TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 13.09.2013, B579/2013

VfGH vom 13.09.2013, B579/2013

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Beschluss auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen; Abstellung auf die – ausschließlich von betriebsinternen Organen erhobenen – Beweisergebnisse für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses denkmöglich

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2. Mit Bescheid vom beschloss die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VI, für Beamte der Österreichischen Post AG (im Folgenden: Disziplinarkommission), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten, weil er beschuldigt wird, vier Pakete für seine Kollegin ohne Einholung einer Übernahmebestätigung an ihrem Arbeitsplatz hinterlassen, eine Zustellung eines Paketes vorgetäuscht und gegenüber einer Kollegin wiederholt unangebrachte und verletzende Äußerungen getätigt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

2. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe einiger Korrekturen von Rechtschreibfehlern bestätigt. Begründend wird im Bescheid unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Vorauszuschicken ist, dass durch den Einleitungsbeschluss kein Vorgriff auf die Beurteilung im Disziplinarverfahren selbst getroffen wird. Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Damit ist noch keine Feststellung einer Dienstpflichtverletzung verbunden, sondern es wird lediglich festgestellt, dass die theoretische Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Dienstpflichtverletzung bestehen könnte. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten (vgl. BerK , GZ100/9-BK/00; , GZ90/7-BK/97; , GZ125/17-BK/12 u.a.).

Aus dieser Funktion des Einleitungsbeschlusses ergibt sich auch die Aufgabe der Berufungskommission. Diese hat sich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz mit der Sache zu befassen und (nur) zu prüfen, ob ausreichend Verdachtsmomente gegen den BW vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Weiters hat sie im Rahmen einer (bloßen) 'Grobprüfung' das Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 118 BDG zu prüfen (vgl. BerK , GZ23/8-BK/00; , GZ125/17-BK/12). Demzufolge hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 91/09/0056, entschieden, dass nur offenkundige Gründe, die für eine Einstellung sprechen, der Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegenstehen.

Aus diesen Rechtsausführungen ergibt sich für die vorliegende Berufungssache Folgendes:

[…]

Zum Berufungsvorbringen […] ist zu bemerken, dass die Disziplinarkommission nach den Grundsätzen des AVG jedes Beweismittel zu berücksichtigen hat. Ohne dass in diesem Verfahrensstadium auf die Frage der Berechtigung des Einschreitens des Erhebungsdienstes überhaupt einzugehen wäre, ist der BW auch ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass es im Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot gibt.

Insoweit er […] meint, er sei bei der Verfassung der Niederschriften unter Druck gesetzt worden, so wäre dieser Umstand in der Verhandlung vor der DK näher darzustellen. Im Übrigen bringt der BW nicht vor, welche andere Darstellung der Ereignisse richtig gewesen wäre.

[Der BW führt] sinngemäß aus, dass ein Einleitungsbeschluss nur dann gefasst werden dürfe, wenn die Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden notwendige Ermittlungen durchgeführt habe. […]

Es wurden, wie auch vom BW nicht bestritten wird, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses Ermittlungen durchgeführt, deren Ergebnisse als Basis des Einleitungsbeschlusses herangezogen wurden.

Weitere Ermittlungen sind vom Senatsvorsitzenden nur dann zu beauftragen, wenn er dies für notwendig erachtet, sie stellen aber keine unabdingbare Voraussetzung für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses dar. Im Übrigen legt der BW — außer der allgemeinen Behauptung, er habe die vorgeworfenen Handlungen nicht gesetzt — mit keinem Wort dar, welche Darstellung der Vorgänge im Falle weiterer Ermittlungen zu Tage getreten wären oder in welcher Weise die von ihm bei der Niederschrift erstatteten Angaben unrichtig gewesen seien.

