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OGH vom 16.11.2005, 8ObA73/05a

OGH vom 16.11.2005, 8ObA73/05a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Thomas Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei James R*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Horst A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, wegen EUR 2.381,12 sA brutto, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 1.698,53 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 122/05w-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Allgemein ist die Vereinbarung einer Pauschalentlohnung für Überstunden zwar als zulässig anzusehen, hindert den Arbeitnehmer aber nicht daran, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist. Als Beobachtungszeitraum dafür, ob eine solche Deckung vorliegt wird regelmäßig ein Jahr als angemessen angesehen (vgl RIS-Justiz RS0051519 mwN etwa OGH 9 ObA 161/01v oder RIS-Justiz RS0064874 = 9 ObA 206/87).

Die Beklagte hat die Rechtsrüge in ihrer Berufung im Wesentlichen darauf gestützt, dass das durch die Pauschalentlohnung vorenthaltene Entgelt unter Beachtung eines Dreijahreszeitraumes sowohl hinsichtlich der Überstunden als auch des Entgeltes für die Normalarbeitszeit ohnehin nur 5,1 % ausmache und ausgehend davon ein Leistungsverweigerungsrecht des Klägers verneint und ergänzende Feststellungen beantragt.

Wenn das Berufungsgericht nun die Rechtsrüge insoweit als nicht ordnungsgemäß ausgeführt eingestuft hat, als die Beklagte diesen Prozentsatz von 5,1 % zugrundelegt, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen. Entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 506 Rz 2 sowie § 471 Rz 9 mwN). Zwar gehört es auch zur Rechtsrüge, inwieweit auf Grund eines konkreten Vorbringens weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären (vgl Kodek aaO § 471 Rz 6), jedoch wurde ein konkretes Vorbringen dazu im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht erstattet.

Wenn nun also die außerordentliche Revision der Beklagten im Wesentlichen diese „fehlenden Feststellungen" und die bloße Unterzahlung von 5,1 % zugrundelegt, vermag sie schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.