OGH vom 27.06.2007, 8Ob56/07d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Thomas Alois G*****, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, wider die Antragsgegnerin Silvia P*****, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 18/06x-81, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Ergebnis einer solchen Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (RIS-Justiz RS0108755). Die Antragsgegnerin vermag ein solches Abweichen von diesen Grenzen nicht aufzuzeigen: Selbst unter Zugrundelegung der behaupteten und von den Vorinstanzen nicht geprüften Feuchtigkeitsschäden an dem der Antragsgegnerin zugewiesenen Einfamilienhaus ergibt sich, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, dass der Antragsgegnerin durch die Zuweisung des Hauses mehr Vermögenswerte zukommen als dem Antragsteller durch die festgesetzte Ausgleichszahlung von 55.000 EUR zuzüglich der weiteren zugewiesenen Vermögenswerte. Es würde der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man - wie es die Antragsgegnerin anstrebt - den Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens jenem ehemaligen Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten (RIS-Justiz RS0057610). Wer - wie hier die Antragsgegnerin - die Übernahme eines bestimmten Vermögensgegenstandes anstrebt, muss seine Kräfte zur Aufbringung der Ausgleichszahlung entsprechend anspannen (4 Ob 524/90; 3 Ob 1/99i mwN). Auch eine Kreditaufnahme und die Veräußerung eines Teils der Liegenschaft sind zumutbar (3 Ob 1/99i mwN). Darauf, dass der Antragsgegnerin eine Kreditaufnahme im Hinblick auf das auf der Liegenschaft lastende Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten ihrer Mutter nicht möglich sei, hat sich die Antragsgegnerin in erster Instanz nicht berufen. Da die Antragsgegnerin eine entsprechende Behauptung nicht erstattet hat, ist die Beurteilung des Rekursgerichtes, dass eine Kreditfinanzierung der Ausgleichszahlung durch eine vorübergehende Belastung der Liegenschaft im Einvernehmen mit der Mutter der Antragsgegnerin möglich wäre, zumindest vertretbar. Die Antragsgegnerin steht auch in ihrem Revisionsrekurs nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ihr das Einfamilienhaus zuzuweisen sei. Sie strebt somit eine andere Aufteilung der Vermögenswerte gar nicht an, sondern will nur im Hinblick auf ihre Einkommensverhältnisse eine Verringerung der Ausgleichszahlung auf lediglich 20.000 EUR erreichen. Das würde jedoch im Hinblick auf den Bauzeitwert des ihr zugewiesenen Einfamilienhauses von 187.700 EUR grob der Billigkeit widersprechen:
Der Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann, darf nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben (3 Ob 1/99i).
Da das Aufteilungsverfahren seit 2003 anhängig ist und die Antragsgegnerin im Verfahren immer nur die Zuweisung des Einfamilienhauses an sie anstrebte, weshalb sie mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen musste, ist auch die Beurteilung des Rekursgerichtes, dass der Antragstellerin eine bloß dreimonatige Zahlungsfrist zu gewähren ist, vertretbar (RIS-Justiz RS0057702).