OGH vom 26.06.2007, 10ObS35/07f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Gabriele Griehsel (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria Gabriele P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 9/07h-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 31 Cgs 139/05f-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass sie zu lauten haben:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin ab nach dem am verstorbenen Peter P***** die Witwenpension zu gewähren.
Die Pension beträgt ab monatlich EUR 0,00. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab eine höhere Witwenpension zu gewähren, wird abgewiesen."
Die Klägerin hat ihre Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Ehemann der Klägerin, Peter P***** ist am verstorben. Er erwirtschaftete in den letzten Jahren vor seinem Tod Verluste aus Gewerbebetrieb. So betrug sein Einkommen im Jahr 2000 minus EUR 4.154,78; im Jahr 2001 minus EUR 20.096,51; im Jahr 2002 minus EUR 29.896,34 und im Jahr 2003 minus EUR 30.690,52.
Die Klägerin, eine ehemalige Gemeindebedienstete, befindet sich seit im zeitlichen Ruhestand. Ihr Bruttoeinkommen betrug in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt EUR 56.919,40, ihr durchschnittliches Monatseinkommen somit EUR 2.371,64 brutto. Sie beantragte Ende August 2004 bei der beklagten Partei die Gewährung einer Witwenpension. Mit Bescheid vom stellte die beklagte Partei die Witwenpension der Klägerin ab mit EUR 0,00 fest und sprach weiters aus, dass die Ausgleichszulage nicht gebühre. Nur gegen den erstgenannten Ausspruch richtet sich die vorliegende auf die Gewährung einer Witwenpension in gesetzlicher Höhe ab gerichtete Klage. Die Klägerin räumt ein, dass die im angefochtenen Bescheid angestellte Berechnungsweise auf Grund der seit geltenden Gesetzeslage richtig sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei aber noch die alte Rechtslage anzuwenden gewesen, welche eine Bemessungsgrundlage von rund EUR 1.062,35 und daraus folgend eine monatliche Witwenpension von rund 25 % dieses Betrages ergeben hätte. Bei der Neuregelung der Berechnungsweise der Witwenpension sei vom Gesetzgeber auf eine für alle Versicherte geltende Besserstellung abgestellt worden. Tatsächlich erweise sich jedoch die Heranziehung des durchschnittlichen Einkommens (der letzten beiden bzw der letzten vier Kalenderjahre vor dem Tod des Versicherten) jedenfalls für die nach dem GSVG versicherten Personen als Schlechterstellung, zumal bei diesen das Einkommen in den letzten Jahren vor dem Tod nicht zwingend höher liege, sich damit auch keine höhere Bemessungsgrundlage errechne und bei Vorliegen eines Härtefalles - wie bei der Klägerin - unter Umständen sogar keine Witwenpension (mehr) gebühre.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid richtig vorgenommene Berechnung der Witwenpension.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab (ohne den bescheidmäßigen Zuspruch zu wiederholen). Da der Ehemann der Klägerin in den letzten vier Kalenderjahren vor seinem Tod jeweils einen Verlust erwirtschaftet habe, ergebe sich unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens der Klägerin gemäß § 145 GSVG ein Hundertsatz von Null.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge und führte zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin insbesondere Folgendes aus:
Der Verfassungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom , G 300-314/02 (= VfSlg 16.923) die Bestimmungen über die Berechnungsweise der Witwen(Witwer)pension (§ 264 ASVG,§ 145 GSVG und § 136 BSVG) teilweise als verfassungswidrig aufgehoben. Er habe dazu insbesondere ausgeführt, dass die Witwen(Witwer)pension die Aufgabe habe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung gesichert sei. Ausgehend davon könne gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein. Der Verfassungsgerichtshof habe jedoch das Abstellen auf die Bemessungsgrundlage (und nicht auf das tatsächliche Einkommen vor dem Zeitpunkt des Ablebens) als eine nicht sachgerechte Regelung qualifiziert, um eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung zu sichern. Damit sei klargestellt, dass nicht das vom Gesetzgeber im Rahmen einer Neuregelung nunmehr