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VfGH vom 26.06.1998, B585/96

VfGH vom 26.06.1998, B585/96

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 3 der Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds vom betreffend die Erhebung und Verwendung der Transportausgleichsbeiträge gemäß § 33 MOG, der Ausgleichsbeiträge gemäß § 34 MOG und der Verwaltungskostenbeiträge gemäß § 60 MOG mit E v , V155-220/97.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien in den Verfahren zu B258/96, B585/96 und B1633/96 zuhanden ihrer Rechtsvertreter die Prozeßkosten in der Höhe von je S 18.000,-- sowie den beschwerdeführenden Parteien in den Verfahren zu B465-518/96 zuhanden ihres Rechtsvertreters die Prozeßkosten in der Höhe von insgesamt S 27.000,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheiden des Vorstandes des Geschäftsbereiches I der Agrarmarkt Austria wurden den beschwerdeführenden Inhabern von Getreidemühlen für die Monate Jänner und Februar 1995 Verwaltungskostenbeiträge für die von den Mühlen vermahlenen Mengen an Vulgareweizen im Rahmen der Handelsvermahlung in näher bezeichneter Höhe vorgeschrieben.

Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nicht Folge gegeben; dies unter Hinweis auf § 60 Abs 2 und Abs 3, § 61 a Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 210/1985 idF BGBl. 969/1993, § 39 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Argrarmarkt Austria", BGBl. 376/1992, sowie der Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds vom betreffend die Erhebung und Verwendung der Transportausgleichsbeiträge gemäß § 33 des Marktordnungsgesetzes, der Ausgleichsbeiträge gemäß § 34 des Marktordnungsgesetzes und der Verwaltungskostenbeiträge gemäß § 60 des Marktordnungsgesetzes, kundgemacht im Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 11 vom idF Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 25 vom .

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerden, in welchen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt wird.

3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde hat in allen Verfahren die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welchen er die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die Beschwerdeführer der zu B259/96 und B456-518/96 protokollierten Verfahren haben darauf repliziert.

4. Sämtliche Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 187 Abs 1 und § 404 Abs 2 ZPO iVm § 35 Abs 1 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

II. 1. Die Beschwerden sind im Ergebnis begründet.

1.1. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmung über die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge (§3) der Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds vom betreffend die Erhebung und Verwendung der Transportausgleichsbeiträge gemäß § 33 des Marktordnungsgesetzes, der Ausgleichsbeiträge gemäß § 34 des Marktordnungsgesetzes und der Verwaltungskostenbeiträge gemäß § 60 des Marktordnungsgesetzes (kundgemacht im Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 11 vom idF Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 25 vom ) ein und hob diese Bestimmung mit Erkenntnis vom , V155-220/97, als gesetzwidrig auf.

1.2. Gemäß Art 139 Abs 6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich der Anlaßfälle so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des den Bescheiden zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

1.3. Die belangte Behörde hat bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsbestimmung angewandt. Es ist nach Lage der Fälle offenkundig, daß diese Verordnungsanwendung für die beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. Da in den Beschwerdeverfahren zu B456-518/96 die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je S 3.000,-- bzw. beim Kostenzuspruch zu B456-518/96 in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.

3. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.