OGH vom 17.06.2014, 10ObS35/14s

OGH vom 17.06.2014, 10ObS35/14s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. W*****, vertreten durch Mag. Dr. Anton Schäfer LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, wegen Kostenerstattung, über den mit Telefax vom dem Obersten Gerichtshof übermittelten Berichtigungs- und Beschlussergänzungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom , 10 ObS 35/14s, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , 25 Rs 121/13z 13, als verspätet zurück, weil die Berufungsentscheidung dem Klagevertreter am [= Freitag] ausgefolgt, die dagegen erhobene Revision aber (erst) am Montag, dem , persönlich und per FAX (aber nicht im ERV ) beim Erstgericht eingebracht worden war. Im Hinblick auf die Verspätung konnte eine Aktenrückstellung zur Verbesserung, die an der Verspätung des Rechtsmittels nichts geändert hätte, unterbleiben.

Der Kläger beruft sich in dem auf „Berichtigung und Ergänzung“ dieses Beschlusses gerichteten Antrag darauf, dass durch die Zustellung am Freitag, dem , der Lauf der vierwöchigen Frist am Samstag, dem , um 00:00 Uhr begonnen und daher „formal nach § 125 Abs 2 ZPO“ am Samstag, dem , um 24:00 Uhr [nach 29 Tagen?] geendet habe, „tatsächlich“ jedoch am Montag, dem , um 24:00 Uhr (wegen Hemmung des Fristablaufs infolge des auf einen Samstag fallenden Fristendes [§ 126 ZPO iVm dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen]). Er habe sein Rechtmittel daher rechtzeitig eingebracht und auch die Ausführungen im Beschluss zur Frage der unterlassenen Einbringung eines Schriftsatzes im ERV seien „nur teilweise“ richtig.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

1. Dem Ansinnen des Klägers steht entgegen, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen weder im innerstaatlichen Instanzenzug noch durch ihn selbst überprüfbar sind; durch die Entscheidung wird die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig geklärt (3 Ob 120/11k; 1 Ob 250/11p; RIS-Justiz RS0116215, RS0117577).

2. Ein Fall des § 522 ZPO liegt nicht vor. Mit dem Antrag auf Berichtigung strebt der Kläger auch keine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom im Rahmen der Möglichkeiten des § 419 Abs 1 ZPO an; vielmehr bekämpft er diese Entscheidung inhaltlich nach Art eines Rechtsmittels. Da jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wie bereits ausgeführt nicht mehr überprüfbar sind, erweist sich der Antrag als absolut unzulässig und ist daher zurückzuweisen (3 Ob 120/11k).

3. Es sei aber noch erwähnt, dass entgegen der vom Kläger offenbar vertretenen Meinung die Bestimmung des § 125 Abs 2 ZPO nach Rechtsprechung und Lehre gerade nicht dahin verstanden werden kann, dass eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre als eine Frist von 28 Tagen (10 ObS 24/98x, SSV-NF 12/17 mwN); die Unterscheidung für nach Tagen und für nach Wochen bestimmte Fristen in den Absätzen 1 und 2 des § 125 ZPO ist nämlich nur eine scheinbare ( Gitschthaler in Rechberger ZPO 4 [2014] §§ 124-126 Rz 3 mwN).

4. Entgegen der Ansicht des Antragstellers endete die vierwöchige (28 tägige) Revisionsfrist daher nicht (erst) am Samstag, dem um 24:00 Uhr, sondern bereits mit Ablauf des 28. der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages nach Fristbeginn, also am Freitag, dem um 24:00 Uhr ( Gitschthaler aaO §§ 124-126 Rz 4; vgl auch 6 Ob 5/09t und 4 Ob 94/11v).

5. Da die zurückgewiesene Revision verspätet ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers.