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VfGH vom 08.06.2010, B584/09

VfGH vom 08.06.2010, B584/09

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Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Auswahlentscheidung der Behörde bei Besetzung einer Leiterstelle einer Volksschule; in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol und ist als Volksschuldirektorin tätig. Ihre Dienststelle ist die Volksschule Zöblen. Die Beschwerdeführerin bewarb sich - mit zwei weiteren Personen - fristgerecht um die im "Boten für Tirol" vom ausgeschriebene Leiterstelle an der Volksschule Nesselwängle.

2.1. Das Kollegium des Bezirksschulrates Reutte beschloss in seiner Sitzung am einstimmig einen Besetzungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der ernannten Mitbewerberin an zweiter Stelle gereiht war. Der Zentralausschuss der Personalvertretung für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen Tirols schloss sich dem Reihungsvorschlag nicht an und schlug vor die Leiterstelle an die Beschwerdeführerin zu verleihen. Der Landesschulrat für Tirol stimmte dem Reihungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Reutte nicht zu.

2.2. In zwei Schreiben der Tiroler Landesregierung wurde dem Kollegium des Bezirksschulrates Reutte mitgeteilt, dass Bedenken ob der Rechtmäßigkeit des Vorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates Reutte im Hinblick auf § 26 Abs 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bestehen.

2.3. Das Kollegium des Bezirksschulrates Reutte beschloss in seiner Sitzung am einen neuen Reihungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an erster und die ernannte Mitbewerberin an dritter Stelle gereiht waren. Der Landesschulrat für Tirol ersuchte um Verleihung der Leiterstelle an die erstgereihte Beschwerdeführerin. Der Zentralausschuss der Personalvertretung für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen Tirols schloss sich dem Reihungsvorschlag des Bezirksschulrates an. Die Mitglieder des Schulforums der Volksschule Nesselwängle reihten die ernannte Mitbewerberin an erster und die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle.

3. Die Tiroler Landesregierung wies die Bewerbungsgesuche der Beschwerdeführerin und der anderen Mitbewerberin um die Leiterstelle an der Volksschule Nesselwängle mit Bescheid vom ab. Weiters verlieh die Tiroler Landesregierung die Leiterstelle an der Volksschule Nesselwängle an die - im Reihungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates vom - an dritter Stelle gereihte Mitbewerberin.

3.1. In dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Das Kollegium des Bezirksschulrates Reutte hat in seiner Sitzung am folgenden Besetzungsvorschlag beschlossen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Volksschuldirektorin Dipl.-Päd.in [M B]
2.
Volksschuloberlehrerin Dipl.-Päd.in [L S]
3.
Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S]

Die Beschlussfassung des Kollegiums des Bezirksschulrates erfolgte mehrstimmig. Der Zentralausschuss hat sich dem Vorschlag angeschlossen. Der Landesschulrat für Tirol hat gegen den Vorschlag keinen Einwand erhoben. Das Schulforum der Volksschule Nesselwängle hat sich für Vertragslehrerin [C S] ausgesprochen.

Bei der Auswahl und Reihung im Besetzungsvorschlag ist nach § 26 Abs 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen.

Als fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die von den Bewerbern erwartet werden, wurden in der Ausschreibung der Leiterstelle angeführt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Lehramtsprüfung für die betreffende Schulart
-
pädagogische Kompetenz
-
Organisationstalent
-
Kommunikationsfähigkeit
-
Eignung zur Führung von Mitarbeitern
-
Kooperationsbereitschaft
-
Konfliktfähigkeit
-
Kreativität
-
Fortbildungswille
-
EDV-Kenntnisse und administrative Erfahrungen

Was diese Kenntnisse und Fähigkeiten anlangt, ist bei den in den Reihungsvorschlag Aufgenommenen punktuell hervorzuheben:

[TABELLE AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR]

Die ersten zwei Bewerberinnen haben den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, während Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S] noch keine Beurteilung ihrer bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben aufweist.