Dass die Sachlage nicht ausreichend geklärt wäre, um eine Verhandlung vor der DK durchzuführen, ist nach Ansicht der BerK daher nicht hervorgekommen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 2 EMRK, die Verletzung im Vertrauensschutz sowie die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (Organisationsvorschrift Nr 07/2002) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

"Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren:

Die wesentlichsten Konkretisierungen des Prinzips sind:

a) das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung

b) die Gewährung des Rechts auf Gehör

c) die Respektierung des Grundsatzes der Waffengleichheit

d) die Beachtung der Prinzipien eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens

e) die ausreichende Begründung von Entscheidungen

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde gegen die Punkte b) und d) verstoßen.

Nach § 17 Abs 2 PTSG hat das Personalamt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post AG geleitet. Der Vorstand der Österreichischen Post AG ist somit einerseits den Aktionären verantwortlich und andererseits Leiter der obersten Dienstbehörde.

Im Organisationszusammenhang der Österreichischen Post AG ist die Abteilung HR (Human Resources) der Stabsstelle PM (Personalmanagement) zuzurechnen. Die Stabsstelle PM weist zentrale und regionale Gliederungen auf. Die Abteilung HR im Regionalzentrum Salzburg übt offensichtlich als Personalamt Salzburg die Funktion einer nachgeordneten Dienstbehörde für Beamte bei Betriebsdienststellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg aus (§17 Abs 3 Z 5 des Poststrukturgesetzes, BGBl 201/1996).

Aus dem im Intranet der Österreichischen Post AG abrufbaren Organigramm des Unternehmens ergibt sich eindeutig die Stellung der Unternehmensrevision als selbständige Stabsabteilung, die zwar dem Vorstand der Österreichischen Post AG unterstellt ist, die aber weder inhaltlich noch organisatorisch in einem Zusammenhang mit dem Personalamt steht. Der Erhebungsdienst als Teil der Unternehmensrevision sorgt laut offizieller Tätigkeitsbeschreibung für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Betriebssicherheit. Es ist seine Aufgabe, aus Eigenem bei internen Unregelmäßigkeiten zu erheben und aufzuklären. Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist er ausschließlich an die Weisungen des Leiters der Unternehmensrevision gebunden und verfügt über ein anlassbezogenes Weisungsrecht gegenüber jedem involvierten Mitarbeiter […].

Die Befugnisse des Posterhebungsdienstes wurden seit aus der Organisations-Vorschrift Nr 07/2002 abgeleitet. Nach Durchsicht dieser Organisationsvorschrift fällt auf, dass der Posterhebungsdienst zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Betriebssicherheit und zur Erhebung interner Unregelmäßigkeiten bei der Österreichischen Post AG geschaffen wurde. Im Rahmen der Erhebungen wird der Posterhebungsdienst darin ermächtigt, Feststellungen von Sachverhalten zu treffen und die Ausforschung der Täter(lnnen) in folgenden Beispielen zu betreiben:

- Überfällen, Einbrüchen, Bombendrohungen;

- Briefbomben, Erpressungen, Diebstählen, Unterschlagungen;

- Fälschungen und sonstigen betrügerischen Handlungen;

- Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität innerhalb bzw. unter Ausnutzung von Einrichtungen der Österreichischen Post AG;

- Befragung von Tatverdächtigen und Zeugen;

- Mitwirkung bei Hausdurchsuchungen über Aufforderung der Sicherheitsbehörden und Übernahme von sichergestellte[m] Diebesgut.

[…]

Somit ist klar abgegrenzt, dass der Posterhebungsdienst nur für die Österreichische Post AG und nur im internen Bereich der Österreichischen Post AG tätig werden darf. Nicht jedoch für das Personalamt. Das Personalamt müsste gem. § 123 Abs 1 BDG letzter Satz selbst die notwendigen Ermittlungen im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchführen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Beamten, für den das Personalamt bei dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen und die Disziplinarsenate bei schuldhaften Verstößen gegen die Dienstpflichten[,] somit eine Behörde des Bundes, zuständig ist. Diese sind verfahrensrechtlich daher zur Anwendung von Gesetzen und Verordnungen[,] somit zur Anwendung des AVG, des BDG und DSG sowie der Dienstrechtsbestimmungen verpflichtet[,] zumal eine Behörde nur aufgrund der Gesetze tätig werden darf.

