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OGH vom 16.01.2019, 13Os115/18p

OGH vom 16.01.2019, 13Os115/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard H***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Richard H*****, Robert S***** und Anna-Maria M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom , GZ 41 Hv 14/18t-531, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden werden der Wahrspruch der Geschworenen, der im Übrigen unberührt bleibt, zu den Hauptfragen III, VI und IX sowie das darauf beruhende Urteil in den Schuldsprüchen wegen Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (I 2) und nach § 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB (II 2), demnach auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), im Ausspruch über die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gemäß § 369 Abs 1 StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Geschworenengericht des Landesgerichts Salzburg zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Richard H***** und Anna-Maria M***** jeweils des Verbrechens des Raubes nach § 15, 142 Abs 1 StGB (I 1 a), des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I 1 b) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (I 2) sowie Robert S***** des Verbrechens des Raubes nach § 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1 StGB (II 1 a), des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall, 75 StGB (II 1 b) und des (richtig) Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB (II 2) schuldig erkannt.

Danach haben

(I) Richard H***** und Anna-Maria M***** als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)

(1) am in O***** und S***** Dr. Roland K*****

(a) mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht und

(b) ihn getötet,

indem sie dem alkoholisierten Dr. K***** das Medikament „Noctamid“ verabreichten, ihn an Händen und Füßen fesselten, seinen Mund mit Klebeband verklebten und das durch die Einnahme des genannten Schlafmittels und durch Alkohol beeinträchtigte Opfer in diesem Zustand allein in seinem Wohnhaus zurückließen, ferner

(2) nach dem bis Ende September 2016 in S***** in mehreren Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz der Verlassenschaft nach Dr. K***** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen „Steiff“-Teddybären und einen Schlüsselanhänger, weggenommen, „indem sie mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in die Villa des Opfers eingedrungen sind“, sowie

(II) Robert S*****

(1) den Richard H***** vor dem durch die Aufforderung, Dr. K***** „K.o.-Tropfen“ und Schlaftabletten zu verabreichen und ihm sodann Wertgegenstände und Bargeld wegzunehmen,

(a) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dazu bestimmt, mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, wobei es beim Versuch geblieben ist, und

(b) dazu bestimmt, Dr. K***** zu töten, weiters

(2) nach dem bis Ende September 2016 in zwei Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz der Verlassenschaft nach Dr. K***** fremde bewegliche Sachen von 5.000 Euro übersteigendem Wert, nämlich mehrere Kameras, Schmuck, Münzen, einen Teppich, mehrere Uhren, einen Briefbeschwerer, einen Laptop, einen Teddybären samt darin verstecktem Gold, ein Navigationsgerät und eine Standuhr mit vier goldenen Säulen weggenommen, „indem er mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in die Villa des Roland K***** eingedrungen ist“.

Dagegen wenden sich die auf Z 5, 6 und 10a, von H***** darüber hinaus auf Z 8 jeweils des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur amtswegigen Maßnahme:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§§ 344 zweiter Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass – worauf die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinwies – die im Wahrspruch zu den Hauptfragen III, VI und IX enthaltenen Sachverhaltsannahmen die jeweilige Subsumtion (Schuldsprüche I 2 und II 2) nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB nicht tragen:

Die Beschreibung des (oder der) nach dem Wahrspruch der Geschworenen von den Angeklagten H***** und M***** (I 2) sowie von S***** (II 2) verwendeten Schlüssel(s) als „widerrechtlich erlangt“ (vgl US 3, 4, 5 und 6 f) erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe der verba legalia. Solcherart lässt sie den
– unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion (vgl dazu RIS-Justiz RS0093818; Stricker in WK2 StGB § 129 Rz 58 ff) gebotenen – Sachverhaltsbezug vermissen (RIS-Justiz RS0119090; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616).

Dieser – nicht geltend gemachte – Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO) führte zur Aufhebung der Schuldsprüche I 2 und II 2 samt dem diesen zugrunde liegenden Wahrspruch zu den Hauptfragen III, VI und IX bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz, 344 zweiter Satz StPO), was auch die Kassation der Sanktionsaussprüche – einschließlich der Vorhaftanrechnungen und des H***** betreffenden Ausspruchs nach § 21 Abs 2 StGB (vgl RIS-Justiz RS0100108) – sowie des (vom aufgehobenen Schuldspruch II 2 abhängigen) Privatbeteiligtenzuspruchs nach sich zog.