Die Erstgereihte hat in Bezug auf den Vorrückungsstichtag gegenüber der Zweitgereihten unwesentliche Nachteile ( gegenüber ). Beim Kriterium 'an der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit' übertrifft die Erstgereihte mit 28 Jahren 10 Monaten ihre Mitbewerberinnen (24 Jahre 9 Monate bei Volksschuloberlehrerin Dipl.-Päd.in [L S] und 1 Jahr 9 Monate bei Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S]). Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S] verfügt als Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas II L (Befristung des Dienstvertrages mit ) über keinen Vorrückungsstichtag. Volksschuloberlehrerin Dipl.-Päd.in [L S] kann auf Verwendungszeiten in Vorarlberg (insgesamt sechs Jahre) verweisen.

Was die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft, so hebt sich die Erstgereihte von ihren Mitbewerberinnen ab. Sie war in der Lehrerfortbildung tätig (Betreuungslehrerin, LAG-Leiterin,...) und kann auf vielfältige Tätigkeiten in der Schulentwicklung verweisen (Schulversuche,...). Sie verfügt über langjährige Schulleitererfahrung (Leitertätigkeit seit 1995). Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S] ist seit November 2007 mit der Funktion der Schulleiterin der Volksschule Nesselwängle betraut.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden den Bewerberinnen in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Zweitgereihte hat vom eingeräumten Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Die Drittgereihte verwies im Wesentlichen auf ihre bisherigen Leistungen als Schulleiterin der Volksschule Nesselwängle, insbesondere in der Phase des Umbaus. Sie strich ihre hohe Akzeptanz in Nesselwängle hervor.

Die Landesregierung hat vor dem Hintergrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse wie folgt erwogen:

Wohl hebt sich die Erstgereihte in Bezug auf ihre Qualifikationen von ihren Mitbewerberinnen ab. Ihre Bestellung würde allerdings mit einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen einhergehen, die angesichts ebenfalls qualifizierter Mitbewerberinnen nicht in Kauf zu nehmen sind: die 'verlassene' Stelle müsste neu zur Besetzung ausgeschrieben und ein funktionierender Schulbetrieb ohne zwingenden Grund mit einem Leiterwechsel belastet werden.

Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die beiden hier betroffenen (jeweils einklassigen) Schulen nahezu gleich weit vom Wohnort der Erstgereihten (Fahrzeit weniger als zehn Minuten mit dem PKW) entfernt sind. Eine markante Änderung der persönlichen und beruflichen Situation der Erstgereihten ist hier nicht zu gewärtigen.

Nach dem Ausgeführten sprechen die angeführten dienstlichen Interessen gegen die Verleihung der Leiterstelle an die Erstgereihte. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass auch die beiden weiteren Bewerberinnen die für Schulleiterinnen erforderlichen Qualifikationen aufweisen. Im Vergleich zwischen Zweit- und Drittgereihter ist allerdings die Leitererfahrung der Drittgereihten als ein sachbezogenes Kriterium zu berücksichtigen, das die Vorteile der Zweitgereihten in Bezug auf die formalen Kriterien 'Vorrückungsstichtag' und 'Verwendungszeit an der betreffenden Schulart' doch erheblich überwiegt. Darüber hinaus hat die Drittgereihte Erfahrungen in der außerschulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit (beispielsweise durch Mitarbeit bei Lernhilfe- und Hausaufgabenprojekten für verschiedene Organisationen z.T. mit Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache). Auch die Erstellung von Lehr- und Lernmitteln für Unterrichtszwecke trägt dazu bei, sie als geeignetere Kandidatin zu sehen.

Als zusätzlichen Pluspunkt kann Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S] für sich verbuchen[,] dass sie in der Zusammenarbeit mit verschiedenen Systempartnern so überzeugen konnte, dass diese ihrem Wunsch, dass die Drittgereihte weiter die Volksschule Nesselwängle leitet, Ausdruck verliehen haben. Auch die Eltern der von dem allenfalls anstehenden Leiterwechsel betroffenen Schüler/innen haben Unterstützungserklärungen und Argumentationen für die Drittgereihte an die Abteilung Bildung gerichtet. Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S] kann mit einem Vertrauensvorschuss bei jenen Institutionen rechnen, mit denen eine Schulleiterin immer wieder zusammenarbeiten muss.

Bei dieser Situation war von der Reihung des Kollegiums des Bezirksschulrates abzugehen und die Leitung der Volksschule Nesselwängle an Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S] zu übertragen.

Die Bewerbungen der Mitbewerberinnen waren daher abzuweisen."

4. In der dagegen erhobenen, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten, Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides wird meine überlegene Qualifikation - wenn auch nur unvollständig, siehe unten - zwar anerkannt, aber argumentiert, dass gegen meine Ernennung spricht, dass mit ihr eine erhebliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen dadurch einherginge, dass dann meine bisherige Leiterstelle neu zur Besetzung ausgeschrieben und ein funktionierender Schulbetrieb ohne zwingenden Grund mit einem Leiterwechsel belastet werden würde. Darin kommt eine im Sinne der ständigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes (B704/08, B978/07 uva.) denkunmögliche Gesetzesinterpretation zum Ausdruck. Soweit die belangte Behörde außerdem zugrundelegt, dass eine markante Änderung meiner persönlichen und beruflichen Situation nicht zu gewärtigen wäre, liegt weiters eine Entscheidungsfindung unter völliger Hinwegsetzung über den Verfahrensgrundsatz der Gewährung des (Parteien)Gehörs vor.

Was zunächst die Qualifikationsfrage betrifft, formuliert die belangte Behörde in Bezug auf mich: 'Was die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft, so hebt sich die Erstgereihte von ihren Mitbewerberinnen ab' (Seite 3, 3. Absatz des Bescheides). Ähnlich wird etwas später (Seite 3, 6. Absatz des Bescheides) formuliert: 'Wohl hebt sich die Erstgenannte in Bezug auf ihre Qualifikation von ihren Mitbewerberinnen ab.' Dies ist im Zusammenhang mit einer tabellarischen Gegenüberstellung in Stichworten (Seite 2 unten des Bescheides zu sehen)[,] aus welcher in Bezug auf mich zwar nur ein Bruchteil der für die Qualifikation wesentliche Aspekte hervorgeht, aber immerhin doch, dass der Überhang zu meinen Gunsten nicht etwa nur knapp oder 'deutlich'[,] sondern in einem außerordentlich hohem Maße gegeben ist und zwar auch puncto der in der Ausschreibung ausdrücklich genannten Kriterien. Nicht nur gründet sich meine Schulleitererfahrung auf 13 1/2 Jahr[e] gegenüber nicht einmal 1 1/2 Jahren bei der Erstbeteiligten[,] sondern sie weist auch so wesentliche bei mir gegebene Qualifikationsmerkmale nicht auf, wie Tätigkeiten in der Lehrerfortbildung und in der Schulentwicklung (Schulversuche), Tätigkeiten als LAG-Lehrerin und als Betreuungslehrerin oder etwa einen Akademielehrgang in Informatik. Außerdem verbirgt sich in den tabellarischen Bemerkungen 'Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen' bei mir und 'Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen' bei der Erstbeteiligten neben einer großen Fülle von einschlägigen Tätigkeiten auch ein qualitativer Unterschied dadurch, dass ich in Fortbildungsveranstaltungen nicht nur lernend[,] sondern im großen Umfang auch lehrend tätig geworden bin.