vorgesehene Abstellen auf das tatsächliche Einkommen des Versicherten vor seinem Tod, sondern das von der Klägerin wiederum angestrebte Abstellen auf die Bemessungsgrundlage als unsachlich anzusehen sei. Die (im § 304 GSVG angeordnete) Rückwirkung der Neuregelung auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem eingetreten sind, begründe ebenfalls keine Verfassungswidrigkeit, weil damit lediglich eine vom Verfassungsgerichtshof als unsachlich qualifizierte Berechnungsweise beseitigt und eine verfassungskonforme Berechnungsweise (rückwirkend) in Geltung gesetzt worden sei. Abgesehen davon, dass im Hinblick auf das festgestellte Eigeneinkommen der Klägerin zweifellos von einer Erfüllung des dem Anspruch auf Witwen(Witwer)pension zugrundeliegenden Versorgungsgedankens ausgegangen werden können, entspreche es der ständigen Judikatur der Höchstgerichte, dass das Entstehen einzelner Härtefälle ein Gesetz nicht verfassungswidrig mache. Schließlich sei für den Prozessstandpunkt der Klägerin auch aus der durch das SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, erfolgten Ausweitung des für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension maßgebenden Beobachtungszeitraumes der Einkommensverhältnisse auf vier Jahre nichts zu gewinnen, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin auch im erweiterten vierjährigen Beobachtungszeitraum ausschließlich Verluste erwirtschaftet habe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens. Die Klägerin regt insbesondere die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der §§ 145 und 304 GSVG idF 2. SVÄG 2004 (BGBl I 2004/78) sowie des § 145 GSVG idF SVÄG 2006 (BGBl I 2006/130) an. Die beklagte Partei hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsbeantwortung keinen Gebrauch gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der von der Klägerin insbesondere auch gegen die Übergangsbestimmung des § 304 GSVG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken noch nicht Stellung genommen hat. Sie ist aber nicht berechtigt. Die Klägerin macht in ihrer Revision ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Bestimmungen (§§ 145 und 304 GSVG) geltend. Der Gesetzgeber habe mit der durch das 2. SVÄG 2004 (BGBl I 2004/78) erfolgten Neuregelung eine Besserstellung von Witwen(Witwern) erreichen wollen. Während dieses Ziel durch die Novelle im ASVG erreicht worden sei, da hier das Einkommen des Versicherten in den letzten zwei Jahren vor dem Tod in der Regel höher sei, sei dies bei den GSVG-Versicherten nicht zwingend der Fall. So ergebe sich im Fall der Klägerin nach alter Rechtslage bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.062,35 ein Anspruch auf Witwenpension in Höhe von ca 25 % dieses Betrages (= EUR 265,58 monatlich), während ihr nach der neuen Rechtslage keine Witwenpension mehr zustehe. Dazu komme, dass die Neuregelung rückwirkend mit in Kraft getreten sei und auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden sei, die nach dem eingetreten seien. Dies stelle einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in wohl erworbene Rechte und somit eine Verletzung des Eigentumsrechtes, des Gleichheitssatzes bzw des dort verankerten Vertrauensschutzes und des Sachlichkeitsgebotes dar, welchem überdies durch keine Abfederung im Sinne einer angemessenen Übergangsregelung Rechnung getragen worden sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 300-314/02 (= VfSlg 16.923) die Bestimmungen der §§ 264 Abs 2 bis 5 ASVG, 145 Abs 2 bis 5 GSVG und 136 Abs 2 bis 5 BSVG über die Berechnung der Witwen(Witwer)pension mit Ablauf des als verfassungswidrig aufgehoben. Er führte dazu insbesondere aus, dass die Witwen(Witwer)pension die Aufgabe habe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung gesichert sei. Ausgehend davon könne gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein. Der Verfassungsgerichtshof gelangte jedoch zur Auffassung, dass durch das Abstellen auf einen Vergleich der Bemessungsgrundlagen in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage des/der Hinterbliebenen wiedergespiegelt werde. Die Unsachlichkeit bestand also darin, dass zur Beurteilung der Versorgungslage ein dafür ungeeigneter Maßstab verwendet wurde.