Die gegen den Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB gerichtete Verfahrensrüge des Angeklagten H***** (nominell Z 5, der Sache nach Z 13 erster Fall iVm Z 5) hat demnach ebenso auf sich zu beruhen wie das zu I 2 und zu II 2 erstattete Vorbringen der Angeklagten M***** und S***** zur Tatsachenrüge (Z 10a).

2. Zur (verbleibenden) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard H*****:

Nach § 143 Abs 2 letzter Fall StGB fragte der Schwurgerichtshof (im Übrigen zu Recht) mit der – nur im Fall der Bejahung der (nach dem [Grund-]Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB gestellten) Hauptfrage I und der Verneinung der (nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gestellten) Hauptfrage II zu beantwortenden – uneigentlichen Zusatzfrage I (§ 316 StPO; vgl Lässig, WK-StPO § 316 Rz 8 ff).

Weshalb stattdessen eine Eventualfrage (§ 314 StPO) nach dieser Qualifikationsnorm hätte gestellt werden müssen, macht die Fragenrüge (Z 6) nicht klar.

Mit der Kritik, mangels Aufnahme der jeweiligen Schuldform in die Fragestellung hätten die Geschworenen als „rechtsunkundige Laien“ zwischen den Formulierungen „hat […] getötet“ (Hauptfrage II) und „hatte […] den Tod zur Folge“ (uneigentliche Zusatzfrage I) „nicht ausreichend unterscheiden“ können, wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.

Hinzugefügt sei, dass das jeweilige Schuldmerkmal vom Gesetz subintelligiert wird (RIS-Justiz RS0089376, RS0089114, RS0089089); diesbezüglichen Unklarheiten rechtlicher Natur ist durch die Rechtsbelehrung zu begegnen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 10; RIS-Justiz RS0113270; siehe dazu S 3 ff der Rechtsbelehrung).

Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet eine irreführende Unvollständigkeit der Belehrung zur (nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gestellten) Hauptfrage II, weil auf S 11 der Rechtsbelehrung nicht darüber aufgeklärt werde, dass „[b]loße Gleichgültigkeit“ zur Annahme eines (bedingten) Vorsatzes „nicht aus[reiche]“, weiters eine Information darüber fehle, dass sich der Vorsatz „auf sämtliche Tatbildmerkmale, insbesondere auf die Herbeiführung des Todes des Opfers beziehen muss“ und dass „der, der zwar die mögliche Tatfolge seines Handelns bedenkt“, „den Tod aber nicht herbeiführen will“, „nur mit bewusster Fahrlässigkeit handelt“.

Indem sie nur auf einzelne Teile der Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) Bezug nimmt, alle weiteren darin enthaltenen Ausführungen zu vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln (S 3 ff der Rechtsbelehrung) hingegen teils gänzlich übergeht, teils als (bloß) „allgemein abstrakt“ ausklammert, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100695 [insbesondere T 4, T 6, T 7]; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56).

Hinzugefügt sei, dass das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf die konkreten Tatumstände nicht Aufgabe der – nach rein abstrakten Gesichtspunkten abzufassenden – Rechtsbelehrung (§ 321 StPO), sondern der gemäß § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung ist (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 16; RIS-Justiz RS0109476 [insbesondere T 2]).

Da – wie die Rüge selbst einräumt – nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB gar nicht gefragt wurde, verfehlt auch die Kritik am Unterbleiben einer Belehrung der Geschworenen über die „wesentlichen Abgrenzungsgesichtspunkte zwischen Mord und Totschlag“ die Anfechtungskriterien (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63; RIS-Justiz RS0101085 [insbesondere T 3], RS0125434).

