VfGH vom 09.12.2010, B570/10

VfGH vom 09.12.2010, B570/10

19260

Leitsatz

Keine Verletzung der Vereinsfreiheit durch Nichtgestattung einer Vereinsgründung wegen Verfolgung eines nicht ideellen Vereinszweckes

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer haben am bei der

Bundespolizeidirektion Wien die beabsichtigte Bildung des Vereins mit dem Namen "Dipl.-Ing. Hochegger Wohltätigkeitsverein" mit dem Sitz in Wien angezeigt und die in Aussicht genommenen Statuten vorgelegt.

Punkt I der vorgelegten Statuten zufolge handelt es sich um einen nichtpolitischen Verein, dessen Tätigkeit sich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt.

In Punkt II der Statuten wird der Vereinszweck wie folgt umschrieben:

"II.

ZWECK DES VEREINES

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erhaltung und Verwaltung der von Herrn Dipl.-Ing. Werner Hochegger erworbenen bzw. in seinem Eigentum stehenden Vermögenswerte, insbesondere an Immobilien, Mobilien, Firmenanteilen sowie Geld und Geldeswert, dies ab dem Tag der Zuwendung; Der Verein ist verpflichtet die Vermögenswerte des Vereines bestmöglich im Sinne der bisherigen Tätigkeit von Herrn Dipl.-Ing. Werner Hochegger zu erhalten, verwalten bzw. zu verwenden."

Mit Schreiben vom teilte die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführern mit, dass der Vereinsname "Dipl.-Ing. Hochegger Wohltätigkeitsverein" irreführend sei, weil die Erhaltung und Verwaltung der von Dipl.-Ing. Hochegger erworbenen bzw. in seinem Eigentum stehenden Vermögenswerte, insbesondere an Immobilien, Mobilien, Firmenanteilen sowie Geld und Geldeswert, dies ab dem Tag der Zuwendung, nicht als "Wohltätigkeit" angesehen werde. Zudem sei die Erhaltung und Verwaltung von Vermögen kein ideeller Vereinszweck und gemäß § 1 Abs 2 Vereinsgesetz 2002, BGBl. I 66, (im Folgenden: VerG) darf ein Verein nicht auf Gewinn berechnet sein. Die Beschwerdeführer wurden sohin aufgefordert, die aufgezeigten Statutenmängel zu beheben.

Mit Schreiben vom übermittelten die Beschwerdeführer die in Punkt II ergänzten Statuten, die wörtlich wie folgt lauten:

"II.

ZWECK DES VEREINES

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erhaltung und Verwaltung der von Herrn Dipl.-Ing. Werner Hochegger erworbenen bzw. in seinem Eigentum stehenden Vermögenswerte, insbesondere an Immobilien, Mobilien, Firmenanteilen sowie Geld und Geldeswert, dies ab dem Tag der Zuwendung; Der Verein ist verpflichtet die Vermögenswerte des Vereines bestmöglich im Sinne der bisherigen Tätigkeit von Herrn Dipl.-Ing. Werner Hochegger zu erhalten, verwalten bzw. zu verwenden.

Die nach der Erhaltung und Verwaltung sowie nach Durchführung von Veranstaltungen - insbesondere kulturellen Veranstaltungen - verbleibenden jährlichen Überschüsse sind wohltätigen Zwecken zuzuführen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Mangels Vorliegens eines Vorstandsbeschlusses sind die Überschüsse dem SOS Kinderdorf Österreich zur Verfügung zu stellen."

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde die Gründung des Vereins "Dipl.-Ing. Hochegger Wohltätigkeitsverein" gemäß § 12 Abs 1 VerG iVm §§1 Abs 1 bis 3 iVm § 4 Abs 1 VerG iVm Art 11 Abs 2 EMRK nicht gestattet.

3. Nach Erhebung eines Devolutionsantrages wegen Überschreitens der gesetzlich normierten Entscheidungsfrist durch die Sicherheitsdirektion Wien, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung durch Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend wird insbesondere ausgeführt:

"Nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt das Bundesministerium für Inneres zum Schluss, dass es sich bei den in Punkt II der Statuten angeführten Zielsetzungen ('Erhaltung und Verwaltung der von Herrn Dipl.-Ing. Werner Hochegger erworbenen bzw in seinem Eigentum stehenden Vermögenswerte, insbesondere an Immobilien, Mobilien, Firmenanteilen sowie Geld und Geldeswert, dies ab dem Tag der Zuwendung; Der Verein ist verpflichtet, die Vermögenswerte des Vereines bestmöglich im Sinne der bisherigen Tätigkeit von Herrn Dipl.-Ing. Werner Hochegger zu erhalten, verwalten bzw zu verwenden') ausschließlich um wirtschaftliche und gewerbliche Aktivitäten handelt. Diese Zielsetzungen sprechen jedenfalls nicht für das Vorliegen eines ideellen Vereins im Sinne des VerG. Für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen (so etwa auch Privatstiftungen im Sinne des Privatstiftungsgesetzes), gilt das VerG jedoch nicht (vgl § 1 Abs 3 VerG).