Die angesprochene Organisationsvorschrift Nr 07/2002 ist aus Sicht des Beschwerdeführers weder eine Verordnung noch ein Gesetz. Ebenso ist diese den Dienstrechtsverfahrensbestimmungen fremd. Es handelt sich um ein privates Regelwerk eines privaten Unternehmens. Es hätte weder das Personalamt noch die Disziplinarkommission dulden dürfen, dass der Posterhebungsdienst mit entsprechenden Ermittlungen eigenständig beginnt. Die Niederschriften hätten nie angefertigt und die Befragungen nie durchgeführt werden dürfen. Ebenso wenig hätte man dem Posterhebungsdienst Akt[en]einsicht geben dürfen, da dieser nicht Partei des Verfahrens war. Dadurch wurde nicht nur gegen das BDG, das AVG und die Dienstrechtsverfahrensbestimmungen verstoßen[,] sondern auch gegen das DSG, da der Posterhebungsdienst in sensible Daten Einsicht bekam.

Selbst der Verfassungsgerichtshof wies in seinem Beschluss zu GZ: B352/11 vom darauf hin, dass es sich zB bei der von der Österreichischen Post AG erstellten Organisationsvorschrift (Vergleich[e] zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften zB VfSl[g] 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999) um eine Vorschrift handeln würde, die nicht anzuwenden sei.

Aus Sicht des Beschwerdeführers teilt die Organisationsvorschrift Nr 07/2002 dieses Schicksal.

In den anzuwendenden Gesetzen gibt es klare Regelungen unter welchen Voraussetzungen eine Behörde bei Verdacht von Dienstpflichtverletzungen einschreiten muss und nach welchen gesetzlichen Bestimmungen diese vorzugehen hat. Das gilt sowohl für das Personalamt als auch für die Disziplinarkommission.

Der Erhebungsdienst ist kein Organ des Personalamtes und darf von diese[m] auch nicht für Erhebungen im Vorfeld von vermuteten Dienstpflichtverletzungen herangezogen werden. Dafür ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausnahmslos das Personalamt als Behörde zuständig.

Die Akteneinsicht von Personen die nicht Partei sind, ohne ein Organ oder Amtsträger des Personalamtes zu sein, sind dem BDG und dem AVG sowie den Dienstrechtsverfahrensbestimmungen fremd. Es fehlt somit die rechtliche Grundlage für ein derartiges Vorgehen. Der Posterhebungsdienst hätte weder die Befragung durchführen dürfen, noch hätte dieser Niederschriften erstellen dürfen. Vielmehr hätte ein Organ des Personalamtes damit beauftragt werden müssen, die Einvernahme durchzuführen und Niederschriften herzustellen. Die bislang durchgeführten 'Einvernahmen' wurden daher ohne rechtliche Grundlage durchgeführt. Dasselbe trifft auf die vorhandene Niederschrift und die gesamten Ermittlungen vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses zu.

Weder die Ermittlung des Sachverhaltes noch die Befragung des Beschwerdeführers durch Herrn […] entsprach[en] dem Gesetz. Die Art und Weise der Befragung sowie die Anfertigung von Niederschriften von Personen[,] ohne ein Organ oder Amtsträger zu sein, sind dem BDG und dem AVG fremd. Nach den vorliegenden Informationen sind die Voraussetzungen des § 14[,] insbesondere des Abs 2 AVG nicht erfüllt. Selbst die Berufungskommission führt in eine[m] anderen Verfahren zur GZ: 52/11-BK/12 aus, dass solche Befragungen freilich nicht den Anforderungen an eine Niederschrift im Verständnis des § 14 AVG entspr[echen].

