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OGH vom 26.02.2004, 8Ob6/04x

OGH vom 26.02.2004, 8Ob6/04x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Erich P*****, vertreten durch Weissborn & Wojnar, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Judit P*****, wegen Wegweisung gemäß § 382b EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 122/03m-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 402 Abs 4 EO sowie § 526 Abs 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Allgemein hat der Oberste Gerichtshofs bereits wiederholt dargelegt, dass die von der Rechtsprechung schon zum Recht der gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB entwickelten Kriterien hinsichtlich der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teiles auch zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382b EO herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0110444 mwN zuletzt OGH 9 Ob 26/02t). Dabei geht es auch um die Häufigkeit und Intensität angedrohter oder bereits verwirklichter Angriffe bzw ernst gemeinter oder so verstandener Drohungen. Zutreffend weist der Antragsteller auch darauf hin, dass festgelegt wurde, dass körperliche Angriffe und ernsthafte substanzielle Drohungen dem Unzumutbarkeitserfordernis entsprechen. Als Verfügungsgrund reicht auch bereits eine einmalig und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung dafür aus, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt (vgl RIS-Justiz RS00110446 mwN insb OGH 9 Ob 33/03y).

Soweit der Revisionsrekurs aber davon ausgeht, dass dies im vorliegenden Fall nachgewiesen wäre, entfernt er sich von den konkreten Feststellungen die gerade zugrundelegen, dass solche körperlichen Beeinträchtigungen durch die Antragsgegnerin nicht verursacht wurden. Im Ergebnis bekämpft der Revisionrekurs mit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (vgl allgemein § 503 ZPO insb zur Frage der Beweiswürdigung bei Erlassung einstweiliger Verfügungen RIS-Justiz RS0012391 mwN zuletzt OGH 5 Ob 153/03s).

Insgesamt vermag es der Revisionsrekurs des Antragstellers jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.