...

Gemessen an den Anforderungen des Artikels 11 Abs 2 EMRK erscheint die Nichtgestattung der Gründung des gegenständlichen Vereins als jedenfalls im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig, da als einzig vorhandenes Mittel geeignet und verhältnismäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Bildung eines Vereins gemäß Art 12 StGG bzw. Art 11 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die Beschwerde wird wörtlich wie folgt begründet:

"Zweck des Vereins ist es im Kern - betrachtet man II. der Statuten dem Wortlaut nach und in seinem systematischen Gesamtgefüge - mit dem Vermögen des Dipl.Ing. Hochegger, das dieser dem Verein als Alleinerben im Fall seines Todes qua Testament vermacht hat, Gewinne zu erzielen und diese Gewinne Kulturzwecken ('kulturelle Veranstaltungen') bzw. 'wohltätigen Zwecken' bzw. letztlich 'dem SOS Kinderdorf Österreich' zur Verfügung zu stellen. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der vorrangige Zweck des Vereins sein sollte, wie dies die Behörde im angefochtenen Bescheid behauptet. Mag auch die Zahl der Worte im Punkt II. der Statuten quantitativ vorrangig dem Vermögen und seiner Verwaltung gewidmet sein, doch kann es darauf doch gerade nicht ankommen, weil die für die Stellung als ideeller Verein qualitativ nach der Judikatur des VfGH einzig maßgebliche Komponente die Gewinnverwendung ist, und die ist nach dem klaren Wortlaut der Statuten zugunsten des kulturellen bzw. vorrangig des wohltätigen Zwecks festgeschrieben. Die Wohltätigkeitsorientierung des gegenständlichen Vereins manifestiert sich auch in der Erwähnung des SOS Kinderdorfs Österreich in besonderer Weise. Dass es sich eindeutig um einen ideellen Verein handelt zeigt sich ganz klar gerade auch darin, dass nach Punkt XVII. der Statuten im Fall der Vereinsauflösung das noch vorhandene Vermögen kulturellen Zwecken zukommen soll und nicht den Vereinsmitgliedern oder Dritten als Gewinnausschüttung.

Wie beim Nobelpreis handelt es sich daher um einen Verein als Rechtsträger von Vermögenswerten, der mit dem Vermögen des Dipl.Ing. Hochegger bestmöglich, also auch in erklärter Gewinnabsicht zu wirtschaften hat, um seine vorrangig wohltätigen Vereinszwecke bestmöglich bedienen zu können. Ein solcher Verein ist nach der Judikatur des VfGH eindeutig ein ideeller Verein im Sinne des § 1 VerG. Dabei bedarf es gar nicht des Rückgriffs auf die vom VfGH für maßgeblich erklärte Interpretationsmaxime 'im Zweifel sind Statuten im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen', weil bereits der Wortlaut der Statuten (allerdings im systematischen Verbund gelesen und nicht isoliert ausgelegt, wie die Behörde das getan hat) ausreichende und eindeutige Klarheit schafft.

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtswidrig, weil darin die Behörde gesetzwidriger Weise davon ausgeht, dass der gegenständliche Verein auf Gewinn berechnet ist."

5. Die Bundesministerin für Inneres als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

II. Der angefochtene Bescheid stützt sich wesentlich auf § 12 Abs 1 VerG iVm §§1 Abs 1 bis 3 und § 4 Abs 1 VerG idF BGBl. I 66/2002. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

"Verein

§1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§2 Abs 1).

(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.

...

Name, Sitz

§4. (1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.

...

Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist

§12. (1) Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.

..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerdeführer traten im Administrativverfahren als Proponenten des Vereins auf, dessen beabsichtigte Bildung nicht gestattet wurde. Ihre Legitimation zur Beschwerdeführung ist somit gegeben (vgl. zB VfSlg. 8141/1977, 8567/1979, 9246/1981).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.

2. Nach § 1 Abs 2 VerG darf ein Verein nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.

Nach § 1 Abs 3 VerG sind von der Wirksamkeit des Gesetzes solche Zusammenschlüsse ausgenommen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.

