OGH vom 13.09.2012, 8Ob6/12h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des ***** A***** S*****, geboren am *****, verstorben am *****, über den Revisionsrekurs der D***** S*****, vertreten durch Dr. Florian Kusznier, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 699/10t 98, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Beschluss über die Entschädigung und den Barauslagenersatz des Sachwalters richtet, als absolut unzulässig zurückgewiesen.
Im übrigen Umfang wird der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand der angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen sind die Bestätigung der Schlussrechnung des Sachwalters des verstorbenen Betroffenen und die Bestimmung seiner Entschädigung samt Barauslagenersatz. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der eingeantworteten Erbin gegen den Beschluss des Erstgerichts keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
1. Eine Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt ist gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG generell unanfechtbar (RIS Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311, RS0044233). Den Kostenpunkt betreffen auch alle Entscheidungen über die Kosten eines Sachwalters oder dessen Belohnung (RIS Justiz RS0008673 [T12]).
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestimmung der Entschädigung des Sachwalters wendet, ist er daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Die Entscheidung über die Bestätigung der Rechnungslegung eines Sachwalters kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls getroffen werden und entfaltet damit keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung iSd § 62 Abs 1 AußStrG. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn ein grober Fehler der Vorinstanz bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Diese Voraussetzungen vermag der Revisionsrekurs im vorliegenden Fall aber nicht aufzuzeigen.
Nach § 136 Abs 1 AußStrG sind in die Rechnung das Vermögen des Pflegebefohlenen so, wie es am Anfang des Rechnunglegungszeitraums vorhanden war, sowie die Einkünfte und Ausgaben auszuweisen. Die Frage, ob ein in der Gewahrsame des Betroffenen vorhandenes Überbringersparbuch in die Pflegschaftsrechnung einzubeziehen ist, obwohl von dritter Seite Ansprüche darauf behauptet werden, ist jedenfalls einzelfallbezogen. Konkrete Bedenken gegen die Beurteilung des Rekursgerichts werden im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.
Ausgaben des Sachwalters, insbesondere die im Revisionsrekurs angesprochenen Pflegekosten, sind nach § 136 Abs 1 AußStrG in die Schlussrechnung einzubeziehen, soweit sie zu Veränderungen des Vermögens des Betroffenen geführt haben, wenn sie also aus seinen Mitteln tatsächlich bezahlt wurden. Aufwendungen, die von anderen Personen getragen wurden (hier: Pflegeaufwand der Tochter), können schon begrifflich nicht unter „Ausgaben“ iSd § 136 Abs 1 AußStrG subsumiert werden.
Den Rechtsausführungen des Rekursgerichts über die nach § 137 Abs 3 AußStrG begrenzte Wirkung einer Bestätigung der Sachwalterrechnung setzt der Revisionsrekurs nichts entgegen. Eine Überprüfung einzelner Entscheidungen des Sachwalters sowie der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Vermögensverwaltung hat nicht im außerstreitigen Verfahren über die Bestätigung der Schlussrechnung stattzufinden.