvereinbarung einen einmonatigen Durchrechnungszeitraum festzulegen. Soweit der Beklagte auf „§ 4 Abs 9 Z 2 iVm § 4 Abs 6, allenfalls Abs 7 AZG“ idF BGBl I 1997/46 Bezug nimmt, geht aus der Betriebsvereinbarung 1984 kein Regelungswille im Sinn dieser Bestimmungen, insbesondere nicht im Sinn des § 4 Abs 6 AZG jener Fassung, hervor. Soweit hier relevant, ist in der Betriebsvereinbarung 1984 im Wesentlichen nur festgehalten, dass die Abrechnung der Arbeitsstunden auf monatlicher Basis erfolgt, die durchschnittlichen Tagessollstunden acht Stunden betragen, für über das monatliche Soll hinaus erbrachte Überstunden die Abgeltung gemäß den Bestimmungen des AZG mit dem entsprechenden Überstundenzuschlag erfolgt, bei Anfallen von Überstunden diese einvernehmlich als Zeitausgleich abgegolten werden können, wobei die Auszahlung eines Überstundenzuschlags anzustreben ist, und Minusstunden auf den Folgemonat vorzutragen sind.
Bezüglich der Mehrarbeitsstunden hat das Berufungsgericht seinen Berechnungen ohnehin den vom Beklagten mehrfach vorgebrachten Durchrechnungszeitraum von einem Monat zugrunde gelegt.
Eine andere erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Zulassungsbeschwerde der Revision nicht auf. Diese ist daher zurückzuweisen.