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OGH 22.08.2012, 13Os13/12d

OGH 22.08.2012, 13Os13/12d

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Finanzstrafsache gegen Mag. Christian L***** und einen belangten Verband wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 39 Hv 85/11s-18, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Finanzstrafbehörde werden zurückgewiesen.

2. Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

G r ü n d e :

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Christian L***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der „T***** GmbH“ im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, nämlich durch die Nichterklärung von Umsätzen und Nichterklärung und Nichtabführung von Einkünften aus Kapitalertrag, Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich für die Jahre 2005, 2006 und 2007 Umsatzsteuer von insgesamt 115.802,20 Euro und Kapitalertragsteuer von insgesamt 173.703,30 Euro.

Außerdem sprach das Erstgericht aus, dass der belangte Verband für die vorgenannten Finanzvergehen des Mag. Christian L***** betreffend die Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2006 und 2007 verantwortlich ist, weil der Genannte als Entscheidungsträger des Verbands diese Finanzvergehen schuldhaft und rechtswidrig zu Gunsten des Verbands und unter Verletzung von Pflichten des Verbands, nämlich den Verband treffender abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten begangen hat.

Über den belangten Verband verhängte das Erstgericht „gemäß §§ 4, 22 VbVG iVm § 28a FinStrG“ eine Verbandsgeldbuße „in Höhe von 10 Tagessätzen“, wobei es die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 200 Euro bestimmte. Ein Teil der Verbandsgeldbuße „in Höhe von fünf Tagessätzen“ wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gegen das am Freitag, dem , in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzstrafbehörde (weshalb hier kein Fall des § 219 Abs 1 FinStrG vorliegt) verkündete Urteil (ON 17 S 8) meldete diese mit einer am Dienstag, dem , verfassten und bei Gericht überreichten Eingabe (ON 20) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.

Die Anmeldung war zu spät, denn die dreitägige Frist dafür (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO, § 195 Abs 1 und Abs 3 FinStrG, § 24 VbVG) war bereits mit Ablauf des verstrichen (vgl § 84 Abs 1 Z 5 StPO).

Die Rechtsmittel der Finanzstrafbehörde waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 1, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO).

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Mag. Christian L***** und einen belangten Verband wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 39 Hv 85/11s-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Verbandsgeldbuße aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Der belangte Verband T***** GmbH wird nach § 28a Abs 1 FinStrG iVm §§ 21 Abs 1 und Abs 2, 33 Abs 5 FinStrG zu einer Verbandsgeldbuße von 10.000 Euro verurteilt.

Davon wird gemäß § 28a Abs 1 FinStrG iVm § 26 Abs 1 FinStrG und § 43a Abs 1 StGB ein Teil von 5.000 Euro für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem belangten Verband fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Christian L***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der „T***** GmbH“ im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, nämlich durch die Nichterklärung von Umsätzen und Nichterklärung und Nichtabführung von Einkünften aus Kapitalertrag, Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich für die Jahre 2005, 2006 und 2007 Umsatzsteuer von insgesamt 115.802,20 Euro und Kapitalertragsteuer von insgesamt 173.703,30 Euro.

Außerdem sprach das Erstgericht aus, dass der belangte Verband für die vorgenannten Finanzvergehen des Mag. Christian L***** betreffend die Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2006 und 2007 verantwortlich ist, weil der Genannte als Entscheidungsträger des Verbands diese Finanzvergehen schuldhaft und rechtswidrig zu Gunsten des Verbands und unter Verletzung von Pflichten des Verbands, nämlich den Verband treffender abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, begangen hat.

Über den belangten Verband verhängte das Erstgericht „gemäß §§ 4, 22 VbVG iVm § 28a FinStrG“ eine Verbandsgeldbuße „in Höhe von 10 Tagessätzen“, wobei es die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 200 Euro bestimmte. Ein Teil der Verbandsgeldbuße „in Höhe von fünf Tagessätzen“ wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft rügt aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO zu Recht, dass das Erstgericht seine Sanktionsbefugnis überschritt, indem es die Verbandsgeldbuße entgegen § 28a Abs 1 FinStrG in Form einer Tagessatzstrafe bemaß.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war dieser Sanktionsausspruch daher aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen wie aus dem Spruch ersichtlich.

Bei Bemessung der Verbandsgeldbuße waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen (§ 5 Abs 2 Z 3 VbVG), mildernd der erhebliche Beitrag des Geschäftsführers des Verbands zur Wahrheitsfindung (§ 5 Abs 3 Z 3 VbVG), die Gutmachung der Tatfolgen (§ 5 Abs 3 Z 4 VbVG [US 6]) und der Umstand, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbands nach sich gezogen hat (§ 5 Abs 3 Z 6 VbVG; vgl E. Steininger, VbVG § 5 Rz 34; Fabrizy, StGB10 § 5 VbVG Rz 2). Laut Firmenbuchauszug entfällt ein Viertel der Stammeinlage auf den vom Erstgericht - unangefochten - zu einer Geldstrafe von 100.000 Euro verurteilten Angeklagten Mag. Christian L*****, der Rest auf seine Mutter (US 4 f).

Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zur Verhängung der im Spruch genannten Verbandsgeldbuße bestimmt.

Vor allem im Hinblick auf die gänzliche Begleichung der Abgabennachforderungen war ein Teil dieser Geldbuße bedingt nachzusehen.

Mit ihrer auf denselben Sanktionsausspruch des Erstgerichts bezogenen Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenersatzpflicht des belangten Verbands beruht auf § 390a Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 1 VbVG.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00013.12D.0822.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-04512