Die Tatsachenrüge (Z 10a) bezweifelt die Sachverhaltsannahmen zum Tötungsvorsatz des Angeklagten im Wahrspruch zur Hauptfrage II. Der Inhalt des hierzu relevierten, in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 527 S 42) Polizeiberichts darüber, „was fallkonkret vom Erstangeklagten einen Tag vor dem Vorfall in der Suchmaschine Google angefragt worden ist“ (richtig ON 207 S 11; unter anderem: „Wie kann man einen ohnmächtig machen ohne ihn zu verletzen“), weckt jedoch beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der angesprochenen, im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.

3. Zur (verbleibenden) Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Anna-Maria M*****:

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) verfielen folgende in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge dieser Angeklagten aus folgenden Gründen zu Recht der Abweisung (ON 499 S 6 und ON 527 S 41 f):

Der zum Beweis dafür, dass „den Angaben des Angeklagten Richard H***** aufgrund seiner […] schweren psychischen Störung keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann“ und dieser „aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit antisozialen und narzisstischen Zügen im Sinne einer Psychopathie nicht über eine hinreichende, die Verlässlichkeit seiner Aussage sichernden Aussagefähigkeit verfügt,“ gestellte Antrag auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Neuropsychiatrie (ON 498 S 70) machte nicht deutlich, in Bezug auf welche der mehreren im Verfahren getätigten Aussagen des – sich ständig wechselnd verantwortenden – Angeklagten H***** eine solche Expertise begehrt werde (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO). Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfestellung eines Sachverständigen bei der – als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) allein den Geschworenen zukommenden (RIS-Justiz RS0098297) – Beurteilung von Wahrheit und Richtigkeit bestimmter Aussagen des Mitangeklagten geboten wäre (vgl RIS-Justiz RS0120634 [insbesondere T 4], RS0097733 [T5, T 7]), wurden somit nicht aufgezeigt.

Die Vernehmung des Muamer Kl***** und des Sanel D***** als Zeugen hatte die Angeklagte zum Beweis dafür beantragt, dass sie „jedenfalls mit der eigentlichen Tathandlung, die zum Tod des Dr. Roland K***** führte, in keinem Zusammenhang steht und an dieser weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht in irgendeiner Weise beteiligt war, sondern der Erstangeklagte Richard H***** die zum Erstickungstod des Dr. Roland K***** führende Tathandlung, nämlich das Überziehen eines Stoffsackes über dessen Kopf, selbstständig und ohne jegliche Beteiligung anderer Personen spontan ausführte“ sowie, dass H***** die Angeklagte „ab seiner Einvernahme vom ausschließlich aus eigennützigen Motiven und in keiner Weise aufgrund eines Interesses an der Wahrheitsfindung belastete“, sodass „der Beweiswert seiner in Zusammenhang mit seiner intensiven Eifersucht ihr gegenüber abgelegten belastenden Angaben als äußerst bedenklich zu beurteilen ist“ (ON 527 S 34).

Bei Kl***** und D***** handelt es sich (auch nach dem Antragsvorbringen) um keine unmittelbaren Tatzeugen. Vielmehr hatten sie – polizeilich als Zeugen vernommen – bloß (vom Hörensagen) Erzählungen des H***** über den Tatablauf wiedergegeben (ON 391); die betreffenden Aussageinhalte wurden diesem Angeklagten vorgehalten (ON 398 S 53) und gemäß § 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2a StPO in die Hauptverhandlung eingeführt (ON 527 S 42 und 45).

Weshalb ihre gerichtliche Befragung weitere Aufschlüsse zu den angesprochenen Beweisthemen hätte erwarten lassen sollen (vgl RIS-Justiz RS0098117), legte der Antrag nicht dar.

Soweit er nicht auf sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, sondern auf Einschätzungen oder Wertungen (hier: zur Beweiskraft von die Beschwerdeführerin belastenden Aussagen des Angeklagten H***** und zu seinen Beweggründen hierfür) abzielte, hätten diese zudem (von vornherein) kein Gegenstand des Zeugenbeweises sein können (RIS-Justiz RS0097540).

