zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 30.06.2015, 10ObS36/15i

OGH vom 30.06.2015, 10ObS36/15i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei X*****, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner Partner in Linz, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4021 Linz, vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in Pregarten, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 11/15i 8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 8 Cgs 19/14v 4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezog für ihre am geborene Tochter S***** M***** im Zeitraum von bis Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt 2.179,50 EUR. Ab verzichtete sie auf Kinderbetreuungsgeld.

Im Jahr 2010 bezog die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.619,34 EUR; der Bezug nach § 67 EStG betrug 588,13 EUR.

Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zuerkennung des (pauschalen) Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von bis und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz der Leistung in ihrer gesamten Höhe von 2.179,50 EUR.

Unter Anwendung der (rückwirkend ab in Kraft getretenen) Regelung des § 8 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2013/117 habe die Klägerin die Zuverdienstgrenze überschritten, weil sich die maßgeblichen Einkünfte unter Heranziehung von vier statt fünf Anspruchsmonaten auf 19.621,72 EUR beliefen. Da der Überschreitungsbetrag von 3.421,72 EUR (Unterschiedsbetrag zwischen 16.200 EUR und 19.621,72 EUR) die Höhe des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes von 2.179,50 EUR überschreite, müsse das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze rückgefordert werden.

Das Erstgericht gab der Klage auf Feststellung, dass keine Pflicht zum Rückersatz des im Zeitraum von bis empfangenen Kinderbetreuungsgeldes bestehe, mangels eines gesetzlichen Rückforderungstatbestands statt. Die Klägerin habe den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes weder durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt noch habe sie vor der rückwirkenden Gesetzesänderung erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Die Klägerin habe auch die zur Ermittlung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte erforderliche Mitwirkung nicht verweigert, sondern sich bei ihrer Antragstellung an der damals gültigen Rechtslage orientiert und daher auch ab auf einen weiteren Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verzichtet.

Zum Überschreiten der Zuverdienstgrenze habe nicht die Feststellung der von der Klägerin im Zeitraum von bis bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geführt, sondern die Änderung der gesetzlichen Berechnungsmethode durch eine rückwirkende Gesetzesänderung. Erst durch den Wegfall des Monats August 2010 bei der Berechnung des Zuverdienstes errechne sich ein die Zuverdienstgrenze überschreitendes Einkommen. Die rückwirkende Gesetzesänderung, deren Zweck nicht in einer Benachteiligung der Kinderbetreuungsgeldbezieher gelegen sei (in welchem Fall die Rückwirkung verfassungsrechtlich bedenklich wäre), sei nicht als rückwirkend festgestellte Tatsache anzusehen, die eine Rückforderung nach § 31 KBGG rechtfertigen könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Zutreffend habe das Erstgericht ausgeführt, dass die rückwirkende Anwendung der geänderten Bestimmungen über die Berechnung des für die Überschreitung der Zuverdienstgrenze entscheidenden Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte aus verfassungsrechtlicher Sicht im Hinblick auf den Vertrauensschutz bedenklich wäre. Die Rückzahlungs-verpflichtung nach § 31 Abs 2 KBGG setze voraus, dass sich nachträglich eine (ursprünglich nicht bekannte) Tatsache herausstelle, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestehe. Ein solcher Grund für die Rückforderung könne im Bekanntwerden des Ausmaßes der Einkünfte liegen. Im vorliegenden Fall sei dieser Widerrufsgrund nicht verwirklicht, weil selbst dann, wenn im Zeitpunkt der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes von bis die Höhe der Einkünfte der Klägerin bereits bekannt gewesen oder noch vor der am erfolgten Kundmachung der Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes mit dem Bundesgesetz BGBl I 2013/117 bekannt geworden wäre, sehr wohl ein Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld bestanden hätte und der Klägerin unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte die bezogene Leistung nach der damals geltenden Rechtslage gebührt hätte.

Daraus folge, dass nicht das nachträgliche Bekanntwerden einer ursprünglich unbekannten Tatsache oder das Bekanntwerden des im Zeitpunkt der Leistungsgewährung unbekannten Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte dazu geführt habe, dass der Klägerin kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zustehe, sondern ausschließlich die rückwirkend geänderte Rechtslage. Selbst in jenen Fällen, in denen der Krankenversicherungsträger, dem bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt gewesen seien, aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung trotzdem das Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt habe und nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerke, scheide nach der Rechtsprechung eine Rückforderung aus (RIS Justiz RS0126122). Zu Recht habe daher das Erstgericht in verfassungskonformer Interpretation des § 31 Abs 2 KBGG das Vorliegen eines Rückforderungstatbestands verneint.

