OGH vom 23.12.1980, 13Os115/80
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissner als Schriftführers in der Strafsache gegen Wilhelm A und andere wegen des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Josef Alfons B, Rudolf C, Josef D und Alois E gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom , GZ. 23 Vr 2454/78-246, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die vom Angeklagten Wilhelm A erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Pochendorfer, Dr. Frischenschlager, Dr. Heigl, Dr. Hitzenberger und Dr. Hatak, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Josef Alfons B, Rudolf C, Josef D, Alois E und Wilhelm A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Von der Anfechtung durch die Nichtigkeitsbeschwerden betroffen sind die Schuldsprüche der Angeklagten Josef Alfons B, Rudolf C (Punkt I a) und Josef D (I b) je wegen des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB. sowie des Angeklagten Alois E wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 12, 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 StGB. (IV e).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:
Als Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB. liegt dem Angeklagten Josef Alfons F wie auch dem Angeklagten Rudolf C im Schuldspruch I a zur Last, sich im Sommer und Herbst 1978 mit den Mitangeklagten Wilhelm A, Gerhard G, Hermann H, Wilhelm I und Reinhard J (deren Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind) sowie mit dem abgesondert verfolgten Adolf K mit dem Vorsatz verbunden zu haben, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Betrügereien durch Verkauf von insgesamt 50.000, von Wilhelm A samt der carta carburante herzustellenden, nachgemachten Benzingutscheinen zu je 10 Litern, in Italien begangen werden (Urteilsseiten 14, 20, 25). Unter den Nichtigkeitsgründen der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. rügt der Angeklagte B, welcher die Einwände einer Widersprüchlichkeit und einer unzureichenden Begründung nicht substantiiert und daher den erstgenannten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt, Mängel der Begründung der rechtlichen Annahme seiner Beteiligung an einer im Sinn des § 278 Abs. 1 StGB. tatbestandsmäßigen Bandenbildung mit dem Einwand, das Erstgericht stelle zwar fest, daß er in Kenntnis des deliktischen Plans Geld zwecks Finanzierung der Fälschung der Benzingutscheine zur Verfügung stellte, an der Fälschung interessiert war und beim Druck der Falsifikate fallweise mithalf, unterlasse jedoch Feststellungen dahin, in welcher Weise er an der Verbindung beteiligt war, insbesondere, ob er auch an den Verabredungen teilnahm.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Vorwurf von Feststellungsmängeln versagt jedoch. Das Erstgericht, das die von der Beschwerde relevierten, die zunächst zwischen zumindest drei anderen Personen, nämlich Adolf K, Wilhelm A und Hermann H zustandegekommene, bandenmäßige Verbindung (Urteilsseite 14) unterstützenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers ersichtlich im Sinn eines konkludenten Beitritts zur Bande wertete (vgl. ähnlich 10 Os 50/79, 12 Os 176/79), nimmt, was die Beschwerde außer acht läßt, ausdrücklich als erwiesen an, daß sich der Beschwerdeführer mit einer Reihe anderer Angeklagter sowie mit dem abgesondert verfolgten Adolf K mit dem Vorsatz verbunden hatte, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Betrügereien durch Verkauf falscher Benzingutscheine ausgeführt werden (siehe insbesondere Urteilsseiten 14 und 25). Diese, in tatsächlicher Hinsicht in genügender Weise substantiierten Feststellungen reichen für die Subsumtion unter den Tatbestand des § 278 Abs. 1
StGB. aus.
Aber auch das weitere, unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gegen die Unterstellung seines Verhaltens unter den § 278 Abs. 1 StGB.
gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht stichhältig. Bei der konkreten Fallgestaltung schließt nämlich, entgegen der Beschwerdeauffassung, der Umstand, daß nach der ursprünglichen Vereinbarung der betrügerische Verkauf von 50.000 gefälschten Benzinkupons innerhalb von nur 14 Tagen während der 'Urlaubshochsaison' stattfinden sollte (Urteilsseite 14), die rechtliche Annahme der Vereinbarung fortgesetzter Begehung von unbestimmten oder höchstens der Art nach bestimmten Betrugstaten im Sinn des § 278 Abs. 1 StGB. nicht aus. Fortgesetzte Begehung bedeutet nämlich darnach nichts anderes als die Begehung mehrerer selbständiger Straftaten von zunächst noch unbestimmter Zahl (EBRV. Dok. z. StGB. S. 223; Leukauf-Steininger2 RN. 6 zu § 278 StGB.; EvBl. 1978/152 u.v.a.). Auf die Länge des Zeitraums, innerhalb dessen die Begehung einer Mehrzahl gleichartiger Straftaten geplant ist, kommt es dabei nicht an (vgl. auch EvBl. 1978/152). Da verabredungsgemäß die im Hinblick auf ihre Menge und die in Aussicht genommene kurze Verbreitungszeit von 14 Tagen naturgemäß nur an eine Mehrzahl von Erwerbern absetzbaren, gefälschten Benzinkupons 'bis zu deren Verbrauch', ersichtlich auch ohne daß im voraus eine Kontingentierung auf Teilmengen abgesprochen gewesen wäre, von verschiedenen Tätern an verschiedenen Orten bei Tankstellen den Feststellungen zufolge (Urteilsseiten 25 f.) hätten verkauft werden sollen, lag eine Verbindung zu mehreren selbständigen, lediglich durch die Menge der Benzingutscheine als Mittel der Tatbegehungen begrenzte, sonst aber der Zahl nach völlig ungewissen, Straftaten in der Bedeutung des Merkmals fortgesetzter Begehung nach § 278 Abs. 1 StGB. vor.
Gerade weil die Verabredung weder die Teilmengen der von verschiedenen Tätern abzusetzenden falschen Benzingutscheine noch die zu täuschenden Abnehmer erfaßte und auch von vorneherein ungeklärt war, in wessen Vermögen (nämlich des ENIT: ENTE NAZIONALE ITALIANO PER IL TURISMO und des italienischen Staates: vgl. Bd. I S. 283 oder, bei Aufdeckung der Fälschung, der Einreicher der Kupons) der Betrugsschaden letztlich eintreten würde, betraf, entgegen der Ansicht der Beschwerde, die Vereinbarung solcher fortgesetzt zu begehenden Betrügereien, deren individuelle Beschaffenheit weitgehend ungewiß, die daher nur der Art nach vorbestimmt waren, dem Begriffsinhalt der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB. entsprechen.
Soweit die Beschwerde demgegenüber die verabredeten Taten deshalb als bereits (vor-) bestimmt ansieht, weil die Abnehmer der gefälschten Kupons dem Mitangeklagten C bekannt gewesen seien, übersieht sie, daß den Urteilsgründen nach der Angeklagte C über die geplanten Betrügereien durch den Angeklagten H (Urteilsseite 21) zeitlich nach der Willenseinigung unter den übrigen Angeklagten informiert wurde (Urteilsseiten 21 f. sowie Band V, S. 135, 137, 152 und Bd. I S. 239 ff., 285) und daher schon deshalb jedenfalls ohne Einfluß auf die rechtliche Beurteilung der bereits vordem getroffenen Verabredung als Bandenbildung ist. Davon abgesehen war das Vorhaben auch des Mitangeklagten C noch keineswegs näher vorbestimmt, zumal er seiner Verantwortung nach bei seiner tatsächlichen Fahrt nach Italien erst Absatzmöglichkeiten in Bozen 'prüfen' wollte und 'hoffte', eventuelle, ihm aber namentlich gar nicht bekannte, Abnehmer in Kaffeehäusern zu treffen (Bd. I ON. 22 S. 241, 243, Bd. V S. 137 f., 152).
Schließlich geht die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B auch mit ihren, sachlich aus der Z. 9
lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. erhobenen und freiwilligen Rücktritt gemäß dem zweiten Absatz des § 278 StGB. geltend machenden Einwänden fehl. Abgesehen davon, daß es an einer freiwilligen Auflösung der Verbindung oder an dem schlüssigen Abgehen aller Bandenmitglieder von ihrem Vorhaben fehlt (§ 278 Abs. 2, erster Satz, StGB.), kann, der Beschwerde zuwider, die vom Angeklagten angeblich von vornherein beabsichtigte (bloße) Mitwirkung durch Finanzierung der Fälschungen und fallweise Mithilfe bei denselben, welches Verhalten als zumindest konkludenter Beitritt zur Bande, wie bereits ausgeführt, gerade strafbare Beteiligung der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB. begründet, deshalb schon begrifflich keinem strafbefreienden Rücktritt von einer solchen Verbindung gleichkommen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C:
Auch dieser Angeklagte bekämpft zunächst unter den Nichtigkeitsgründen der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Erstgerichts betreffend seine Beteiligung an der bisher behandelten Bandenbildung (I a).
Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge stehen die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer, der vom Mitangeklagten H schon vor der Übernahme einer Teilmenge von rund 22.000 Stück der falschen Benzinkupons am in deren beabsichtigten Verkauf in Italien eingeweiht worden war, sich damit einverstanden erklärte, 'auf Grund seines Bekanntenkreises in Italien und seines Kundenstockes an Benzinabnehmern' beim Vertrieb der Benzingutscheine behilflich zu sein (Urteilsseite 21), in keinem Widerspruch zur, bereits bei der Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B wiedergegebenen, abschließenden Urteilskonstatierung, wonach sich 'Wilhelm A als Drucker der Falsifikate, Hermann H, Josef Alfons B, Rudolf C, Wilhelm I, Reinhard J und der abgesondert verfolgte Adolf K mit dem Vorsatz verbunden haben, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Betrügereien mit Benzingutscheinen ausgeführt werden' (Urteilsseite 25). Mit dieser Feststellung nimmt das Erstgericht ja ersichtlich nichts anderes als ein auch vom Beschwerdeführer, der an der etwa im Frühsommer 1978 stattgefundenen ursprünglichen Vereinbarung (vgl. Urteilsseiten 13 f.) nicht teilgehabt hatte, später erklärtes Einverständnis mit den Zielen der Bande und die Kundgebung seines Willens, zu deren Erreichung beizutragen, solcherart im Wort- und im Rechtssinn aber den Beitritt auch des Beschwerdeführers Rudolf C zur bandenmäßigen Verbindung als erwiesen an, welcher dessen strafrechtliche Haftung für das Delikt nach dem § 278 Abs. 1 StGB. bewirkt (vgl. neuerlich 10 Os 50/79, 12 Os 176/79). Das Beschwerdevorbringen, welches ein Übergehen der zeitlichen Divergenz zwischen der Verabredung der übrigen Angeklagten und dem erst Anfang Dezember 1978 stattgefundenen Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Angeklagten H rügt, geht deshalb ins Leere.
Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand einer Unvollständigkeit der Begründung bedurfte es keiner Erörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde, wonach er vom Angeklagten H nur informiert worden sei, daß er (H) die Fälschung von Benzingutscheinen veranlassen werde und der Beschwerdeführer ihm bei dem weiteren Vertrieb hätte behilflich sein sollen (ON. 22 S. 243, Bd. I in Verbindung mit Bd. V S. 152).
Diese Verantwortung schließt nämlich die Kenntnis des Beschwerdeführers von der zwischen dem Angeklagten H und zumindest zwei weiteren, wenn auch allenfalls dem Beschwerdeführer namentlich nicht bekannten (vgl. Bd. I S. 22 S. 243, Bd. V S. 136), Personen getroffenen Verabredung, wenigstens in ihren groben Umrissen, nicht aus.
Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer seiner eigenen Verantwortung zufolge von der Beteiligung zumindest des Druckers und des Mitangeklagten B gewußt hatte (Bd. I ON. 22 S. 240 f., Bd. V S. 135, 152) und gegen die in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben HS im Vorverfahren, er habe C 'in die ganze Fälschersache eingeweiht', (Bd. I ON. 24 S. 259, Bd. V S. 152), keineswegs remonstierte, sodaß das Erstgericht eben diese Verantwortung des Mitangeklagten mängelfrei seinen Feststellungen zugrunde legen konnte (Urteilsseite 22).