In der Entscheidung des [,] wird ausgeführt: 'Ein durch eine Rechtsverletzung zustande gekommenes Beweismittel darf dann nicht verwertet werden, wenn die Verwertung gesetzlich verboten ist oder im Widerspruch zu jenen Zwecken steht, denen die verletzte Rechtsvorschrift zu dienen bestimmt ist.'

Im gegenständlichen Fall wurde u.a. auch § 14 AVG verletzt. Zweck dieser Vorschrift ist es, dass Beteiligte im Verwaltungsverfahren vor einer Behörde ohne Druck ihre mündlichen Anbringen in einer Niederschrift erstatten können und nicht müssen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sofort eine Niederschrift verfasst werden müsse und er dazu einen Anwalt beiziehen könne. Dies erschlie[ß]t sich auch aus der rechtswidrig erstellten Niederschrift durch den Posterhebungsdienst vom . Es ist aber unmöglich[,] in so kurzer Zeit einen Rechtsanwalt diesbezüglich zu beauftragen. Es kann hier daher keinesfalls von einer freiwilligen Niederschrift gesprochen werden, wie dies im AVG vorgesehen ist. Somit steht eine Verwertung dieser Niederschrift im Widerspruch zum Schutzzweck dieser Norm.

Vor allem dürfen diese Niederschriften nur von einer Behörde erstattet und nur vom Leiter der Amtshandlung verfasst und unterschrieben werden. Herr […] ist weder ein Organ einer zuständigen Behörde, noch war dies eine Amtshandlung.

Gem. § 123 Abs 1 BDG letzter Satz sind die notwendigen Ermittlungen von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen einen Beamten vorliegen. Die Ermittlungen haben den Zweck, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Die eigenständigen Erhebungen durch einen Posterhebungsdienst, der aufgrund einer Behauptung der Regionalleitung Distribution-Brief/Österreichische Post AG selbst tätig wird, entsprechen nicht dieser Regelung. Schutzzweck dieser Norm ist der Schutz eines Beamten vor Ermittlungen durch Privatpersonen vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses. Ferner ist vom Schutzzweck der Norm der Schutz vor 'Überrumpelung' mitumfasst. § 123 Abs 1 BDG letzter [Satz] iVm dem AVG bewirkt nämlich, dass jeder Verfahrenspartei eine zumindest 14[-]tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird[,] um Parteienanbringen en[ts]prechend vorbringen zu können.

Somit steht eine Verwertung der Niederschriften und der Ermittlungsergebnisse im Widerspruch zum Schutzzweck dieser Normen.

Alle dem Einleitungsbeschluss zugrunde gelegten Niederschriften und Ermittlungsergebnisse sind daher nicht verwertbar und [es] liegt deshalb entgegen der Ausführung im bekämpften Bescheid ein Beweisverwertungsverbot vor.

[…] Mangelhaftes Verfahren, gehäuftes Verkennen der Rechtslage:

[…]

Aufgrund der Ausführungen […] wurde nicht nur das Parteiengehör gem. § 14 AVG verletzt[,] sondern es wurde auch der Sachverhalt so lückenhaft ermittelt, nämlich nur einseitig und zwar zu [L]asten des Beschwerdeführers, sodass ein Einleitungsbeschluss nie erlassen hätte werden dürfen, weil die gesamten Ermittlungen recht[s]widrig geführt [wurden] und somit der gesamte Akteninhalt bis zum Erlass des Einleitungsbeschlusses diesem nicht zugrunde gelegt werden hätte dürfen. Zudem wurde dadurch gegen das Amtsgeheimnis und das DSG verstoßen.