Gleiches gilt für den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Polizeibeamten BInsp Michael J***** und BInsp Peter Me***** zum Beweis dafür, dass sie dem Angeklagten H***** „im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom “ in einer „10-minütigen Vernehmungspause mitgeteilt“ hätten, „dass ‘die Anna einen neuen Freund hat‘ und Richard H***** erst in der Folge deshalb seine Anna-Maria M***** zunächst entlastenden Angaben änderte und diese massiv belastete,“ sodass „der Beweiswert“ nachfolgender Angaben des H***** „jedenfalls auch unter Berücksichtigung“ der durch diese Mitteilung „bedingten Emotion zu beurteilen ist“ und „dadurch zweifelsfrei maßgeblich gemindert wird“ (ON 527 S 32 f).

Soweit es auf (als Gegenstand eines Zeugenbeweises allein taugliche – abermals RIS-Justiz RS0097540) Tatsachenbekundungen abstellte, betraf dieses Beweisthema keinen – unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit die Beschwerdeführerin belastender Angaben des Angeklagten H***** – erheblichen Umstand (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 332 und 340). Aus dessen Vorliegen (Änderung der Einlassung des H***** nach der angesprochenen Mitteilung) hätte nämlich kein Rückschluss darauf gezogen werden können, ob die (frühere) entlastende oder die (spätere) belastende Verantwortung dieses Mitangeklagten der Wahrheit entsprach.

Die – von der Beschwerdeführerin bezweifelte – Richtigkeit der Begründung für die Abweisung von Anträgen steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS-Justiz RS0116749; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 318). Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

Das Vorbringen der Fragenrüge (Z 6) reklamiert, zur (nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gestellten) Hauptfrage IV sei die Stellung einer Eventualfrage nach (bloß) versuchtem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB) zu Unrecht unterblieben.

Weshalb eine solche Fragestellung im – hier aktuellen – Fall von Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB; vgl Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 26; RIS-Justiz RS0089835, RS0090006, RS0090011) bei tatsächlich eingetretenem Tod des Opfers (Leukauf/Steininger/Durl/Schütz, StGB4 § 15 Rz 13; RIS-Justiz RS0089457, vgl auch RIS-Justiz RS0089907) indiziert sein sollte, erklärt die Rüge nicht (RIS-Justiz RS0119418; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).

Hinzugefügt sei, dass die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung für alle unmittelbaren Täter (Mittäter) nur einheitlich beurteilt werden kann (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15 E 3 RN 21 mwN; RIS-Justiz RS0090712 [insbesondere T 1]). Schon deshalb versagt (im Gegenstand) der Hinweis auf die – in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 527 S 42 und 45) – Bekundungen der Zeugen Kl***** und D*****, wonach der Angeklagte H***** ihnen erzählt habe, dass die Beschwerdeführerin (nach der gemeinsamen Fesselung des Opfers) „nach Hause gefahren“ und er „im Anschluss alleine zum Haus de[s] Dr. K*****“ „zurückgekommen“ sei, dort „festgestellt“ habe, dass dieser „immer noch schlafe“, es „mit der Angst zu tun“ bekommen und den Genannten „mit einem Stoffsack erstickt“ habe (vgl ON 391). Im Übrigen bleibt offen, inwieweit der Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch vor Eintritt des Todes des Opfers den Tatort verlassen haben soll, unter den konkreten Fallgegebenheiten als Indiz dafür gewertet werden könnte, dass die – ihrerseits jede Tatbeteiligung leugnende (ON 494 S 57 ff) – Genannte dabei von der Vorstellung ausgegangen wäre, es bedürfte beim durch Alkohol und Schlafmittel beeinträchtigt, gefesselt und mit verklebtem Mund in seinem Haus zurückgelassenen Opfer zur Deliktsvollendung noch weiterer (von ihr nicht mitgetragener) Handlungen (vgl RIS-Justiz RS0090277 [T6, T 7] zur bei der Prüfung von – hier nicht in Rede stehendem – Rücktritt nach § 16 StGB relevanten Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch). Die – unter Berufung auf Moos in WK2 StGB § 75 Rz 18 vorgetragene – Argumentation mangelnder Zurechenbarkeit des Erfolgseintritts, wenn dieser durch „nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten“ (mit-)verursacht worden sei, „nachdem der Täter das Geschehen aus der Hand gegeben hat“, betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation (vgl dazu Kienapfel/Schroll, StudB BT I4§ 75 Rz 18).

