OGH vom 22.11.2012, 13Os115/12d

OGH vom 22.11.2012, 13Os115/12d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom , GZ 21 Hv 34/12m 107, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael W***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in N***** Jasmin W***** vorsätzlich getötet, indem er sie in einem Bett in Bauchlage brachte, sich auf ihr Gesäß, ihren Rücken sowie ihren rechten Oberarm kniete und ihr Gesicht gegen die Matratze drückte, wodurch sie erstickte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Sicht der Sanktionsrüge, die Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 6 StGB (US 5) wäre nur dann zulässig gewesen, wenn der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat, im Wahrspruch der Geschworenen festgestellt worden wäre, trifft nicht zu, weil im geschworenengerichtlichen Verfahren die Sanktionsfindung und demgemäß auch das Schaffen einer diesbezüglichen Feststellungsbasis gemäß § 338 StPO dem (gesamten) Geschworenengericht zukommt ( Ratz , WK StPO § 345 Rz 18).

Indem die Beschwerde die Ansicht vertritt, der Erstickungstod wäre nicht als qualvoll im Sinn des § 33 Abs 1 Z 6 StGB anzusehen, die Verantwortung des Beschwerdeführers als mildernd (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) reklamiert und eine stärkere Gewichtung der vom Erstgericht ohnedies mildernd gewerteten (US 5) eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit verlangt, erstattet sie (lediglich) Berufungsvorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.