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OGH vom 17.08.2016, 8Ob56/16t

OGH vom 17.08.2016, 8Ob56/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. R***** S*****, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** H*****, vertreten durch Ehrlich Rogner Schlögl Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, wegen 90.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 184/15x 15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 384 Abs 3 UGB haftet der Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte, der ein Gemälde zur Versteigerung übernommen hatte, dem Kläger nach den Feststellungen wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass das Bild keinen Käufer gefunden hat. Da eine Anzeige- und Rechnungslegungspflicht des Kommissionärs begrifflich erst dann entstehen kann, wenn es tatsächlich zu einem Geschäftsabschluss mit einem Dritten gekommen ist, argumentieren die auf § 384 Abs 3 UGB gestützten Ausführungen des Revisionswerbers am festgestellten Sachverhalt vorbei.

Ob es dem Beklagten, wie der Kläger meint, rein theoretisch möglich gewesen wäre, hinter seinem Rücken eigennützige Manipulationen vorzunehmen (die tatsächlich nicht stattgefunden haben) ist für die Beurteilung des Klagsanspruchs ebenso ohne Relevanz wie die Frage, ob die Erteilung von Scheinzuschlägen im Kunsthandel als branchenüblich gelten kann oder ob es sich dabei, wie der Revisionswerber meint, um eine sittenwidrige Praxis handelt.

Selbst eine Bejahung dieser Fragen im Sinne des Revisionswerbers könnte nichts daran ändern, dass kein Ausführungsgeschäft mit einem Dritten zustandegekommen ist, für dessen Erfüllung der Beklagte nach § 384 Abs 3 UGB haften könnte. Das Begehren auf Erfüllung eines Geschäfts, auf dessen Sittenwidrigkeit sich der Kläger gleichzeitig beruft, ist rechtlich unschlüssig.

Die Revision zeigt damit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00056.16T.0817.000