Mit der Hypothese bloßen „Beitrag[s] zur Verabreichung der Tabletten“ ohne „diesbezüglichen Tötungsvorsatz“ verfehlt die Fragenrüge neuerlich eine prozessordnungskonforme Ausrichtung (abermals RIS-Justiz RS0119418; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).

Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T 16, T 17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470, 490).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie

- Aussagen des Mitangeklagten H***** keinen für einen Schuldspruch der Beschwerdeführerin ausreichenden Beweiswert, Letzterer hingegen Glaubwürdigkeit zugebilligt wissen will (RIS-Justiz RS0099649),

- versucht, anhand eigener Bewertung von Verfahrensergebnissen die „manipulative Inszenierung einer wahrheitswidrigen Phantasiegeschichte“ durch den Angeklagten H***** plausibel zu machen,

- argumentiert, die leugnende Einlassung der Beschwerdeführerin sei weder durch die Aussage des Zeugen Prim. Dr. A***** noch durch das Ergebnis der Auswertung der „Google-Accounts“ der Angeklagten noch durch einen vom Angeklagten H***** verfassten Brief (ON 237 S 9 ff) widerlegt, zumal dieser – aus Beschwerdesicht – nur verfertigt worden sei, um die Beschwerdeführerin unter Druck zu setzen und zur Aufrechterhaltung ihrer Beziehung mit H***** zu nötigen,

- auf das Fehlen „aussagekräftige[r] Beweisergebnisse“ zur konkreten Todesursache des Opfers hinweist und

- das Vorliegen tragfähiger Beweise für die Schuld der Beschwerdeführerin überhaupt bestreitet (RIS-Justiz RS0128874).

Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0119583) weckt das Vorbringen mit dem Hinweis auf

- das Verhalten des Mitangeklagten H***** nach der Tat, die Diversität seiner wechselnden Einlassung und sein Agieren während des Ermittlungsverfahrens,

- die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassungen, der Auswertung der „Internet-Accounts“ und die Ausführungen des Zeugen AbtInsp W***** zur darauf basierenden Standortbestimmung,

- das Einlassungsverhalten der Beschwerdeführerin (insbesondere zu den Umständen des Erwerbs von „Noctamid“) und

- das Kalkül der beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach der Neuropsychiatrie zur (jeweiligen) Persönlichkeit der Angeklagten H***** und M*****.

4. Zur (verbleibenden) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert S*****:

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider zu Recht abgelehnt (ON 499 S 6) wurden folgende Beweisanträge dieses Angeklagten:

Das Begehren (ON 498 S 68) um zeugenschaftliche Vernehmung des Stefan P***** (zum Beweis dafür, dass „der Zweitangeklagte S***** bereits Jahre davor, nämlich zwei Jahre davor, Umbaupläne bei der gegenständlichen Liegenschaft gehabt hat“) und des Thomas St***** (zum Beweis dafür, dass „Teile der Liegenschaft von S***** vermietet“ und „von anderen auch genutzt wurden“, „sich diese auch am Gelände von Robert S***** völlig frei bewegen konnten“ und „sohin jeder zu dieser Liegenschaft Zutritt hatte, insbesondere auch zum Schweinestall, wo der Leichnam des Dr. K***** gefunden wurde“), ließ keinen Konnex zu schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen erkennen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 f; RIS-Justiz RS0118444). Soweit die Vernehmungen auch zum Nachweis dafür beantragt wurden, dass „ein Wissen von S*****, dort [nämlich auf seiner Liegenschaft] einen Leichnam zu verstecken, völlig denkunmöglich ist“, fehlte es (bereits) an einer Darlegung, warum die begehrten Beweisaufnahmen das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lassen sollten (siehe aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330; RIS-Justiz RS0099453).