Noch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO., der Sache nach jedoch als Feststellungsmangel gemäß der Z. 9 lit. a leg. cit., rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer angeblich seiner Verantwortung entsprechenden, Feststellung, wonach er beabsichtigt habe, Benzingutscheine in großen Mengen bei seinen bekannten Abnehmern in Italien abzusetzen. Dieser Einwand versagt ebenso wie das weitere Beschwerdevorbringen teils in der Mängelrüge, teils auch in der auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützten Rechtsrüge, mit welchem der Beschwerdeführer in gleicher Weise die auf fortgesetzte Begehung nur der Art nach bestimmter Betrugsdelikte gerichtete Verabredung entsprechend dem Begriff der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1
StGB. bestreitet. Zunächst hatte sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht in dem nunmehr in der Beschwerde geltend gemachten Sinn verantwortet, sondern vorgebracht, der Mitangeklagte H habe gewußt, daß er (Beschwerdeführer) 'Leute habe, die große Mengen nehmen' (Bd. V S. 135). Diese Angaben indizieren aber im Zusammenhang mit der weiteren, bereits im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B wiedergegebenen Verantwortung, wonach der Beschwerdeführer in Italien erst Absatzmöglichkeiten prüfen wollte und hoffte, eventuelle, jedoch namentlich gar nicht bekannte, Abnehmer in Kaffeehäusern zu treffen (Bd. I ON. 22 S. 241, 243, Bd. V S. 137 f., 152), nicht die reklamierte Feststellung eines auf den Verkauf an bestimmte Personen, somit bereits auf die Begehung konkreter Betrugstaten gerichteten Tätervorsatzes.
Nach der erwähnten Verantwortung war im Gegenteil das Vorhaben des Angeklagten C noch nicht näher konkretisiert und es hätte der von diesem geplante Absatz der gefälschten Benzinkupons in zwar großen (Teil-) Mengen, aber an verschiedene, von ihm erst auszuforschende Abnehmer unbekannter Zahl vor sich gehen sollen. Darin liegt indes nichts anderes als eine im Sinn des § 278 Abs. 1 StGB. tatbestandliche Verabredung der Verübung mehrerer, selbständiger Straftaten von zunächst ungewisser Anzahl. Entgegen der Beschwerdeansicht kommt es hiebei auf einen im Tätervorsatz gelegenen längeren Zeitraum der Deliktsbegehung, wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B dargelegt wurde, nicht an. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. ferner darauf abstellt, daß die Verbindung nur zwischen ihm und dem Mitangeklagten H zustande gekommen sei und lediglich eine einzige Straftat, nämlich die Verbreitung von Falsifikaten an einen bestimmten Personenkreis betroffen habe, geht er nicht vom Urteilssachverhalt aus und bringt daher den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Gleiches gilt schließlich für das Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer aus den Z. 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO., sachlich nur aus dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund, seine Straflosigkeit zufolge freiwilligen Rücktritts durch Aufgabe seines Vorsatzes angesichts der schlechten Qualität der Fälschungen sowie durch Beseitigung der aus der bandenmäßigen Verbindung entstandenen Gefahr infolge Dereliktion der falschen Urkunden beansprucht. Eben die Freiwilligkeit des Rücktritts, wie sie § 278 Abs. 2 StPO. für sämtliche darin enthaltenen Strafbefreiungsgründe voraussetzt, hat das Erstgericht mit seiner Feststellung, der Angeklagte C habe vorerst beabsichtigt, die gefälschten Benzinkupons zu verkaufen, es aber nach dem Grenzübertritt nach Italien 'mit der Angst zu tun bekommen', als er die Festnahme des Mitangeklagten H beobachtete (Urteilsseiten 22, 23), unmißverständlich verneint.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D:
Dieser Angeklagte ficht das Ersturteil, das ihn im Punkt III des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB., begangen zum Nachteil der Österreichischen Postsparkasse durch Einlösung falscher auf das Konto des (deshalb mitverurteilten) Eckhard R bei der Österreichischen Postsparkasse lautender und mit dessen nachgemachter Unterschrift versehener Schecks über insgesamt 25.000 S unter Vorweisen des durch Auswechseln des Lichtbilds des Genannten ververfälschten Reisepasses, schuldig erkannte, lediglich im weiteren Schuldspruch I b wegen der den erwähnten Betrugstaten vorausgegangenen Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB., bestehend in der Übereinkunft mit den Angeklagten Wilhelm A, Wilhelm I und Reinhard J sowie dem abgesondert verfolgten Adolf K, mittels gefälschter Schecks Käufe zu finanzieren und Bargeld von Banken abzuheben, an.
Aus den Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.
bekämpft er, der Sache nach nur aus dem letzteren Nichtigkeitsgrund, teils unter Geltendmachung von Feststellungsmängeln, die strafrechtliche Zurechnung der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StPO. Sämtliche Einwände dringen nicht durch.