[…]

Im gegenständlichen Fall wurde nicht nur § 14 AVG verletzt, sondern auch das Amtsgeheimnis gegenüber dem Posterhebungsdienst und das DSG. Ebenso wurde § 123 Abs 1] BDG letzter Satz übergangen. Zweck dieser Vorschriften ist es, dass Beteiligte im Verwaltungsverfahren vor einer Behörde ohne Druck ihr mündliches Anbringen in einer Niederschrift erstatten können und nicht müssen und der Akteninhalt nicht Personen bekannt wird, die gem. § 17 AVG nicht Partei sind. […]

[…]

[…] Vertrauensschutz:

Der Rechtsstaat beruht auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und er muss das Vertrauen seiner Bürger schützen, die im Hinblick auf eine bestehende Rechtslage Dispositionen treffen. Das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzprinzip umfasst verschiedene inhaltliche Ausprägungen. Auch wenn ihnen das Grundprinzip gemeinsam ist, weil es in allen Fällen um den Schutz von Vertrauenspositionen des Bürgers vor überraschenden und nicht vorhersehbaren Rechtsänderungen geht, müssen diese unterschiedlichen Tatbestände auseinandergehalten werden. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz verbürgt im Einzelnen:

- einen Schutz vor rückwirkenden Gesetzen

- einen Schutz von rechtlichen Anwartschaften

- einen eng begrenzten Schutz von begründeten Erwartungshaltungen und damit im Zusammenhang stehenden Dispositionen und Investitionen

Im gegenständlichen Fall durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass die Ermittlungen, bevor ein Einleitungsbeschluss gefasst wird, nur durch das Personalamt im Auftrag der Disziplinarkommission durchgeführt werden, dies unter Wahrung des AVG, DSG und des Amtsgeheimnisses. Der Beschwerdeführer durfte weiters darauf vertrauen, dass § 14 und § 17 AVG angewendet werden." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

4. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Darin führt sie insbesondere Folgendes aus:

"Aus der Funktion des Einleitungsbeschlusses nach § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) ergibt sich auch die Aufgabe der Berufungskommission. Diese hat sich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz mit der Sache zu befassen und zu prüfen, ob ausreichend Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Durch den Einleitungsbeschluss wird aber kein Vorgriff auf die Beurteilung im Disziplinarverfahren selbst getroffen.

Nach Ansicht der Berufungskommission lagen ausreichend Hinweise für den Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Für die Annahme dieser ausreichenden Verdachtslage war ein Rückgriff auf das Ergebnis der Einvernahme des Beschwerdeführers gar nicht notwendig; insofern entbehren seine diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch der Relevanz für das Verfahrensergebnis.

So enthielt die Zustellkarte des Beschwerdeführers vom bei den Paketen mit den laufenden Zustellnummern (Z-Nr) 2 bis 5, im Feld Übernahmebestätigung keinen Eintrag. Als Empfängerin dieser Pakete war im Feld 'Vermerke/Anmerkung' […] angeführt. Dies stimmte mit den von […] vorgebrachten Vorwürfen überein, dass der Beschwerdeführer mehrere an sie gerichtete Pakete ohne Einholung ihrer Unterschrift auf ihrem Arbeitsplatz hinterlassen hatte.

Auch für den weiteren Vorwurf, dass der Beschwerdeführer am für ein an […] gerichtetes Paket (Sendungsnummer […]) eine Zustellung um 14:40 Uhr vorgetäuscht habe, indem er selbst auf seinem Handheld eine Übernahmebestätigung durch Abgabe einer unleserlichen Unterschrift vorgenommen habe, lagen ausreichend Verdachtsmomente vor. […] war laut Ausdruck der Sendungsnachschau Empfängerin dieser Sendung und aus den im Akt enthaltenen Unterschriftsproben von […] ergab sich, dass die in der Sendungsnachschau aufscheinende Empfängerunterschrift nicht der Unterschrift von […] entsprach.

Zum Vorwurf der wiederholten Äußerung unangebrachter und verletzender sexueller Anspielungen lag eine Aussage von […] vom vor, die in ausreichender Weise den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründete.

