OGH vom 30.05.2012, 8Ob56/12m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI C***** S*****, vertreten durch Dr. Doris Gratz, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei N***** S*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Vlasaty, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erbteilung (Streitwert 59.166,67 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 486/11s 21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Relevante Verfahrensmängel, die sich auf die Entscheidung hätten auswirken können, vermag der Kläger wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat in der außerordentlichen Revision nicht aufzuzeigen.
2.1 Das Erstgericht ging davon aus, dass die Berücksichtigung eines Vorempfangs nur bei einer Verletzung des Pflichtteils, nicht aber bei einer Verkürzung der gesetzlichen Erbquote in Betracht komme.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass der Vorempfang auch bei der Erbquote berücksichtigt werden könne, darauf im Rahmen der Erbteilung bedacht zu nehmen und gegebenenfalls auch ein Ausgleichsbetrag festzusetzen sei. Diese Vorgangsweise bleibe ein Anwendungsfall der Realteilung und damit der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann 3 , § 830 ABGB Rz 17; auch Bittner/Hawel in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.00 § 793 Rz 1). Im Teilungsprozess bildeten die Miteigentümer nämlich eine einheitliche Streitgenossenschaft, weshalb sämtliche übrigen Miteigentümer als Beklagte am Verfahren beteiligt sein müssten (vgl RIS Justiz RS0013245). Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil die Klage gegen die Witwe des Erblassers unter Anspruchsverzicht zurückgezogen worden sei.
2.2 Der Kläger vertritt in der außerordentlichen Revision den Standpunkt, dass die Ansprüche auf Erbteilung einerseits und auf Abgeltung des Vorempfangs andererseits zu trennen seien, sowie dass der Anspruch auf Abgeltung des Vorempfangs schlüssig und berechtigt sei, weshalb diesem Anspruch mit Teilurteil hätte stattgegeben werden müssen.
Diese Argumentation setzt sich mit der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auseinander, obwohl der Kläger entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts eine Erbteilungsklage (auf Aufhebung der Erbengemeinschaft) erhoben hat. Auch sonst begründet der Kläger nicht, auf welche Weise sich ein selbstständiger Anspruch auf Abgeltung des Vorempfangs im Begehren niederschlagen und aufgrund welcher Rechtsgrundlage ein derartiger Anspruch zustehen soll.
2.3 Auf das Eventualbegehren geht der Kläger in der außerordentlichen Revision ebenfalls nicht näher ein. Dieses wurde für den Fall der Abweisung des auf den Vorempfang gestützten Urteilsbegehrens erhoben und auf den „Schenkungspflichtteil“ bezogen. Dazu hat schon das Erstgericht ausgeführt, dass der Kläger nicht die Verletzung seines Pflichtteils, sondern die Verkürzung seiner gesetzlichen Erbquoten geltend mache.
Insgesamt vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.