OGH vom 28.10.2013, 8ObA71/13v

OGH vom 28.10.2013, 8ObA71/13v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** L*****, vertreten durch die Sunder Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 55.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 36/13g 10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der dem hier geltend gemachten Feststellungsbegehren zugrunde liegende Anspruch ist nicht jener auf Zahlung der Betriebspension, zumal der Kläger erst im Jahr 2021 das 65. Lebensjahr vollendet. Vielmehr stützt sich der Kläger ausdrücklich auf den Anspruch auf Auskunft nach § 17 Abs 1 BPG. Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass die Beklagte bereits rechtskräftig verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über das Ausmaß seiner Anwartschaft aus der Ruhegeldordnung vom zum Bilanzstichtag sowie darüber zu erteilen, in welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalls beanspruchen kann.

Das Feststellungsinteresse gründet der Kläger darauf, dass ihm die Beklagte seit dem Jahr 2010 die provisorischen Leistungsausweise in drei Varianten übermittle. Eine davon sei die von ihm gewünschte Variante; die beiden anderen nicht. Die Auskunftserteilung durch die Beklagte sei daher widersprüchlich. Der Inhalt der ihm zu erteilenden Auskünfte ändere sich jährlich; eine jährliche Klagsführung sei ihm aber nicht zumutbar.

Der Kläger macht somit keinen Erfüllungsanspruch oder Schadenersatzanspruch geltend. Vielmehr leitet er seinen Feststellungsanspruch ausdrücklich aus der Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 17 Abs 1 BPG ab. Das Feststellungsbegehren zielt auf eine endgültige Festlegung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen durch Auslegung des Pkt 4 der Ruhegeldordnung ab.

2. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS Justiz RS0039177 [T1]).

Die allgemeinen Grundsätze für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage hat das Berufungsgericht zutreffend und umfassend dargestellt. Seine Schlussfolgerung, dass mit Rücksicht auf die zu Gunsten des Klägers bereits vorliegenden rechtskräftigen Teilurteile und den Umstand, dass der Eintritt eines Leistungsfalls (Pensionsalter oder Invalidität) in naher Zukunft nicht absehbar sei, ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung eines strittigen Rechtsverhältnisses nicht vorliege und von der Gefährdung der Rechtsposition des Klägers bzw von einer Verschlechterung seiner Rechtsposition bei Verweisung auf ein späteres gerichtliches Vorgehen nicht ausgegangen werden könne, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Mit diesem Ergebnis steht auch der Grundsatz im Einklang, dass eine Feststellungsklage zur Höhe einer Pensionsleistung in Betracht kommt, wenn der Anspruch dem Grunde nach bestritten wird und zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten ein Bedürfnis auf Klärung der Rechtsfrage besteht ( Grießer , Probleme der Rechtsdurchsetzung von Betriebspensionsansprüchen, in Drs , Betriebspensionsrecht 300 mwN).

3.1 Von diesen Überlegungen abgesehen trägt die vom Kläger herangezogene Rechtsgrundlage des § 17 Abs 1 BPG das auf die endgültige Festlegung der Bemessungsgrundlage abzielende Begehren von vornherein nicht.

Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach § 17 Abs 1 BPG sollen dem Interesse des Arbeitnehmers Rechnung tragen, schon vor dem Eintritt des Versorgungsfalls zu erfahren, ob er eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat und wie hoch die Versorgungsleistungen sein werden. Die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte sollen aber nur Wissenserklärungen darstellen. Sie drücken daher keinen rechtsgeschäftlichen Willen aus, dass die mitgeteilten Anwartschaften und Leistungen in diesem Umfang tatsächlich zustehen. Aus unrichtigen Mitteilungen können daher grundsätzlich keine Versorgungsansprüche abgeleitet werden. Die Auskünfte geben dem Arbeitnehmer daher auch keine Sicherheit über die Höhe der Anwartschaften und über die Höhe der zugesagten Leistungen ( Schrammel , BPG 187 f zu § 17). Außerdem betreffen die Auskünfte über die Höhe der Leistungen im Leistungsfall nur die Versorgungszusage im aufrechten Arbeitsverhältnis. Diese Auskünfte beziehen sich daher nur auf die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bestehenden Leistungen. Der Auskunftspflichtige hat zu fingieren, dass der Leistungsfall im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens eingetreten ist ( Schrammel aaO 189 f).

3.2 Das geltend gemachte Feststellungsbegehren scheitert damit schon daran, dass es sich nicht auf ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern auf eine Wissenserklärung nur zum jeweiligen Auskunftsstichtag bezieht. Die endgültige Festlegung der Bemessungsgrundlage durch Auslegung der zugrunde liegenden Vertragsbestimmung ist davon nicht erfasst. Das Begehren kann daher nicht aus der vom Kläger herangezogenen Rechtsgrundlage abgeleitet werden. In diesem Sinn hat der Kläger selbst von einem nur provisorischen Leistungsausweis nach § 17 Abs 1 BPG gesprochen und selbst ausgeführt, dass sich der Inhalt der ihm zu erteilenden Auskunft zwangsläufig jährlich ändert. Entgegen seiner Rechtsansicht ist die Auskunft in Form der Leistungsausweise für die tatsächliche Auszahlung der Pensionsleistungen nicht verbindlich.

Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, mit seinen Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.