Strafbarkeits- und verfolgungsausschließende Umstände waren nicht erkennbar. Daher lagen auch keine Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG vor. Bei der gebotenen Grobprüfung erschienen die gegen den Beschwerdeführer vorliegenden, oben zitierten Anschuldigungspunkte[…] insgesamt von einem Gewicht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG nicht angezeigt war.

Es wird nochmals betont, dass der Einleitungsbeschluss nur die Frage des Vorliegens eines ausreichenden Verdachts zu prüfen hatte. Die vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde aufgeworfenen Aspekte (insbesondere die Unterdrucksetzung bei seiner Einvernahme) wird er auch im Disziplinarverfahren selbst vorbringen können. Der Beschwerdeführer bestreitet die einzelnen Verdachtspunkte auch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gar nicht."

5. Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Gegenschrift.

II. Rechtslage

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 120/2012, lauten auszugsweise wie folgt:

"Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

§41f. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission

1. das AVG mit Ausnahme der §§2 bis 4, 12, 42 Abs 1 und 2, 51 und 51a, 57, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs 2 bis 7 und 75 bis 80 sowie

2. das Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982,

anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß § 112 Abs 3 keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.

(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragen.

Disziplinarverfahren

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

§105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1. das AVG mit Ausnahme der §§2 bis 4, 12, 42 Abs 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs 3, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs 2 und 3 und 75 bis 80 sowie

2. das Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, anzuwenden.

Disziplinaranzeige

§109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§123), zulässig.

(3) […]

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Einleitung

§123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§118), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

2. § 46 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51, lautet wie folgt:

"§46. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen eine Organisationsvorschrift der Österreichischen Post AG vorbringt, wendet er sich gegen von der Behörde nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschriften. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999) ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsvorschriften zu prüfen.

Gegen die von der Berufungskommission angewandten Rechtsvorschriften wurden vom Beschwerdeführer keine Bedenken vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles auch nicht entstanden.

1.3. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewähr leisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

1.4. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Es ist nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die Berufungskommission die Bedeutung des Einleitungsbeschlusses darin erblickt, den Umfang des Disziplinarverfahrens zu begrenzen; dasselbe trifft für die Auffassung der Berufungskommission zu, beim Einleitungsbeschluss handle es sich um eine Entscheidung, die noch im bloßen Verdachtsbereich zu treffen sei (vgl. auch ).

Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Beweisergebnisse der Einvernahme des Beschwerdeführers herangezogen und daher § 46 AVG denkunmöglich ausgelegt habe.

Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass das Personalamt Salzburg eine Disziplinaranzeige erstattet und dieser diverse Beweismittel beigelegt hat. Die Berufungskommission stützt sich in ihrem Einleitungsbeschluss hauptsächlich auf die von einer Kollegin erhobenen Vorwürfe und die vorliegenden Zustellkarten. Nach der Rechtsprechung geht § 46 AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspräche (vgl. VwSlg. 11.540 A/1984, ). Es ist daher Aufgabe der Behörde im Beweisverfahren zu prüfen, ob der Verwertung der Beweismittel ein solches Verbot entgegensteht. Es ist aber nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses teilweise auch auf die – ausschließlich von betriebsinternen Organen erhobenen – Beweisergebnisse wie beispielsweise der Einvernahme einer Bediensteten abstellt, um den Umfang des Disziplinarverfahrens abzustecken; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht (vgl. ).

2. Die vom Beschwerdeführer des Weiteren behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK (und implizit auch auf Datenschutz) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 13.414/1993 mwN) durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid – wie den hier vorliegenden – in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden kann (vgl. auch VfSlg 17.376/2004, 18.281/2007, 18.428/2008). Im Übrigen stellen Einleitungsbeschlüsse keine Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage dar (vgl. VfSlg 19.319/2011).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesache – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde wie im vorliegenden Fall gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.