Die Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage fehle, inwieweit eine rückwirkende Gesetzesänderung einen Rückforderungstatbestand nach dem § 31 Abs 2 KBGG verwirklichen könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klageabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

In ihrer Rechtsrüge vertritt die beklagte Partei zusammengefasst den Standpunkt, dass die Klägerin zwar aufgrund der im Bezugszeitraum geltenden Rechtslage das Kinderbetreuungsgeld rechtmäßig bezogen habe, dass allerdings aufgrund der nunmehr anzuwendenden Rechtslage laut Bundesgesetz BGBl I 2013/117 die Zuverdienstgrenze überschritten werde und angesichts der Höhe des Überschreitungsbetrags das bezogene Kinderbetreuungsgeld zur Gänze zurückzufordern sei. § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG fordere kein Verschulden, sondern stelle ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienstgrenze ab. Darüber hinaus sei auch der Rückforderungstatbestand nach § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG erfüllt, weil der Krankenversicherungsträger das Vorliegen des Rückforderungsgrundes in Form der Überschreitung der Zuverdienstgrenze erst rückwirkend feststellen habe können. Eine verfassungskonforme Interpretation sei angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts ausgeschlossen.

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.

1. Es ist nicht strittig, dass die Klägerin nach der im Zeitraum der Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes im Jahr 2010 (ursprünglich) geltenden Rechtslage § 8 KBGG idF BGBl I 2009/116 die Zuverdienstgrenze von 16.200 EUR (§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG) nicht überschritten hatte.

In § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 KBGG war damals die Regelung enthalten: „ Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen.“

Bei Geltung dieser Regelung ist auch der Monat August 2010 Teil des Anspruchszeitraums und es ergibt sich folgende Berechnung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (Beträge in EUR):

Einkünfte im Anspruchszeitraum 5.619,34

abzgl Bezug gem § 67 EStG - 588,13

Zwischensumme 5.031,21

geteilt durch 5 Anspruchsmonate 1.006,24

x 12 (Hochrechnung auf Kalenderjahr) 12.074,90

+ 30 % 3.622,47

Maßgeblicher Gesamtbetrag 15.697,38

2. Nach einer für die Klägerin nicht relevant gewordenen Änderung des hier maßgeblichen Satzes 4 in § 8 Abs 1 Z 1 KBGG mit dem Bundesgesetz BGBl I 2011/139 (dahin, dass ein Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum zählt, wenn der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als 23 Tage im Kalendermonat besteht), wurde § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 KBGG mit dem Bundesgesetz BGBl I 2013/117 erneut geändert. Demnach zählt ein Kalendermonat dann zum Anspruchszeitraum, wenn „der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat“ besteht. In § 50 Abs 6 KBGG wurde geregelt, dass die Änderung rückwirkend ab in Kraft tritt und auf Bezugszeiträume ab anzuwenden ist.

3. Für die Klägerin hat diese Änderung bewirkt, dass nur mehr vier Anspruchsmonate (September bis Dezember 2010) vorliegen und folgende Berechnung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte vorzunehmen ist (Beträge in EUR):

Einkünfte im Anspruchszeitraum 5.619,34

abzgl Bezug gem § 67 EStG - 588,13

Zwischensumme 5.031,21

geteilt durch 4 Anspruchsmonate 1.257,80

x 12 (Hochrechnung auf Kalenderjahr) 15.093,63

+ 30 % 4.528,09

Maßgeblicher Gesamtbetrag 19.621,72

Zuverdienstgrenze 16.200,00

Überschreitungsbetrag 3.421,72

Kinderbetreuungsgeldbezug 2010 2.179,50

4. In den Gesetzesmaterialien wird die Änderung von § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 KBGG folgendermaßen begründet:

4.1. Für die Umstellung von der 16 Tage Regel auf die 24 Tage Regel mit dem Bundesgesetz BGBl I 2011/139 wird in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1522 BlgNR 24. GP 5) folgende Begründung gegeben:

„Aus verwaltungsökonomischen Gründen zählt bei der Berechnung des Zuverdienstes bisher ein Kalendermonat nur dann zum Anspruchszeitraum, sofern in diesem Monat das Kinderbetreuungsgeld (und/oder die Beihilfe) für mehr als die Hälfte des Monats bezogen wird (16-Tage-Regel). Mit einer Anpassung an den Durchschnittsfall der Einkommensersatzvariante (der dem in den Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf vorgebrachten Hauptanwendungsfall entspricht) durch Umstellung auf eine 24-Tage-Regel soll eine kostenneutrale Verwaltungsvereinfachung (v.a. für die Eltern) geschaffen werden.“

4.2. Die weitere Einschränkung des Anspruchszeitraums auf nur jene Kalendermonate, in denen an jedem Kalendertag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, mit dem Bundesgesetz BGBl I 2013/117 wird in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 2336 BlgNR 24. GP 1) folgendermaßen begründet:

„In Hinkunft wird mit der Einschränkung des Anspruchszeitraumes auf nur jene Kalendermonate, in denen an jedem Kalendertag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, va gutverdienenden, unselbständigen Eltern eine von ganzen Kalendermonaten abweichende Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsgeld (und Karenz) erleichtert. …