Richtig wäre daher nicht bloß davon zu sprechen gewesen, dass ich mich in Bezug auf die Gesamtqualifikation von den Mitbewerberinnen abhebe, sondern es hätte deutlich ausgesprochen werden müssen, dass ich speziell auch gegenüber der Erstbeteiligten, die mir bei der Ernennung vorgezogen wurde, einen sehr hohen Qualifikationsvorsprung aufweise. Die belangte Behörde hat das zwar in der tabellarischen Gegenüberstellung einigermaßen zum Ausdruck gebracht, im Rahmen ihrer die Entscheidung tragenden Überlegungen aber offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt, sonst hätte sie sich in den diesen Überlegungen wiedergebenden Passagen der Bescheidbegründung nicht mehr der erwähnten Formulierung 'hebt sich

...... ab' begnügt.

Für die verfassungsrechtliche Betrachtungsweise, wie sie hier Anwendung zu finden hat, ist aber unbeschadet dieses Mangels eindeutig zu ersehen, dass es hier nicht etwa nur darum geht, bei annähernd gleichen Qualifikationen eine Entscheidung zu treffen, die sich an einem anderen, qualifikationsfremden Kriterium orientiert und den Qualifikationsrelationen zuwider läuft[,]sondern[,] dass die Qualifikationsrelationen einen so stark ausgeprägten Vorsprung einer Bewerberin anzeigen, dass die Hinwegsetzung darüber einen krassen Verstoß gegen die Regel bedeutet, wonach der bestqualifizierte Bewerber zu ernennen ist.

Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob bei knappen Qualifikationsvorsprüngen anderweitige Kriterien in eine Entscheidung einfließen und den Ausschlag geben können. Hier ist vielmehr ganz klar zu sagen, dass das Kriterium der Qualifikation durch das Kriterium einer sich angeblich anderweitig ergebenden dienstlichen

Zweckmäßigkeit e r s e t z t wurde. Das ist ein klarer

Gesetzesbruch. Nach der völlig eindeutigen Anordnung des § 26 Abs 7

2. Satz LDG 1984 ist bei der Auswahlreihung mehrerer Bewerber um eine schulfeste Stellung zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten[,] dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Es ist uneingeschränkt zu akzeptieren, wenn im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zugrunde gelegt wird, dass der Gesetzgeber schon durch die Bedachtnahme auf die Leistungsfeststellung und zusätzliche fachspezifische Qualifikationen laut Ausschreibung zu erkennen gibt, dass es um die Qualifikation geht und daher bei einer Leiterstelle ganz besonders die Qualifikationsfrage unter dem Gesichtspunkt der für eine Schulleitertätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse Beachtung zu finden hat. Das Gesetz bietet jedoch nicht den allergeringsten Anhaltspunkt dafür, dass außerdem auch noch Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären oder berücksichtigt werden könnten, wie sie hier von der belangten Behörde ins Spiel gebracht werden, also ob es unter Berücksichtigung einer bisher innegehabten Position dienstlich vorteilhaft ist oder nicht, jemand auf eine Planstelle zu ernennen, um die er sich bewirbt. Dies ist selbstverständlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass regelmäßig mit der Ernennung eines Beamten auf eine Planstelle verbunden ist, dass sein bisheriger Arbeitsplatz frei wird und neu besetzt werden muss. Es kann daher gewiss nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber an diesen Aspekt nicht gedacht hat, sondern es ist daraus, dass er eine Bedachtnahme darauf nicht angeordnet hat, mit aller Eindeutigkeit zu schließen, dass er eine solche auch nicht haben wollte.

Es ist daher zu konstatieren, dass sich die belangte Behörde über das Gesetz hinweggesetzt hat, sich für ihre Entscheidung ihre eigenen Regeln vorgegeben hat, anstatt das Gesetz zu vollziehen. Damit ist zweifellos Willkür gegeben (VfSlg. 15.813, 14.452 uva.).

