OGH vom 13.09.2016, 11Os66/16i

OGH vom 13.09.2016, 11Os66/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Istvan M***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 2 StGB) über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 19 Bs 285/15y (GZ 19 BE 38/15g 21 des Landesgerichts Krems an der Donau), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom , GZ 19 BE 38/15g 16, Folge und wies den Antrag des Istvan M***** auf bedingte Entlassung (§ 47 Abs 2 StGB) aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ab.

Die dagegen erhobene – im Übrigen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am verspätet am eingebrachte – Beschwerde (ON 26 der BE Akten) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug (der der Verfahrenshilfe zugänglich wäre – 11 Os 87/11w uva) vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00066.16I.0913.000