OGH vom 10.08.2020, 8Ob60/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person A*****, hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 7/20x-6, mit dem der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom , GZ 30 Nc 7/19m-3, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe der betroffenen Partei wird, soweit sie als Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom zu verstehen ist, zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Betroffene lehnte den für sein Erwachsenenschutzverfahren zuständigen Richter ab. Der Ablehnungsantrag wurde von der Vorsteherin des Bezirksgerichts Krems an der Donau zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene (erkennbar) Rekurs, wobei es sich bei der Eingabe um eine Kopie ohne Originalunterschrift handelte. Mit Beschluss vom trug das Rekursgericht dem Betroffenen auf, 1. den Rekurs binnen 14 Tagen durch Beibringung des Originals samt Originalunterschrift und 2. durch Streichung sämtlicher beleidigender Äußerungen zu verbessern. Weiters wurde er – unter anderem – darauf hingewiesen, dass bei nicht ordnungsgemäßer Verbesserung zu Pt. 2. die Eingabe als nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen wäre und jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, gemäß § 86a Abs 1 ZPO ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde; ein Verbesserungsversuch sei nicht erforderlich.
Dem Verbesserungsauftrag entsprach der Betroffene trotz neuerlicher Eingaben nicht.
Der Rekurs wurde daher vom Rekursgericht mit Beschluss vom gemäß § 86a ZPO als nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückgewiesen. Der Betroffene wurde darauf hingewiesen, dass jeder weitere Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, oder beleidigende Äußerungen enthält, ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen wird.
Offenbar gegen den Beschluss vom wendet sich der mit „betrifft Einspruch und Rekurs betrifft Fristverlängerung und Fristerstreckung“ überschriebene Revisionsrekurs des Betroffenen. Dieser setzt sich jedoch nicht mit der bekämpften Entscheidung auseinander, sondern enthält wiederum nur verworrene und unklare, streckenweise auch beleidigende Ausführungen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 ZPO ist ein Schriftsatz, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und er das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.
Da die Eingabe des Betroffenen weder einen nachvollziehbaren Antrag, noch eine ansatzweise erkennbare Auseinandersetzung mit dem Inhalt der bekämpften Entscheidung enthält und der Betroffene bereits wiederholt auf die Rechtsfolgen nach § 86a ZPO hingewiesen wurde, war sie ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00060.20M.0810.000 |
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