Soweit die zeugenschaftliche Vernehmung des Ivica I***** und des Michael B***** (ON 498 S 68 f) zum Beweis dafür begehrt wurde, dass der Angeklagte H***** „äußerst manipulativ vorgegangen ist“, „manipulativ vorgeht“ und „lügt“, zielte der Antrag auf (bloße) Schlussfolgerungen und Einschätzungen ab, die – von vornherein – kein zulässiger Gegenstand des Zeugenbeweises sein können (abermals RIS-Justiz RS0097540). Weshalb die übrigen Beweisthemen (der Angeklagte H***** habe „auch anderen immer präsentiert“, „dass er für sie Pläne zeichnen könne, dass er Baumeister wäre und diese unterstützen könne“, ferner „vorgespielt“, „Getränkehändler zu sein und Getränke günstig besorgen zu können“, „schon Kokain […] genommen“, „bevor er S***** kennengelernt“ habe, weiters „im April 2016 mit dem Vermögen von Dr. K***** geprahlt“ und „gesagt“, dass er auch B***** „finanziell unterstützen könne“ und „jederzeit von K***** in einer Stunde EUR 10.000,-- bekommen würde“) für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage (zumal in Betreff des S*****) von Bedeutung sein sollten, legte der Antrag nicht dar (abermals RIS-Justiz RS0118444).

Auf Anträge, die der Beschwerdeführer nicht selbst gestellt hat, kann er sich nicht berufen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 324; vgl RIS-Justiz RS0099328). Schon deshalb versagt die Kritik an der Abweisung eines (nicht vom Beschwerdeführer, sondern) von der Mitangeklagten M***** gestellten Antrags auf Einholung eines „Glaubhaftigkeitsgutachten[s]“.

In der Beschwerde nachgereichte Argumente sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert, in der (nach dem Verbrechen des Mordes nach § 12 zweiter Fall, 75 StGB gestellten) Hauptfrage VIII fehle es am „essentiellen Kausalitätsbezug“ zwischen der „Bestimmung zur Verabreichung der Mittel an Herrn H***** und dem Tod des Herrn Dr. K*****“. Mit Blick darauf, dass die rechtliche Annahme von Bestimmungstäterschaft einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Bestimmungshandlung und der Tatausführung voraussetzt (RIS-Justiz RS0089653; Leukauf/Steininger/Öner/Schütz, StGB4§ 12 Rz 27), dessen Vorliegen die (insoweit belehrten – vgl S 7 ff der Rechtsbelehrung) Geschworenen bei Beantwortung der Hauptfrage VIII zu prüfen hatten (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 30), macht die Beschwerde aber nicht klar, welche
– über die in dieser Hauptfrage angeführten Umstände hinausgehenden – Tatdetails noch in die Fragestellung hätten aufgenommen werden müssen (vgl zum Individualisierungs- und Konkretisierungserfordernis Ratz, WK-StPO § 345 Rz 27 ff, 34 und 40 f).

Auch die – der Sache nach aus Z 9 erhobene (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 25 und 69) – Kritik an der Streichung der Wortfolge „Zukleben dessen Mundes und Fixieren dessen Hände und Füße mit Kabelbindern“ durch die Geschworenen (§ 330 Abs 2 zweiter Satz StPO) argumentiert nicht auf der Basis des Gesetzes. Setzt doch (auch) die Verwirklichung des Tatbestands des Mordes als Bestimmungstäter (§§ 12 zweiter Fall, 75 StGB) keineswegs voraus, dass die (veranlasste) Tat in allen ihren Einzelheiten feststeht (RIS-Justiz RS0089717).

Dass die in der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) festgehaltenen Erwägungen der Geschworenen (aus Sicht des Beschwerdeführers zu) kursorisch sind, ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde ebenso entrückt (RIS-Justiz RS0100846; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 71) wie das Unterbleiben einer Aussetzung der Entscheidung (§ 334 StPO; RIS-Justiz RS0101245; Philipp, WK-StPO § 334 Rz 11).

Fragen an die Geschworenen sind so zu stellen, dass darüber mit „ja“ oder „nein“ (§ 330 Abs 2 StPO) abzustimmen ist. Schon im Hinblick darauf verfehlt die Kritik, es seien die Fragen „nicht beantwortet und nicht gestellt“ worden, „wann“ und „an wen“ der Beschwerdeführer „welchen“ (genauen) Auftrag erteilt hat, „obwohl sie“ – nicht näher bezeichnete (vgl aber RIS-Justiz RS0124172) – „tragfähige und eindeutige Grundlagen im Ergebnis des Beweisverfahrens hatten“, (von vornherein) die Orientierung am Gesetz.