Der Gesetzgeber hat am mit dem 2. SVÄG 2004 (BGBl I 2004/78) als Reaktion auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine Novellierung unter anderen der Abs 2 bis 6 des § 145 GSVG beschlossen, die auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden ist, die nach dem eingetreten sind (§ 304 GSVG). Nach den Gesetzesmaterialien (RV 469 BlgNR XXII. GP 2) sollte eine Variante realisiert werden, welche die durch das einschlägige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes notwendig gewordene Neuregelung unter Beibehaltung der bisherigen Grundsätze für die Ermittlung der Witwen(Witwer)pension umsetze. Maßgebend für die Höhe der Witwen(Witwer)pension solle in Hinkunft die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten sein. Durch die Heranziehung des Einkommens der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt solle - in Entsprechung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - die Versorgungslage zum Todeszeitpunkt besser wiedergegeben werden als dies nach bisherigem Recht, nämlich bei Abstellen auf die Bemessungsgrundlage, der Fall gewesen sei. Insbesondere werde durch die Berücksichtigung auch des dem Todeszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahres dem Umstand Rechnung getragen, dass im letzten Kalenderjahr vor dem Todeszeitpunkt das Einkommen des/der Verstorbenen vielfach durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit sinke, sodass das alleinige Abstellen auf dieses letzte Kalenderjahr eine gewisse Verzerrung des Lebensstandards mit sich brächte.
Durch das SVÄG 2006 (BGBl I 2006/130) erfolgte die Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension auf die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist (§ 145 Abs 4 GSVG idF SVÄG 2006). Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1314 BlgNR XXII. GP 3) habe sich in der Praxis der Pensionsversicherungsträger gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren für die Berechnung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen/Witwerpension mitunter zu kurz sei, um etwa den Einkommenseinbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen. Es soll daher die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des Einkommens auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden, soweit dies für die Witwe (den Witwer) günstiger sei. Damit sollen die (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen gemildert werden. Die Argumentation der Klägerin, als Bemessungsgrundlage des verstorbenen Ehemannes sei in Ermangelung eines Einkommens in den letzten vier Kalenderjahren vor seinem Tod im Sinne der alten Rechtslage seine Bemessungsgrundlage (im Sinne des § 122 GSVG) heranzuziehen, lässt außer Betracht, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom , G 300-314/02, die Ansicht vertreten hat, dass gerade das (frühere) Abstellen auf die jeweils maßgebliche Bemessungsgrundlage (§ 238 ASVG bzw § 122 GSVG) in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage des/der Hinterbliebenen wiederspiegle und daher der Verfassung widerspreche. Hingegen kann auch im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis gegen das nach der neuen Rechtslage nunmehr vorgesehene Abstellen auf das tatsächliche Einkommen des Verstorbenen aus Erwerbstätigkeit oder Pension der Vorwurf der Unsachlichkeit nicht erhoben werden (vgl auch Tomandl, Der VfGH zur Pensionsreform 2000, ZAS 2004/5, 24 ff [28]). Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 94/06f dargelegt hat, liegt es durchaus im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers anzuordnen, dass ein Versicherter, der in einem gewissen Zeitraum vor seinem Tod selbst einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten hatte, keinen Witwenpensionsanspruch vermittelt, müsste doch andernfalls beim Modell von beiderseits berufstätigen Ehegatten der überlebende Ehegatte immer einen Hinterbliebenenpensionsanspruch haben. Die vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Versorgung des überlebenden Ehegatten, die dem „zuletzt erworbenen Lebensstandard" nahekommt, bezieht sich auf die Bemessung der Hinterbliebenenpension und lässt eine Berücksichtigung des Zweckes eines Ausgleiches eines Unterhaltsausfalles durchaus offen, wie auch die Verwendung des Wortes „Versorgung" nahe liegt: Eine Versorgung des überlebenden Ehegatten ist im Regelfall nicht nötig, wenn er schon zu Lebzeiten derjenige der beiden Ehegatten war, der selbst für den Unterhalt des anderen zu sorgen hatte.
Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits in mehreren Entscheidungen (10 ObS 132/05t, 10 ObS 41/06m ua) näher dargelegt hat, bestehen auch gegen die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG (idF des 2. SVÄG 2004) - entspricht inhaltlich § 145 Abs 3 und 4 GSVG (idF des 2. SVÄG 2004) - normierte Zweijahresfrist keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes. Auch wenn ein zweijähriger Beobachtungszeitraum zu Härtefällen bei der Berechnung der Höhe der Witwen-/Witwerpension führen könne, sei zu bedenken, dass ein - auch von der Klägerin angestrebter - längerer Zeitraum vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform erachtet werde (vgl : Sicherung einer dem „zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommenden Versorgung"). Es haben bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die durch das SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, erfolgte Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension auf die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist, zu keinem für die Klägerin günstigeren Prozessergebnis führen kann. Dass von den genannten (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen ASVG - Versicherte und GSVG-Versicherte grundsätzlich in gleicher Weise betroffen sein können, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Den Revisionsausführungen der Klägerin kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des § 304 GSVG und das Fehlen weiterer (abfedernder) Übergangsregelungen geltend macht. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem am in BGBl I 2003/45 kundgemachten Erkenntnis vom unter anderem § 145 Abs 2 bis 5 GSVG mit Ablauf des als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gesetzgeber hatte daher für Versicherungsfälle des Todes mit dem Stichtag ab eine Neuregelung der Berechnung der Witwen/Witwerpension vorzusehen. Diese Neuregelung betrifft unbestritten auch die Klägerin, deren Ehemann am verstorben ist. Es ist daher die Frage, ob der Klägerin eine Witwenpension gebührt, nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag () zu prüfen (§ 113 Abs 2 GSVG). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen das im Pensionsversicherungsrecht allgemein geltende Stichtagsprinzip und die sich daraus ergebenden zeitlichen Differenzierungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (SSV-NF 2/81, 6/58, 7/78 ua - zuletzt 10 ObS 28/06z). Soweit die Klägerin meint, der Gesetzgeber habe durch das am ausgegebene 2. SVÄG 2004 (BGBl I 2004/78) in unzulässiger Weise rückwirkend in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte eingegriffen, ist ihr zunächst schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 11.665 ua) keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern. Im Übrigen konnte eine schutzwürdige Vertrauensposition auf Fortbestand der alten Rechtslage, auf die der Gesetzgeber in dieser Situation hätte Bedacht nehmen müssen, von vornherein nicht entstehen, weil die von der Klägerin weiterhin angestrebte Berechnungsweise der Witwenpension nach der alten Rechtslage bereits lange vor dem Tod ihres Ehemannes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden war, der Gesetzgeber daher für eine verfassungskonforme Neuregelung der Berechnungsweise für die Hinterbliebenenpension für Stichtage ab zu sorgen hatte und anders als beispielsweise bei einer Alterspensionsleistung auch keine Rede davon sein kann, dass die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Witwen(Witwer)pension eingerichtet haben (vgl SSV-NF 17/34). Schließlich begründet auch der Umstand, dass sich durch eine gesetzliche Regelung vereinzelt Härtefälle ergeben können, per se noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl SSV-NF 17/92 mwN).
Da der Oberste Gerichtshof somit die in der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, besteht kein Anlass zu der von der Klägerin angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof. Damit musste die ausschließlich auf verfassungsrechtliche Argumente gestützte Revision der Klägerin erfolglos bleiben.
Durch die rechtzeitige Klage ist allerdings der angefochtene Bescheid im Umfang des Ausspruches über den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze außer Kraft getreten. Da der Klägerin jedoch unstrittig ein Anspruch auf Witwenpension dem Grunde nach zusteht, wobei ihr derzeit allerdings kein Auszahlungsbetrag gebührt, war die dem Grunde nach bescheidmäßig zuerkannte Leistung im Rahmen einer Maßgabebestätigung in den Urteilsspruch aufzunehmen (vgl 10 ObS 94/06f ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.