Den wesentlichen Feststellungen zu den beiden Schuldsprüchen des Angeklagten D zufolge hat dieser gegenüber dem Angeklagten I, der zuvor schon mit dem Angeklagten J und dem abgesondert verfolgten Adolf K den Nachdruck von Schecks der Österreichischen Postsparkasse und deren Einlösung unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses und einer echten Scheckkarte im Ausland verabredet, nach Vermittlung durch den Angeklagten E vom Angeklagten R u.a. ein Scheckformular erlangt und hievon durch den Angeklagten A etwa 1.000 Falsifikate hatte herstellen lassen, seine Bereitschaft zur Begehung von Betrugshandlungen auf die beschriebene Weise erklärt, wobei sich vereinbarungsgemäß die Angeklagten I und J vor der Durchführung des Plans an ihn wenden sollten. Nach der Beschaffung auch des Reisepasses und der Scheckkarte des (nunmehr erst in das Vorhaben eingeweihten) Angeklagten R wurde der Angeklagte D wieder 'eingeschaltet', um die Scheckeinlösungen in Italien durchzuführen. Zu diesem Zweck übernahm er gegen Hingabe eines Geldbetrags von 30.000 S von I etwa 200 Stück der von A gedruckten falschen Scheckformulare und es gelang ihm in der Folge, hievon 10 auf den Betrag von je 2.500 S ausgefüllte und mit den nachgemachten Unterschriften RS versehene falsche Schecks unter Vorweisung dessen durch Auswechseln des Lichtbilds gegen sein eigenes verfälschten Passes in verschiedenen Städten Italiens einzulösen. Da er seine Betrugstaten entdeckt wähnte, flüchtete D sodann aus Italien und begab sich zunächst nach Belgien. Es kam daher nicht zu einem zwischen ihm, I und J vereinbart gewesenen Treffen am Brenner, bei welchem er verabredungsgemäß gegen Ablieferung eines Betrags von 100.000 S weitere nachgemachte Scheckformulare zur Einlösung erhalten haben würde (Urteilsseiten 16 bis 18).
Soweit der Angeklagte D in seiner Beschwerde den Zusammenschluß mit, wenigstens zwei, anderen Bandenmitgliedern bestreitet, genügt es, ihn auf die Feststellung, wonach er sich zunächst ersichtlich gegenüber zwei Personen, nämlich I und J, zur Begehung der von diesen geplanten Scheckbetrügereien bereit erklärt hatte (Urteilsseite 16, vgl. auch Band V S. 83 sowie Bd. I ON. 74 S. 103 ff. in Verbindung mit Bd. I S. 152), zu verweisen. Darin ist aber, entgegen der Beschwerdeansicht, eine den Voraussetzungen der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB. entsprechende Verabredung zwischen mindestens drei Personen zur Begehung vorerst noch unbestimmter, fortgesetzt zu verübender Straftaten gelegen. Insofern gelten im wesentlichen die gleichen Überlegungen wie für die bereits behandelten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B und C.
Es betraf die Vereinbarung, der Beschwerde zuwider, mehrere selbständige, jeweils durch Scheckeinlösung bei verschiedenen, noch unbekannten Banken, also durch gesonderte Täuschungshandlungen gegenüber verschiedenen, unbekannten Personen, zu begehende Betrugstaten und nicht etwa nur eine einzige, in einem Fortsetzungszusammenhang mehrere Teilakte umfassende strafbare Handlung, wobei die Kürze des Zeitraums, innerhalb dessen die Einzeltaten verübt werden sollten, und deren rasche Aufeinanderfolge ebenso unmaßgeblich ist, wie der Umstand, daß nur eine bestimmte Menge von nachgemachten Scheckformularen (insgesamt etwa 1000) zur Verfügung standen. Gerade der Umstand, daß wegen der Gefahr baldiger Aufdeckung der Einlösung gefälschter Schecks eine rasche Deliktsbegehung innerhalb möglichst kurzer Zeit geplant war, zeigt die zur Zeit der Verabredung bestandene Unbestimmtheit der Straftaten ihrer Anzahl nach, woran eine in einer beschränkten Menge falscher Scheckformulare gelegene äußerste Limitierung nach oben als Grenze zahlenmäßiger Bestimmbarkeit nichts zu ändern vermag. Daß das Erstgericht die Betrugstaten (III) nicht als gewerbsmäßig (§ 148 StGB.) wertete, stellt entgegen dem Beschwerdeeinwand weder einen tatsächlichen noch einen rechtlichen, Widerspruch dar. Wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, ist der Begriff fortgesetzter Deliktsbegehung im § 278 Abs. 1 StGB. (Begehung mehrerer selbständiger Straftaten von zunächst unbestimmter Anzahl) nicht synonym mit jenem der Gewerbsmäßigkeit, für welche die Täterabsicht (§ 5 Abs. 2 StGB.), durch wiederkehrende Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus ein fortlaufendes Einkommen zu erlangen, charakteristisch ist.