Einwände der Art, hinsichtlich des Beschwerdeführers hätte die Fragestellung „nach Täter, Ort, Zeit und Handlungsgeschehen“ (noch näher) „individualisiert“ und „durch Annahme der von den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Umständen konkretisiert“ werden müssen, ferner wären „im Geschworenenverfahren nach § 314 StPO sowohl Vollendung als auch die unterschiedlichen Beteiligungsformen mit getrennt zu stellenden (Haupt- und oder Eventual-) Fragen zu prüfen“, versäumen ihrerseits jede Substantiierung vermisster Frageninhalte und eines diese indizierenden Tatsachensubstrats. Sie entziehen sich damit einer inhaltlichen Erwiderung (vgl RIS-Justiz RS0119417, RS0117447).

Die Kritik am Unterbleiben einer Fragestellung nach dem Vergehen der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB (nominell Z 10a, der Sache nach Z 6) – somit nach einer zusätzlichen, mit einem vorangegangenen Tötungsdelikt gegebenenfalls echt konkurrierenden (Bachner-Foregger in WK2 StGB § 190 Rz 18; Leukauf/Steininger/Zöchbauer/Bauer, StGB4 § 190 Rz 19) strafbaren Handlung – ist nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers (§§ 282, 344 StPO) ausgeführt.

Soweit die Tatsachenrüge (Z 10a) – der Sache nach als Aufklärungsrüge – das Unterbleiben von der Mitangeklagten M***** beantragter Beweisaufnahmen beanstandet, versäumt sie (bereits) die zu prozessförmiger Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer daran gehindert war, in der Hauptverhandlung selbst entsprechende Anträge zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).

Das weitere Vorbringen verlässt den – bei Beantwortung der Tatsachenrüge der Mitangeklagten M***** dargestellten – Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, indem es

- Verfahrensergebnisse (insbesondere den Inhalt eines von H***** an M***** gerichteten Briefs [ON 237 S 9 ff], das Prozess- und Einlassungsverhalten des Angeklagten H*****, die Verantwortung des Beschwerdeführers, die Ergebnisse der Auswertung von Rufdaten, SMS und WhatsApp-Nachrichten der Angeklagten, Maklerunterlagen betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers sowie die Schilderungen der Zeugen D*****, Kl***** und Kr*****) einer eigenständigen Bewertung unterzieht,

- Spekulationen über das hypothetische Abstimmungsverhalten der Geschworenen bei einer (hier vermissten) Fragestellung (auch) in Richtung eines Vergehens der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB anstellt,

- dem Wahrspruch eigenständig entwickelte „Sachverhaltsvarianten“ und „nicht aufgegriffen[e]“ „innere Widerspr[üche]“ des Beweisverfahrens entgegenhält,

- darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatausführung (durch die Mitangeklagten) selbst nicht in Österreich war,

- das Vorliegen tragfähiger Beweise für seine Bestimmungstäterschaft (zu II 1 a und II 1 b) bestreitet,

- das angenommene Tatverhalten insgesamt für nicht profitabel und daher „absolut sinnlos“ erachtet und

- versucht, eine „spontan[e]“ Tatbegehung durch H***** und eine von diesem systematisch effektuierte Falschbezichtigung des Beschwerdeführers plausibel zu machen.

Damit wird keine Nichtigkeit aus Z 10a geltend gemacht, sondern bloß – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§§ 283 Abs 1, 344 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen eingefordert (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

Gleiches gilt, soweit sich die Rüge (aus Z 10a) auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ beruft (RIS-Justiz RS0102162 [insbesondere T 2]). Weshalb der Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) in der Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) „jedenfalls“ hätte „deutlich erklärt“ werden müssen, obwohl Aufklärungen zu Beweisgrundsätzen nicht Gegenstand dieser Belehrung, sondern der Eidesformel (§ 305 StPO), der allgemeinen Rechtsbelehrung (§ 325 Abs 1 StPO) und der Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO) sind (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 15), lässt die Beschwerde (der Sache nach insoweit Z 8) offen.

In diesem Umfang waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).

Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WKStPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00115.18P.0116.000

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