Derzeit stellt ein Kalendermonat dann einen Anspruchsmonat dar, wenn in diesem Kalendermonat mehr als 23 Kalendertage Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Bezieht daher ein Elternteil an 24 oder mehr Kalendertagen Kinderbetreuungsgeld, so zählt dieser Monat als Anspruchsmonat. Das hat zur Folge, dass alle Einkünfte, die in dem Monat steuerlich anfallen, also nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) steuerlich diesem Monat zugeordnet sind (zB weil sie zugeflossen sind oder darauf verteilt wurden etc), als Zuverdienst gelten. In den Rumpfmonaten, also in den Anspruchsmonaten zu Beginn und am Ende des Kinderbetreuungsgeld-Bezugszeitraumes, in denen nicht den gesamten Kalendermonat Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, stellt sich in einigen Fällen mitunter das Problem der Abgrenzung der Einkünfte. Zur weiteren Erleichterung der Inanspruchnahme, insbesondere für jene Elternteile, die nur die zweimonatige Mindestbezugsdauer in Anspruch nehmen wollen und die durch die in den Tagen vor Beginn und nach Ende des Kinder-betreuungsgeldbezuges angefallenen Einkünfte die Zuverdienstgrenze überschreiten würden, zählen in Hinkunft jene Kalendermonate, in denen nicht an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, auch nicht zum Anspruchszeitraum und sind daher die in dem Zeitraum anfallenden Einkünfte bei der Zuverdienstberechnung nicht zu berücksichtigen.“

4.3. Im Fall der Klägerin wirkte sich diese Neuregelung des § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 KBGG, die an sich nach den Gesetzesmaterialien eine weitere Erleichterung der Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes intendierte, nachteilig aus, weil sie offensichtlich im August 2010 aus ihrer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit keine Einkünfte erzielt hat.

5. Die Rückforderungsbestimmung des § 31 KBGG regelt taxativ jene Fälle, in denen die bezogene Leistung zurückzuzahlen ist. Allen Rückforderungs-tatbeständen ist gemeinsam, dass die Leistung (Kinderbetreuungsgeld oder Zuschuss) zu Unrecht bezogen wurde, wobei aber nicht immer ein Verschulden des Leistungsbeziehers vorliegen muss (10 ObS 4/13f = SSV NF 27/7).

5.1. Nach § 31 Abs 1 KBGG ist der Leistungsbezieher zum Rückersatz des zu Unrecht Empfangenen verpflichtet, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

5.2. Gemäß § 31 Abs 2 erster (Halb )Satz KBGG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Zu diesem Rückforderungstatbestand hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 10 ObS 54/10d (= SSV NF 24/86) und 10 ObS 91/11x ( = SSV NF 25/102 ) ausgesprochen, dass kein Rückforderungsanspruch besteht, wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt und er erst nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt (vgl RIS Justiz RS0126122).

5.3. Nach dem durch BGBl I 2003/122 in § 31 Abs 2 KBGG eingefügten zweiten Halbsatz kann eine Rückforderung vom Leistungsempfänger auch erfolgen, wenn die erforderliche Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 8 KBGG) trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird.

5.4. Ein weiterer Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 KBGG betrifft die Überschreitung der Zuverdienstgrenze bzw der Freigrenze. Nach § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

6. Die beklagte Partei sieht zwei Rückforderungstatbestände erfüllt, nämlich denjenigen nach § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG (Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und denjenigen nach § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG (rückwirkende Feststellung einer Tatsache, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht).

6.1. Berechtigterweise weist die Klägerin darauf hin, dass dem (an sich von einem Verschulden unabhängigen) Rückforderungsbegehren der beklagten Partei bereits der Wortlaut des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG entgegensteht: Die Rückforderung setzt voraus, dass „ sich … auf Grund des … Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat“. Im Fall der Klägerin hat allerdings die Leistung ausgehend vom Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte im Jahr 2010 „gebührt“. Der Übergangsbestimmung in § 50 Abs 6 KBGG ist nicht zu entnehmen, dass sich die rückwirkende Anwendbarkeit auch auf die Rückforderung beziehen soll, wenn das Kinderbetreuungsgeld seinerzeit (unter Bedachtnahme auf den Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte und die Zuverdienstgrenze) „gebührt hat“, also rechtmäßig bezogen wurde.

6.2. Die objektive Rückzahlungsverpflichtung nach § 31 Abs 2 erster (Halb )Satz KBGG setzt wiederum voraus, dass sich rückwirkend eine (ursprünglich nicht bekannte) Tatsache herausstellt, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Als rückwirkend festgestellte Tatsachen gelten dabei alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die mit Rückwirkung erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt, zum Beispiel durch Gerichtsurteil oder Entscheidung einer Behörde, festgestellt wurden (10 ObS 192/13b).

Der Oberste Gerichtshof hat eine Rückforderung nach dieser Bestimmung abgelehnt, wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt (10 ObS 106/13f = EF Z 2014/89, 138 [ R. Leitner ] = SSV NF 27/63; RIS Justiz RS0126122).

Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem sich keine Tatsache herausgestellt hat, die den seinerzeit berechtigten Anspruch beseitigt. Die maßgebliche Tatsachengrundlage (bzw die Kenntnis davon) hat sich unstrittig nach dem nicht geändert; geändert hat sich die Gesetzeslage, woraus aber wie schon unter 6.1. angeführt per se kein Rückforderungsanspruch resultiert.

7. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00036.15I.0630.000