Andererseits steht das vom Erstgericht angenommene, auf eine 'einmalige, wenn auch sich über Tage hinziehende Einnahme' gerichtete Tätervorhaben in keinem logischen Gegensatz zu jenem der Deliktswiederholung innerhalb eines solchen kurzen Zeitraums. Da die geplanten Betrugstaten durch Einlösung falscher Schecks im Hinblick darauf, daß die Vereinbarung nicht bereits die Banken, bei denen die Vorlage stattfinden sollte, erfaßte, auch noch nicht individualisiert, sondern, was die Beschwerde gar nicht bestreitet, nur ihrer Art nach bestimmt waren, ist die Subsumtion des Verhaltens des Angeklagten D unter den Tatbestand der Bandenbildung (§ 278 Abs. 1 StGB.) frei von Rechtsirrtum.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E:
Inhaltlich des Schuldspruchs IV e wegen Vergehens des schweren
Betrugs nach den §§ 12, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB. liegt diesem Angeklagten zur Last, in Kenntnis des beabsichtigten Verwendungszwecks die Überlassung des Reisepasses des Eckhard R und eines dessen Konto bei der Österreichischen Postsparkasse betreffenden Originalscheckformulars über Wilhelm I an Josef D vermittelt und hiedurch zu den, bereits bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des letztgenannten Angeklagten erwähnten, von diesem durch Einlösung falscher, auf das Konto des R bei der Österreichischen Postsparkasse lautender Schecks über insgesamt 25.000 S bei verschiedenen italienischen Banken, unter Vorweisen des durch Auswechseln des Lichtbilds RS verfälschten Reisepasses, zum Nachteil der Österreichischen Postsparkasse begangenen Betrugstaten (III) beigetragen zu haben.
Den des näheren getroffenen Urteilsfeststellungen nach machte sich der Angeklagte E über Betreiben der Mitangeklagten I und J, die ihn über die geplanten Scheckfälschungen und Scheckbetrügereien informiert hatten, erbötig, Reisepaß, Scheckkarte und ein zum Nachdruck geeignetes echtes Scheckformular zu beschaffen, und ersuchte zu diesem Zweck den ihm bekannten Angeklagten Eckhard R während eines gemeinsamen Gasthausbesuchs um Überlassung dessen Reisepasses und eines Scheckformulars. Dabei gab E gegenüber R vor, er brauche den Paß für eine Fluchthilfe aus den Ostblockländern. E erhielt von R dessen Paß und 'Scheckkarte' (dem Urteilsspruch und den weiteren Urteilsgründen zufolge - Urteilsseiten 15 und 16 unten - gemeint: ein Scheckformular) und gab diese an I weiter. Das Scheckformular wurde dem Angeklagten A überbracht, der an einem Freitag mit den Druckarbeiten begann und diese am darauffolgenden Sonntag beendete. Nachdem R in der Folge, ca. 14 Tage nach der Übergabe, Scheckformular und Reisepaß zurückverlangte, brachte ihm E diese wenige Tage später tatsächlich zurück. Da zur Scheckeinlösung der Reisepaß und auch die Scheckkarte RS erforderlich waren, wandten sich die Angeklagten I und J später ohne weitere Mithilfe ES direkt an R und erhielten von ihm seine Scheckkarte sowie neuerlich den Reisepaß ausgefolgt.
Die vom Angeklagten E in Ausführung der Z. 5
des § 281 Abs. 1 StPO. als unbegründet gerügte Feststellung, wonach er, schon bevor er von R Reisepaß und Scheckformular erhielt, über die geplanten Scheckfälschungen und Scheckbetrügereien durch den Mitangeklagten I informiert war (Urteilsseite 15), ist durch die sinngemäße Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gedeckt (Bd. V S. 109). Wenn das Erstgericht dieser Verantwortung des Beschwerdeführers und nicht den, von der Beschwerde ins Treffen geführten, Angaben des Mitangeklagten I in der Hauptverhandlung, wonach E nicht im Detail den Verwendungszweck des Reisepasses, insbesondere nicht im Zusammenhang mit Schecks, gekannt habe (Bd. V S. 73, 75), Glauben schenkte, so ist dies ein zulässiger Akt freier Beweiswürdigung, dem kein formaler Begründungsmangel anhaftet.
