OGH vom 28.08.2017, 23Ds7/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg vom , AZ D 21/13 (Dv 3/14) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Disziplinarrats (zwanglos ersichtlich durch Zitierung des § 32 Abs 3 StPO im Kopf der Entscheidung) den Antrag des mit hiergerichtlicher Entscheidung vom , AZ 23 Os 2/16s, freigesprochenen Beschuldigten auf Zuerkennung eines Verteidigerkostenersatzes gemäß § 393a StPO ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde versagt.
Sie zeigt selbst zutreffend auf, dass Gesetzesmaterialien, Judikatur (vgl RISJustiz RS0106585) und Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs (vgl zuletzt ua; JBl 2017, 433) auch unter Bezugnahme auf Art 6 MRK eine analoge Anwendung des § 393a StPO im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ausschließen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0230DS00007.17G.0828.000 |
Schlagworte: | 3 Alle Os-Entscheidungen,26 Standes- und Disziplinarrecht |
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