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VfGH vom 27.11.1986, b598/85

VfGH vom 27.11.1986, b598/85

Sammlungsnummer

11086

Leitsatz

Oö. BauO; Versagung einer Bauplatzbewilligung nach § 3 wegen Widerspruchs zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, da das Grundstück als Grünland gewidmet sei; Anbringung des (deklarativen) Ausdrucks "Wald" neben der festgelegten Widmung "Grünland" - kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung - eines gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanes

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hagenberg vom wurde der Antrag des Bf. auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung nach § 3 der Oö. Bauordnung, LGBl. 35/1976, für das Grundstück .../8 KG Hagenberg, gemäß § 4 der Oö. Bauordnung abgewiesen, da das Grundstück als Grünland gewidmet sei und die Bauplatzbewilligung daher in Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan stehe.

Die vom Bf. gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung hat der Gemeinderat mit dem Bescheid vom 20. Feber 1985 als unbegründet abgewiesen.

Der vom Bf. gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobenen Vorstellung hat die Oö. Landesregierung mit dem Bescheid vom gemäß § 102 der Oö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. 119/1979, iVm.

§67 der Oö. Bauordnung keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid der Oö. Landesregierung richtet sich die unter Berufung auf Art 144 B-VG erhobene Beschwerde. Der Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.

Es wird (zwar unter Verwendung des Wortes "Antrag") angeregt, den

"Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hagenberg vom

und ... insoweit als gesetz- und verfassungswidrig

aufzuheben, als die Bestimmung das Grundstück Nr. .../8, KG

Hagenberg, als Wald widmet", und beantragt, "sodann den hier

angefochtenen Bescheid ... vom ... wegen Anwendung eines

gesetz- und verfassungswidrigen Gesetzes" kostenpflichtig aufzuheben.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9726/1983) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2. a) In der Beschwerde wird vorgebracht, daß "die Baubehörden I. und II. Instanz sowie die bel. Beh. ... ihre Bescheide auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hagenberg vom und , Z Bau-13, mit dem das Grundstück Nr. .../8 als Wald gewidmet worden sei", stützten.

b) Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu bemerken, daß die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides nicht der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hagenberg vom und , sondern vielmehr der vom Gemeinderat am beschlossene, mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom genehmigte und durch Anschlag an der Amtstafel vom bis kundgemachte Flächenwidmungsplan gebildet hat.

In diesem Flächenwidmungsplan ist das Grundstück .../8 des Bf. als "Grünland (Wald)" ausgewiesen.

Der Bf. behauptet, der Flächenwidmungsplan sei wegen der Widmung seines Grundstückes als "Wald" gesetzwidrig.

Hiezu ist zu bemerken, daß der Verordnungsgeber bei der Anbringung des (deklarativen) Ausdruckes "Wald" neben der festgelegten Widmung "Grünland" auf die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse des Grundstückes abgestellt hat. Der VfGH findet keinen Anhaltspunkt dafür, in der Festlegung dieser Bezeichnung einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift zu erblicken.

Da eine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes aus anderen Gründen nicht festgestellt werden konnte, trifft die Behauptung des Bf., wegen Anwendung des gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanes in seinen Rechten verletzt worden zu sein, nicht zu.

3. Im Verfahren vor dem VfGH ist nicht hervorgekommen, daß der bel. Beh. ein eine Gleichheitsverletzung bewirkendes Verhalten vorgeworfen werden könnte.

Ebensowenig ist hervorgekommen, daß der Bf. in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, deren Verletzung von ihm nicht geltend gemacht wurde, oder wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.