OGH vom 30.06.2011, 11Os67/11d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB, AZ 23 Hv 56/09d des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die Anträge des Verurteilten Karl L***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und Hemmung des Strafvollzugs nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Erneuerungsantrag und der Antrag auf Hemmung des Strafvollzugs werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom , AZ 23 Hv 56/09d, wurde Karl L***** des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom , AZ 7 Bs 134/11x, nicht Folge.
Mit seiner selbst verfassten an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption gerichteten Eingabe vom begehrt der Verurteilte Karl L***** gestützt auf Art 6 MRK und Art 4 Abs 2 des 7. ZPMRK die Erneuerung des Strafverfahrens und die Hemmung des Strafvollzugs.
Rechtliche Beurteilung
Da der Erneuerungsantrag die nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderliche Unterschrift eines Verteidigers nicht aufweist, war er in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (vgl 11 Os 162/10y; 12 Os 53/10a).
Damit kann der Antrag auf Hemmung des Strafvollzugs auf sich beruhen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die nationalen Gerichte zum Einschreiten (Art 6 Abs 3 lit c MRK) im Übrigen nur dann verpflichtet, wenn die Nachlässigkeit eines Pflichtverteidigers offenkundig ist. Eine vom Berufungsgericht nicht wahrgenommene habituelle Untüchtigkeit des Verteidigers im erstgerichtlichen Verfahren wurde gar nicht behauptet und ist aus dem Vorbringen und dem Akteninhalt nicht abzuleiten. Darüber hinaus hat das Gericht die Qualität der Verteidiger weder zu prüfen noch zu kontrollieren und auch nicht dagegen einzuschreiten ( Achammer , WK StPO § 57 Rz 28).
Über den zwischenzeitig von der Verteidigerin eingebrachten (weiteren) Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird gesondert entschieden werden.