Nach § 4 Abs 1 VerG muss der Name des Vereins einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein.

Jeder Bescheid, der entgegen den Bestimmungen des VerG - also ohne dass eine der in § 12 Abs 1 VerG umschriebenen Voraussetzungen vorliegt - die beabsichtigte Bildung eines Vereins nicht gestattet, verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit (vgl. zB VfSlg. 8567/1979, 9246/1981).

Nach § 12 Abs 1 VerG hat die Vereinsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 EMRK mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Eine solche Gesetzwidrigkeit sieht die belangte Behörde im Umstand, dass sich die Haupttätigkeit des Vereins in der Erhaltung und Verwaltung der von Herrn Dipl.-Ing. Werner Hochegger erworbenen bzw. in seinem Eigentum stehenden Vermögenswerte erschöpft und diese einen nicht ideellen Vereinszweck darstellt. Zudem sei der Vereinsname irreführend.

Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass die bloße Vermutung, ein Verein werde sich gesetz- oder rechtswidrig betätigen, für die Nichtgestattung der Vereinsgründung nicht ausreicht (vgl. VfSlg. 2334/1952, 4936/1965) und die Vereinsgründung ist zulässigerweise nur dann nicht zu gestatten, wenn die Statuten in Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift stehen (vgl. zB VfSlg. 3751/1960, 4044/1961, 4319/1962, 6800/1972). Die Vereinsstatuten sind dabei im Zweifel gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen (vgl. zB VfSlg. 8844/1980).

Der Verein, dessen Name "Dipl.-Ing. Hochegger Wohltätigkeitsverein" lautet, umschreibt in Punkt II der Statuten einerseits, dass er das fremde Vermögen bestmöglich zu erhalten, verwalten und verwenden bezweckt, dass aber andererseits auch "verbleibende Überschüsse" wohltätigen Zwecken zuzuführen sind.

Dieser Wortlaut allein erlaubt bereits die Interpretation, dass der Zweck des Vereins primär die Erhaltung und Verwaltung von Vermögen ist, wie es etwa auch dem Stiftungsrecht eigen ist.

Der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte "wohltätige Vereinszweck" setzt voraus, dass fürs erste der Verein allein aus der Vermögensverwaltung Gewinne erzielt. Dass - nach Abzug aller (also auch der Verwaltungs- und Personal ) Kosten - verbleibende Überschüsse ideellen Zwecken zugeführt würden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Erwirtschaftet der Verein hingegen nämlich keine Gewinne, dann erschöpft sich der Vereinszweck in der Erhaltung und Verwaltung der in fremdem Eigentum stehenden Vermögenswerte.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die beabsichtigte Vereinsgründung nicht zu gestatten sei, weil die Erhaltung und Verwaltung des von dem Verein zu verwaltenden Vermögens keinen ideellen, sondern einen gewerblichen Zweck darstellt, selbst dann, wenn die statutenmäßige Verwendung eines allenfalls erwirtschafteten jährlichen Überschusses für wohltätige Zwecke ideeller Natur wäre.

Die von den Proponenten des Vereins offensichtlich verfolgte Zielsetzung, das Vermögen bestmöglich zu erhalten bzw. zu verwalten, ist kein ideeller Zweck. Selbst wenn auch Vereine, deren Aktivitäten auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, vom Schutzumfang der Vereinsfreiheit umfasst sind (vgl. VfSlg. 8844/1980, 9566/1982), bestehen die verfassungsrechtlichen Schranken dort, wo der Vereinszweck allein in der Ertragsabsicht besteht und der Verein als Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder oder dritter Personen dient (vgl. VfSlg. 3731/1960 und 4411/1963 sowie insb. VfSlg. 9566/1982).

Die Nichtgestattung der Vereinsgründung gemäß § 12 Abs 1 VerG war somit zulässig.

3. Die Vereinsbehörde kam auch ihrer Pflicht nach, in Wahrung des Parteiengehörs dem Verein Gelegenheit zu geben, die vorgelegten Statuten, gegen deren Rechtmäßigkeit sie Bedenken hatte, zu verbessern (vgl. VfSlg. 9366/1982, 11.735/1988).

Die Beschwerdeführer sind nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereinsfreiheit verletzt worden.

4. Die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes kommt angesichts der festgestellten Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht (vgl. zB VfSlg. 8567/1979, 9567/1982).

5. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch hiezu VfSlg. 9567/1982). Die Beschwerdeführer sind mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.