Es gibt dafür auch nicht einmal ansatzweise eine Rechtfertigung. Für den dienstlichen Bereich ist es keinesfalls gesagt, dass es einen Nachteil bedeutet, wenn mir nach mehr als 13 Jahren Leitungstätigkeit an der bisherigen Schule jemand anderer nachfolgt. Gewiss wird das von der jeweiligen Qualifikation abhängen, rein aus dem Umstand eines Wechsels gesehen, ist jedoch eine ernstliche Nachteilsbefürchtung nicht gerechtfertigt. Es sei aber nochmals betont, dass sich diese Frage von Gesetzes wegen überhaupt nicht stellt.

Noch krasser erscheint in dieser Beziehung die behördliche

Überlegung, dass ... die Ernennung auf die gegenständliche

Schulleiterstelle für mich nichts Wesentliches bringe. Damit wird das Persönlich-Motivatorische zum Entscheidungskriterium gemacht und das ist im besonderen Maße inakzeptabel. Ich konnte nicht im Entferntesten damit rechnen, dass dies geschehen würde, sah und sehe keine Veranlassung meine diesbezüglichen persönlichen Überlegungen offenzulegen und ich habe behördlicherseits nicht den geringsten Hinweis in dieser Richtung erhalten. Es ist daher in jeder Weise rechtswidrig, dass sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung darauf stützt."

5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerde im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen entgegentritt:

"Der Beschwerdeführerin ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde hat im durchgeführten Ermittlungsverfahren anhand der vorliegenden Bewerbungsunterlagen die fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, sowie der Zweitgereihten Volksschuloberlehrerin Dipl.-Päd.in [L S] und der [d]rittgereihten Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S] gegenübergestellt und unter dem Gesichtspunkt der Ausschreibungskriterien (Lehramt für die betreffende Schulart, pädagogische Kompetenz, Organisationstalent, Kommunikationsfähigkeit, Eignung zur Führung von Mitarbeitern, Kooperationsbereitschaft, Konfliktfähigkeit, Kreativität, Fortbildungswille, EDV-Kenntnisse und administrative Erfahrungen) die Qualifikation der Bewerberinnen festgestellt.

Gemäß § 26 Abs 6 zweiter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 ist bei der Auswahl und Reihung zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen.

Nach dem vorgenannten Wortlaut haben die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten größere Bedeutung als die - neben der Leistungsfeststellung zu berücksichtigenden - 'formalen' Kriterien Leistungsfeststellung und Verwendungszeit an der betreffenden Schulart (arg: 'zunächst ..... dann').

Zwar wurde ein gewisser Vorteil der Beschwerdeführerin in Bezug auf die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festgestellt, allerdings erfüllte auch die Drittgereihte die geforderten Zusatzqualifikationen in hohem Maße. Für die Drittgereihte sprach insbesondere, dass sie sich als betraute Leiterin der Volksschule Nesselwängle bestens bewährt hatte und es ihr gelungen war, durch ihre engagierte Tätigkeit die Systempartner dermaßen zu überzeugen, dass zahlreiche Unterstützungserklärungen seitens der Eltern und seitens der Gemeinde an die belangte Behörde übermittelt wurden. In den Unterstützungserklärungen wurden besonders die pädagogische Kompetenz, das Organisationstalent sowie die Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Drittgereihten hervorgehoben. Dass die Drittgereihte als Leiterin bestens qualifiziert ist, konnte sie auch im Zuge des Neubaus der Volksschule Nesselwängle unter Beweis stellen. Aufgrund der hohen Akzeptanz der Drittgereihten in Nesselwängle, insbesondere seitens der betroffenen Eltern und der Gemeindeführung und des Umstandes, dass der Schulbetrieb unter der interimistischen Leitung der Drittgereihten stets bestens funktionierte, erschien es der belangten Behörde sinnvoll und rechtlich vertretbar, die Funktion der Leitung der Volksschule Nesselwängle an die Drittgereihte zu übertragen.

Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits seit als Schulleiterin an der benachbarten Volksschule Zöblen tätig ist und sich durch einen Wechsel an die Volksschule Nesselwängle keine markante Änderung für die Beschwerdeführerin ergibt (beide Volksschulen sind einklassig, beide sind in etwa gleich weit vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt - Fahrzeit weniger als 10 Minuten mit dem PKW). Die mit einem Wechsel der Beschwerdeführerin an die Volksschule Nesselwängle verbundenen dienstlichen Nachteile sind jedoch gravierend. Die für die Schulleitung bestens qualifizierte, mit den Gegebenheiten vor Ort bereits vertraute und bei Schülerinnen und Schülern, Eltern und der Gemeindeführung gleichermaßen beliebte interimistische Leiterin der Volksschule Nesselwängle, Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S], müsste die Schule verlassen und die Schülerinnen und Schüler wären unnötigerweise mit einem Lehrerinnenwechsel konfrontiert. Auch an der Volksschule Zöblen würde ein gut funktionierender Schulbetrieb durch den Abgang der Beschwerdeführerin gestört und müsste die Schulleiterstelle an der Volksschule Zöblen neu ausgeschrieben werden.

Auch wenn in § 26 Abs 6 zweiter Satz LDG 1984 eine Berücksichtigung dienstlicher Interessen bei der Reihung der Bewerberinnen nicht expressis verbis vorgesehen ist, so leitet sich aus dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit, an den die Verwaltung gebunden ist, ab, dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl in der Absicht des Gesetzgebers liegt, wenn bei ähnlichen Qualifikationen der Bewerberinnen dienstliche Erfordernisse in die Entscheidung miteinfließen.

Dass sich die Beschwerdeführerin als Leiterin der Volksschule Zöblen bewährt hat und als Leiterin qualifiziert ist, wurde seitens der belangten Behörde nie in Abrede gestellt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass ihre Qualifikationen von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden seien, sind also völlig haltlos. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Entscheidung der belangten Behörde unter völliger Hinwegsetzung über den Verfahrensgrundsatz der Gewährung des Parteiengehörs getroffen worden sei, dann ist ihr entgegenzuhalten, dass allen drei Bewerberinnen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Reihung des Bezirksschulrates, sämtliche Bewerbungen samt Beiblättern und allfälligen Beilagen, sowie die Stellungnahmen des Zentralausschusses, des Landesschulrates für Tirol und des Schulforums der Volksschule Nesselwängle zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme geboten wurde. Der Beschwerdeführerin waren also die Qualifikationen ihrer Mitbewerberinnen bekannt und sie hat in ihrer Stellungnahme vom ausdrücklich die Qualifikationen ihrer Mitbewerberinnen bestätigt und insbesondere die ausgezeichnete Arbeit von Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S] an der Volksschule Nesselwängle hervorgehoben. Dass die Beschwerdeführerin nunmehr die Qualifikation ihrer Mitbewerberin in Frage stellt, steht dazu im Widerspruch.

Die belangte Behörde hat entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine sachbezogene Entscheidung getroffen. Sie hat keineswegs das Kriterium der Qualifikation außer Acht gelassen, sondern nach abwägender Gegenüberstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen festgestellt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Drittgereihte für die Leiterstelle an der Volksschule Nesselwängle bestens qualifiziert sind. In Anbetracht des Umstandes, dass die Drittgereihte über alle in der Ausschreibung geforderten Qualifikationen verfügt und in ihrer bisherigen Arbeit als betraute Leiterin der Volksschule Nesselwängle überzeugen konnte, war unter Berücksichtigung der oben genannten dienstlichen Interessen von der Reihung des Bezirksschulrates abzuweichen und die Leitung der Volksschule Nesselwängle an Vertragslehrerin Dipl.-Päd.in [C S] zu übertragen. Es liegt keine Willkür der Behörde bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides vor.

Demzufolge wurde die Beschwerdeführerin durch die Erlassung des bekämpften Bescheides in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 idF BGBl. I 53/2007 lautet wie folgt:

"§26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.

