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OGH vom 26.06.1996, 9ObA2063/96i

OGH vom 26.06.1996, 9ObA2063/96i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Hötzl und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gabriele P*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. F***** & Co, H.u.W. H***** GmbH & Co KG, und 2. N*****- GmbH, beide ***** beide vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 106.061,36 S brutto sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 9 ObA 2063/96i, wird dahin berichtigt, daß

1. a) im Spruch der erste Absatz "Der Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.";

b) im zweiten Absatz des Spruches die Worte "der zweitbeklagten Partei";

c) in der Begründung, Seite 4 der Entscheidung, der dritte Absatz "Soweit sich die erstbeklagte Partei gegen die Berichtigung der Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wendet, fehlt es ihr an der Beschwer, da sie durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung im Verfahren nicht betroffen wurde (siehe Fasching ZPR2 Rz 1690; vgl 3 Ob 101/84; 5 Ob 509/94); ihr Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.";

d) in der Begründung auf Seite 4 der Entscheidung im vierten Absatz die Worte "der zweitbeklagten Partei" und "hingegen"

zu entfallen haben und

2. a) im Kopf auf Seite 1, Zeile 16 der Entscheidung an die Stelle der Worte "beklagten Parteien" die Worte "zweitbeklagten Partei";

b) im dritten Absatz des Spruches an die Stelle der Worte "beklagten Parteien haben" die Worte "zweitbeklagte Partei hat";

c) in der Begründung auf Seite 4 im zweiten Absatz an die Stelle der Worte "beklagten Parteien" die Worte "zweitbeklagten Partei"

zu treten haben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs auch der erstbeklagten Partei wurde versehentlich auf die mit Schriftsatz ON 15 erfolgte Zurückziehung des Revisionsrekurses hinsichtlich dieser Partei nicht Bedacht genommen. Diese offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung war gemäß § 419 Abs 1 ZPO iVm § 430 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

Fundstelle(n):
HAAAE-04342