VfGH vom 03.10.1990, b598/89
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Gleichheitsverletzung
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 36 Abs 3 litb sublitc AlVG sowie des § 4 Abs 2 NotstandshilfeV mit E v , G81/90 ua, V179/90 ua.
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 45.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer bezieht seit Notstandshilfe, und zwar im Jahre 1988 (samt Familienzuschlag für 3 Kinder) zuletzt in der Höhe von 11.700 S monatlich. Seine Ehefrau bezog im selben Zeitraum Notstandshilfe (samt Familienzuschlag für das 4. Kind) von 7.317 S monatlich. Nachdem die der Ehefrau gebührende Hilfe mit Bescheid des Arbeitsamtes vom für die Zeit ab von täglich 243,90 S auf 230,70 S, also monatlich 6.921 S gekürzt worden war, wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes vom auch die dem Beschwerdeführer gewährte Hilfe neu bemessen und festgestellt, daß sie ab aufgrund der Notstandshilfeverordnung idF BGBl. 319/1988 nur mehr in der Höhe von 192,70 S täglich (anstatt bisher 390 S), monatlich also rund 5.781 S gebühre. Auf eine Familienobergrenze von 13.098 S war dabei die Notstandshilfe der Ehefrau in Höhe von 7.317 S angerechnet worden. Das Landesarbeitsamt bestätigte diesen Bescheid.
Die dagegen erhobene Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und die Verletzung von Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.
II. Aus Anlaß (auch) der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs 3 litb sublitc des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und die Gesetzmäßigkeit des § 4 Abs 2 der Notstandshilfeverordnung von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom , G81,82/90, V179,180/90 u.a., hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig und die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung wegen Wegfalls ihrer gesetzlichen Grundlage und wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Verständlichkeitsgebotes als gesetzwidrig aufgehoben.
Da der angefochtene Bescheid wesentlich auf die aufgehobene Verordnungsbestimmung gestützt ist, deren gesetzliche Grundlage wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aufgehoben wurde, ist offenkundig, daß er - wie behauptet - den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Er ist daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 7.500 S an Umsatzsteuer enthalten.
Fundstelle(n):
KAAAE-04717