VfGH vom 13.03.1985, b581/81
Sammlungsnummer
10404
Leitsatz
KFG; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung von Teilen des § 103 Abs 2 als verfassungswidrig
Spruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Bf. wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes für Wien vom schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267 idF der Nov. BGBl. 615/1977, (im folgenden kurz: KFG) begangen zu haben, daß sie es unterlassen habe, der Behörde auf deren schriftliches Verlangen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Verlangens bekanntzugeben, wem die Bf. ihr KFZ mit dem Kennzeichen W 40.100 am um 17.25 Uhr überlassen hatte. Über die Bf. wurden eine Geldstrafe und eine Ersatzarreststrafe verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
II. Aus Anlaß (auch) dieser Beschwerde beschloß der VfGH, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Halbsatzes im zweiten Satz des § 103 Abs 2 KFG sowie des übrigen Teiles dieses Satzes einzuleiten. Er hob diese Gesetzesstellen mit Erk. G7/80 und Folgezahlen vom sowie mit Erk. G149/84 und Folgezahlen vom als verfassungswidrig auf.
III. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
Aus dem Vorgesagten folgt, daß die bel. Beh. ein verfassungswidriges Gesetz anwendete. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß sich diese Gesetzesanwendung für die Bf. als nachteilig erweist. Demnach ist auszusprechen, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird.
Fundstelle(n):
NAAAE-04285