OGH vom 26.06.2014, 8Ob56/14i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Dr. H***** T*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Befangenheit, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 11 R 68/14x 6, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Stattgebung einer Ablehnung findet nach § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluss stellt eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren dar, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (stRsp: RIS Justiz RS0002548; RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000; RS0046010; Ballon in Fasching 3 I § 24 JN Rz 1 mwN; 7 Ob 11/05a). Nach einhelliger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0046065 [T4, T 8, T 11, T 12]) sind diese Regelungen im Ablehnungsverfahren als abschließend aufzufassen.
Unanfechtbar ist dabei - wie auch der erkennende Senat erst in jüngster Zeit judiziert hat (8 Ob 46/14v) nicht nur die Bejahung der Befangenheit, sondern auch der Beschluss, mit dem wie hier eine Rechtssache aus diesem Grund einem anderen Gericht übertragen wurde ( Ballon aaO § 24 JN Rz 6; RIS Justiz RS0046013; 7 Ob 11/05a; 7 Ob 225/10d).
Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist daher nicht zu beanstanden.