OGH vom 23.07.2019, 9ObA58/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Land Kärnten, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Arnulfplatz 1, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Antrags wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller hat nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom zu C-24/17 seinen Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG (vormals: 9 ObA 154/15k) zurückgezogen. Dies ist gemäß § 11 Abs 1 AußStrG zur Kenntnis zu nehmen (8 ObA 62/14x).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00058.19Y.0723.000 |
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