Ob, wie das Erstgericht feststellt und wogegen sich ferner die Mängelrüge des Angeklagten E wendet, dieser auch durch den Mitangeklagten J in Kenntnis der beabsichtigten Verwendung der zu beschaffenden Urkunden gelangte, ist nicht entscheidend. Aber auch das gesamte weitere, den Mangel einer Begründung und teils auch Aktenwidrigkeit relevierende Vorbringen der Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. betrifft keine entscheidungswesentlichen Umstände: So ist nicht relevant, ob der Beschwerdeführer den Mitangeklagten R bereits vor dem gemeinsamen Aufenthalt in einem Gasthaus, bei welchem er ihn um Überlassung des Reisepasses und des Scheckformulars ersuchte, gekannt hatte oder nicht, weil ja der Beschwerdeführer zugibt, bei der erwähnten Gelegenheit das Ersuchen an R gestellt und auf Grund dessen Formular und Reisepaß erhalten zu haben.
Auf die Beschwerdeausführungen, welche sich gegen die Feststellung der Übermittlung einer Scheckkarte RS durch den Beschwerdeführer wenden, braucht nicht weiter eingegangen werden, weil es sich bei dieser Annahme, wie erwähnt und die Beschwerde selbst einräumt, um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt und der kritisierte Urteilspassus richtigerweise ein Scheckformular betrifft. Den Einwendungen der Mängelrüge gegen die Feststellung, wonach der Nachdruck der Scheckformulare bereits in der Zeit zwischen der ersten Übergabe und der späteren Rückholung des Originalformulars geschehen war, ist folgendes zu erwidern:
Voraussetzung für die strafrechtliche Zurechnung eines Verhaltens als sonstiger Tatbeitrag gemäß dem dritten Fall des § 12 StGB. ist dessen kausale Beziehung zur Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform. Demnach ist jede, auch die geringste, Hilfe, welche die Tat fördert und bis zu ihrer Begehung wirksam bleibt, ein ausreichend kausaler Tatbeitrag (Leukauf-Steininger2 RN. 39 zu § 12 StGB.).
Vorliegend hat der Angeklagte E, den Feststellungen nach zwecks Realisierung des ihm bekannten Plans der Angeklagten I und J, Schecks der Österreichischen Postsparkasse nachdrucken zu lassen, um sie in der Folge unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses und einer echten Scheckkarte im Ausland einzulösen, jedenfalls die Verbindung zwischen den Angeklagten I und J einerseits und dem Angeklagten R, der jenen bis dahin nicht bekannt war, andererseits hergestellt sowie außer dem Paß des R auch ein von diesem erhaltenes Scheckformular überbracht (Urteilsseiten 15 f.). Diese Überbringung war aber ursächlich für den Nachdruck der Scheckformulare (und die späteren Betrugshandlungen), weil A sogleich mit den Druckarbeiten begann und 1000 Scheckformulare nachdruckte (Urteilsseite 15). Zweihundert dieser Formulare gab A später dem I, letzerer gab sie dem D weiter und dieser fuhr damit nach Bologna und anderen italienischen Städten, wo er insgesamt zehn Stück betrügerisch absetzte (Urteilsseite 18). Diese Feststellungen sind in den Einlassungen der beteiligten Angeklagten im Verfahren gedeckt. Ein Begründungsmangel ist sonach nicht dargetan.
Da in der Ermöglichung des Nachdrucks der Scheckformulare ein noch bei der Vollendung der Betrügereien wirksamer und daher strafbarer Tatbeitrag verkörpert und nicht ein bloßer, als solcher aber strafloser, Versuch der Beihilfe zu erblicken ist, gehen sämtliche Beschwerdeausführungen, mit denen sich E müht, sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. seine Straflosigkeit infolge Rücktritts vom Versuch abzuleiten, ins Leere: Es liegt Beihilfe zur Vollendung vor, einen Rücktritt hievon gibt es nicht. Auf die dies verkennenden und darum verfehlten Einwendungen der Rechtsrüge braucht nicht mehr eingegangen werden. Was den Vorsatz des Gehilfen anlangt, so genügt eine den Deliktstypus umgreifende, wenn auch gewissermaßen skizzenhafte Vorstellung der Haupttat; diese muß nur der Art nach und in groben Umrissen vor Augen stehen, es ist aber nicht erforderlich, daß sie nach Ort, Zeit und beteiligten Personen sowie in allen übrigen Einzelheiten vorausgesehen wird (vgl. LSK. 1976/226). Zur Zeit seiner unterstützenden Handlung braucht darum - wie im vorliegenden Fall - für den Gehilfen auch die Person des Haupttäters nicht individualisiert sein; selbst wenn die Tat schließlich nach einem anderen Plan vor sich geht, hat der Gehilfe doch die Tat mitgestaltet.
