OGH vom 13.01.2021, 13Os114/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Vahid A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 31 Hv 85/20z57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vahid A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am in W***** Isabella E***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich zu ihr auf die Rückbank seines Taxis begab, die Fahrzeugtüren versperrte, sie nach hinten drückte und festhielt, sie entkleidete und zunächst einen Finger und sodann seinen Penis in ihre Scheide einführte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] In der Hauptverhandlung am hatte der Verteidiger „zum Beweisthema der Persönlichkeit des Angeklagten und zur objektiven Darstellung, dass das nunmehr ihm angelastete strafrechtlich relevante Fehlverhalten nicht in das Persönlichkeitsbild des Angeklagten passt und daher auch eine neuerliche Delinquenz in dieser Hinsicht nicht zu befürchten sein wird“, sowie „damit letztlich auch im Falle eines Schuldspruchs auch bei der Strafbemessung letztlich die 'Prognose' einer zu erwartenden neuerlichen Delinquenz entsprechend objektiviert werden kann“,
die „zeugenschaftliche Befragung der im Gerichtsgebäude anwesenden Vermieterin des Angeklagten, welche auch den Umgang des Angeklagten mit jungen Frauen beschreiben könnte,“ und
„die Einholung eines SV-GA aus dem Fachgebiet der psychiatrischen Kriminalprognostik“ beantragt (ON 56 S 24).
[5] Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung (ON 56 S 25) dieser Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Betrafen sie doch weder die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage (Z 4; RIS-Justiz RS0118319 [insbesondere T 1]) noch die Strafbefugnisgrenze (Z 11 erster Fall iVm Z 4; RIS-Justiz RS0118581), sondern bloß die Ermessensentscheidung bei der Sanktionsfindung. Somit waren sie schon von vornherein nicht mit Nichtigkeit bewehrt (RIS-Justiz RS0114964 [insbesondere T 1], 13 Os 60/19a; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321 f).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Hinzugefügt sei, dass die in § 201 Abs 1 StGB normierte Strafuntergrenze mit BGBl I 2019/105 (Inkrafttreten am ) von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben wurde. Ansonsten blieb die angesprochene Strafnorm zwischen Tat- und Urteilszeitpunkt unverändert. Hiervon ausgehend sind die Tatzeitgesetze – in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung – günstiger als das Urteilszeitregime (§ 61 zweiter Satz StGB; RIS-Justiz RS0119085 [T1]). Die vom Schuldspruch umfasste Tat wäre daher rechtsrichtig der Tatzeitfassung des § 201 Abs 1 StGB (BGBl I 2013/116) zu subsumieren gewesen. Ihre Unterstellung nach der geltenden Fassung dieser Bestimmung, wie sie das Erstgericht vornahm, ist hingegen verfehlt.
[9] Zur amtswegigen Wahrnehmung darin gelegener materieller Nichtigkeit (Z 10; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 653 und § 288 Rz 36) besteht jedoch kein Anlass, weil eine unrichtige Subsumtion den Angeklagten nicht ohne weiteres im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO benachteiligt (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff) und das Oberlandesgericht diesem Umstand – ohne Bindung an die verfehlte rechtliche Unterstellung – bei der Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen hat (RIS-Justiz RS0118870 [insbesondere T 8, T 9], 11 Os 112/17f).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00114.20V.0113.000 |
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