OGH vom 27.04.2018, 8Ob56/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin S***** H*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin U***** AG, *****, vertreten durch Putz und Rischka Rechtsanwälte KG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 3 R 210/17t-57, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom , GZ 3 S 5/08k-50, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die von der Schuldnerin erklärte Zurückziehung ihres Antrags vom auf vorzeitige Restschuldbefreiung wird zur Kenntnis genommen und der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind insoweit wirkungslos.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Schuldnerin vom auf vorzeitige Beendigung des anhängigen Abschöpfungsverfahrens und Restschuldbefreiung nach § 280 IO nF mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rechtsmittel Folge, erklärte das Abschöpfungsverfahren für beendet und sprach aus, dass die Schuldnerin von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit werde.
Nach Einlangen des Revisionsrekurses einer Gläubigerin zog die Schuldnerin mit Schriftsatz vom ihren Antrag vom zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO, dessen sinngemäßer Anwendung nach § 252 IO im vorliegenden Fall die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht entgegenstehen, war die Rücknahme des Antrags zur Kenntnis zu nehmen und zur Klarstellung auszusprechen, dass die bisherigen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00056.18W.0427.000 |
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