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OGH vom 07.05.2002, 14Os32/02

OGH vom 07.05.2002, 14Os32/02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB über die vom Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ 28 E Vr 2290/97-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ 28 E Vr 2290/97-7, verletzt durch die Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Eferding vom , GZ 6 U 39/97g-10, das Gesetz in der Bestimmung des § 31 Abs 1 StGB.

Text

Gründe:

Mit (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ 30 E Vr 281/95-6, wurde über Karl K***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Geldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt.

Mit (seit rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Eferding vom (im Strafregister unrichtig: ), GZ 6 U 39/97g-10, wurde der Genannte wegen des am begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ 30 E Vr 281/95 des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die dort ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Auch dieser Beschluss ist rechtskräftig.

Schließlich wurde Karl K***** mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ 28 E Vr 2290/97-7, des am begangenen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf die angeführten Vor-Urteile wurde er zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Die Entscheidung erwuchs am in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

In seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde legt der Generalprokurator zutreffend dar, dass das Landesgericht Linz in der zuletzt genannten Entscheidung zu Unrecht auch auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Eferding nach § 31 Abs 1 erster Satz StGB Bedacht genommen hat.

Treffen nämlich dessen Voraussetzungen, isoliert betrachtet, auf mehrere - nicht ihrerseits zueinander in diesem Verhältnis stehende - Verurteilungen zu, ist nach bereits gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur auf die tatnächste Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur einmalige Bedachtnahme kennt (14 Os 129-131/99, 12 Os 10/00, 13 Os 161/01).

Hätte die am begangene Tat K*****s demnach bereits - aber auch nur - vom Landesgericht Linz am „abgeurteilt werden können", standen die Verurteilungen vom und vom nicht (mehr) im Verhältnis des § 31 Abs 1 erster Satz StGB. Just auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) aber stellt § 4 Abs 5 TilgG, wonach solche Verurteilungen tilgungsrechtlich nicht gesondert gelten, ab (RZ 1999/76; Ratz in WK2 § 31 Rz 16), sodass die Anwendbarkeit dieser Vorschrift für den Bereich der Auskunftsbeschränkung nach § 6 TilgG, welcher nicht in die Kompetenz der Strafgerichte fällt (Art 94 B-VG), offen bleiben kann.

Von der Tatsache, dass die Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom und jene des Bezirksgerichtes Eferding vom nicht in dem von § 4 Abs 5 TilgG angesprochenen Verhältnis stehen, aber wird das Landesgericht Linz die Bundespolizeidirektion Wien (§ 1 Abs 2 StRegG) nach § 5 Abs 1 StRegG unter Anschluss dieser Entscheidung zu verständigen haben (vgl aaO § 31a Rz 11).

Da § 31 StGB den Angeklagten (§ 38 Abs 3 StPO) nur davor bewahren will, der Vorteile gemeinsamer Aburteilung durch den Zufall getrennter Verfahrensführung verlustig zu gehen, sodass er durch die Verhängung einer Sanktion als Zusatzstrafe nicht benachteiligt wird (aaO § 31 Rz 1), kommt eine Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
ZAAAE-04563