Sonach waren alle Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Erstgericht verurteilte alle Angeklagten nach §§ 28, 147 (bei
Abgang eines 100.000 S übersteigenden Schadens offenbar gemeint:
Abs. 2) StGB. - die Angeklagten Josef Alfons B und Rudolf C wären allerdings nach der (den gleichen Strafsatz enthaltenden) Bestimmung des § 278 StGB. zu bestrafen gewesen, bei Rudolf C und Alois E wurde überdies § 28 StGB.
zu Unrecht zitiert - zu Freiheitsstrafen, und zwar Wilhelm A zu eineinhalb Jahren, Josef Alfons B und Rudolf C zu acht Monaten, Josef D zu elf Monaten und Alois E zu drei Monaten. Dabei waren bei den Angeklagten B, C, D und E die einschlägigen Vorstrafen und bei Wilhelm A, Alfons B und Josef D das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen erschwerend, mildernd hingegen bei allen Angeklagten das volle Geständnis, bei A überdies die Unbescholtenheit.
Mit ihren Berufungen streben sämtliche Angeklagte eine Strafherabsetzung, die Angeklagten A, B, D und E überdies die bedingte Strafnachsicht und der Angeklagte C die Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe an.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Die Angeklagten zeigen in ihren Rechtsmittelschriften nichts auf,
was eine Strafermäßigung begründen könnte.
So kann insbesondere von einer (nur) untergeordneten Beteiligung der Angeklagten A, C und B an den ihnen angelasteten Taten und davon, daß C und D diese jeweils auf Grund der Einwirkung eines Dritten begangen haben, nach Lage des Falls keine Rede sein. Die vom Angeklagten D aufgezeigte Bereitschaft zur Schadensgutmachung und seine Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder bilden keinen Milderungsgrund.
Auf das Geständnis der Angeklagten und den Umstand, daß der Angeklagte E nur eine 'Randfigur' war, wurde vom Erstgericht bei der Ausmessung der Freiheitsstrafe ohnedies Bedacht genommen. Schließlich trifft auch die Behauptung des Angeklagten B nicht zu, daß er keinen Gewinn aus den Straftaten ziehen wollte (V, S. 171/172).
Die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen sind bei den gegebenen Strafzumessungsgründen und bei richtiger Würdigung des in der Tat aktualisierten Gesinnungsunwerts als Ausdruck der individuellen Sozialschädlichkeit (9 Os 42/71, 11 Os 118/72, 9 Os 129/75; Gallas, Beiträge zur Verbrechenslehre, 1968, S. 13, 15, 56, 68, 146; Platzgummer in JBl. 1971 S. 238) nicht zu hoch ausgefallen und tragen durchaus den im § 32 StGB. normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung, sodaß kein Anlaß für eine Herabsetzung besteht. Es darf letztendlich nicht verkannt werden, daß es sich um großangelegte, über die Grenzen unseres Landes hinausgreifende Aktionen handelte, die geeignet waren, hätten sie sich nach den Vorstellungen der Täter entwickelt, enormen Schaden anzurichten.
Die Anwendung der bedingten Strafnachsicht ist beim Angeklagten A aus spezialpräventiven Erwägungen im Hinblick auf Art und Hergang der Tat nicht gerechtfertigt, kam diesem Angeklagten doch eine Schlüsselposition in einem Geschehen zu, in welchem sich bereits eine Wirtschaftskriminalität internationalen Stils abzeichnet. Bei den anderen Angeklagten stehen die Vorstrafen der bedingten Strafnachsicht unüberwindlich entgegen. Die (vom Angeklagten C angestrebte) Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe ist im Hinblick auf die Höhe der ersteren nicht zulässig (§ 37 Abs. 1 StGB.).