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VfGH vom 08.03.1991, b573/90

VfGH vom 08.03.1991, b573/90

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit sowie der Aufhebung verschiedener Bestimmungen des MOG (MarktordnungsG-Nov 1985, MarktordnungsG-Nov 1986, MarktordnungsG-Nov 1987 und MarktordnungsG-Nov 1988) mit E v , G227/90 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom stellte der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds auf Antrag des Beschwerdeführers "die Einzelrichtmenge des Betriebes 'Hanser' in Fügen 63 für das Wirtschaftsjahr 1989/90 gemäß dem § 76 Abs 1 Marktordnungsgesetz (MOG, BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F.) i.V.m. § 75 MOG, BGBl. Nr. 210/1985, ArtIV Abs 2 der MOG-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291 und ArtIII Abs 6 der MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183 mit 60.000 kg fest."

In der Begründung dieses Bescheides wird die Entwicklung der Einzelrichtmenge des Beschwerdeführers seit 1982 aufgrund der jeweils geltenden Rechtslage dargelegt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer behauptet, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit sämtlicher Novellen des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. 210, seit der MOG-Novelle 1985, BGBl. 291, soweit sie den Unterabschnitt "D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft" sowie die dazu ergangenen Übergangs- und Ausnahmebestimmungen betrafen, von Amts wegen geprüft, und mit Erkenntnis vom , G227-231/90 ua.,

1. festgestellt, daß folgende gesetzliche Bestimmungen verfassungswidrig waren:

a) ArtII Z 5 und 6 sowie ArtIII Abs 4 erster Satz, Abs 5 zweiter bis letzter Satz, die Bezeichnung "zehn" in Abs 6 erster Satz, Abs 7 zweiter Satz, Abs 8 und Art 4 Abs 2 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291;

b) ArtII Z 13 bis 15 und 18 sowie ArtIII Abs 6, ArtV und ArtVI Abs 2 Z 2, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183;

c) ArtII Z 12 bis 14, 15, soweit diese sich auf § 73 Abs 7 bezieht, und Z 17 bis 19 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138; sowie

2. folgende gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:

a) ArtIII Abs 1 bis 3, Abs 4 zweiter Satz, Abs 5 erster Satz, Abs 6 mit Ausnahme des Wortes "zehn" im ersten Satz, Abs 7 mit Ausnahme des zweiten Satzes und Abs 9 bis 14 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291;

b) ArtIII Abs 3 bis 5, ArtVI (mit Ausnahme des Abs 2 Z 2) und ArtVIII, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183;

c) ArtIII Abs 4 (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung) und Abs 6, ArtIV (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung) und ArtV des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138;

d) ArtII Z 74 bis 76, 78, 83 und 84 sowie ArtV des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330.

III. 1. Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt

(zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Fundstelle(n):
PAAAE-04108