(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(3) [Anm.: aufgehoben durch BGBl. I 53/2007]

(4) [Anm.: aufgehoben durch BGBl. I 53/2007]

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Abs 1 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.

(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(8) Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die im Abs 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.

(9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(10) [Anm.: aufgehoben durch BGBl. I 53/2007]

(11) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen."

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides willkürlich vorgegangen sei.

3. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

4. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind der Tiroler Landesregierung unterlaufen:

4.1. Die belangte Behörde stellt in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorerst die hohe Eignung der - im Reihungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Reutte erstgereihten - Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Leiterstelle fest, wenn sie etwa ausführt, dass diese sich hinsichtlich der "in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten ... von ihren Mitbewerberinnen ab[hebt]",

"über langjährige Schulleitererfahrung" verfügt und "beim Kriterium 'an der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit' ihre Mitbewerberinnen [übertrifft]".

Zugunsten der ernannten - im Reihungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates drittgereihten - Mitbewerberin führt die belangte Behörde ins Treffen, dass diese "seit November 2007 mit der Funktion der Schulleiterin der Volksschule Nesselwängle betraut [ist]", während der Ausübung dieser Leitungsfunktion "in der Zusammenarbeit mit verschiedenen Systempartnern so überzeugen konnte, dass diese ihrem Wunsch, dass die Drittgereihte weiter die Volksschule Nesselwängle leitet, Ausdruck verliehen haben", weshalb sie "mit einem Vertrauensvorschuss bei jenen Institutionen rechnen kann, mit denen eine Schulleiterin immer wieder zusammenarbeiten muss".

In der Folge begründet die belangte Behörde die

Nichternennung der erstgereihten Beschwerdeführerin ausschließlich

aber damit, dass "[i]hre Bestellung ... mit einer erheblichen

Beeinträchtigung dienstlicher Interessen einhergehen [würde]" weil

"die 'verlassene' Stelle ... neu zur Besetzung ausgeschrieben und ein

funktionierender Schulbetrieb ohne zwingenden Grund mit einem

Leiterwechsel belastet werden [würde]" und eine "markante Änderung

der persönlichen und beruflichen Situation ... nicht zu gewärtigen

[ist], weil die beiden ... einklassigen ... Schulen nahezu gleich

weit vom Wohnort der Erstgereihten ... entfernt sind".

4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. zB VfSlg. 9169/1981, 12.102/1989), dass bei der Verleihung einer Leiterstelle neben den in § 26 Abs 7 LDG 1984 genannten Kriterien auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden können. Von dieser Auslegung ausgehend war die belangte Behörde verpflichtet, die für die Leitung einer Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen zu ermitteln, die für jede Bewerberin gewonnenen Ergebnisse gegen die aus § 26 Abs 7 leg.cit. ersichtlichen Kriterien abzuwägen und schließlich die daraus resultierenden Gesamtbeurteilungen der einzelnen Bewerberinnen einander gegenüber zu stellen.

Prüft man nun die von der belangten Behörde dargelegte Begründung am Maßstab der für die Verleihung einer Leiterstelle maßgeblichen Kriterien, so zeigt sich, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, die von ihr festgestellte besondere Qualifikation zur Leitung einer Schule den - von der belangten Behörde derart bezeichneten - "dienstlichen Interessen" gegenüber zu stellen, eine sachgerechte Abwägung durchzuführen und die dadurch erzielte Gesamtbeurteilung den Beurteilungen der Mitbewerberinnen gegenüber zu stellen. Die belangte Behörde hat dies unterlassen und die Beschwerdeführerin ausschließlich unter Hinweis auf ihre persönliche und berufliche Situation und die - von der belangten Behörde so bezeichneten - "dienstlichen Interessen" von der Verleihung der Leiterstelle ausgeschlossen. Die belangte Behörde hat dadurch Willkür geübt.

Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.