OGH vom 13.12.2016, 11Os65/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Albert R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gerhard E***** und Nermin M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 131 Hv 8/15t 734, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nermin M***** wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in der Subsumtion der von den Nermin M***** betreffenden Schuldsprüchen II A 2 und 3 sowie II C erfassten Taten unter § 148 zweiter Fall StGB sowie in der zu diesen Schuldsprüchen gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch im Strafausspruch dieses Angeklagten (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden der Angeklagte M***** und die Staatsanwaltschaft, soweit sie den Ausspruch der über diesen Angeklagten verhängten Strafe bekämpft, auf die Aufhebung verwiesen.
Die Akten werden dem Landesgericht für Strafsachen Graz rückgemittelt, das entsprechende Aktenteile dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Gerhard E*****, die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen den Ausspruch der über diesen Angeklagten verhängten Strafe wendet, sowie die Berufung des Angeklagten Nermin M***** wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zuzuleiten hat.
Den Angeklagten E***** und M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem – auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Nermin M***** sowie unbekämpft gebliebene Schuld- und Freisprüche von vier weiteren Angeklagten enthaltenden – angefochtenen Urteil wurden Gerhard E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (II D 2) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 (richtig:) zweiter Fall StGB (V) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (VII) und Nermin M***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB (II A 2 und 3, II C) und der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 12 dritter Fall iVm § 161 Abs 1 StGB (III B und C), ferner der Vergehen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse nach § 153d „Abs 1“ StGB (I A 1 b und 2 b) sowie der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 (richtig:) zweiter Fall StGB (V) schuldig erkannt.
Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – in F***** und andernorts
(I A) Nermin M***** von April bis Juli 2008 als faktischer Geschäftsführer der I***** GmbH in einverständlichem Zusammenwirken mit Albert R*****, Robi D*****, Martin Ma***** und Boban B***** sowie mit den gesondert verfolgten Ivan Ri***** und Harald F***** als deren (weitere faktische) Geschäftsführer
(1 b) die Anmeldung von 69 Personen zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, in Auftrag gegeben, wobei Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 148.768,22 Euro nicht geleistet wurden;
(2 b) die Meldung von 33 Personen zur Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, in Auftrag gegeben, wobei Zuschläge in Höhe von 80.911,61 Euro nicht geleistet wurden;
(II) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und „in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von über 400 Euro monatlich zu verschaffen“, wobei sie „zwei weitere solche Taten schon im Einzelfall geplant und bereits begangen hatten“, teils unter Benützung falscher Urkunden und falscher Beweismittel andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese bei Nermin M***** um einen 300.000 Euro, bei Gerhard E***** um einen 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem
(A 2) Nermin M***** von April bis Juli 2008 in einverständlichem Zusammenwirken mit Boban B***** zur Ausführung strafbarer Handlungen durch Albert R*****, Robi D*****, Martin Ma***** und die gesondert verfolgten Ivan Ri***** und Harald F***** als (faktische) Geschäftsführer der I***** GmbH, die durch die Vorgabe, die genannte Gesellschaft sei ein zahlungswilliger und fähiger Vertragspartner, Verfügungsberechtigte von zehn im Ersturteil (zu II A 1) namentlich genannten Unternehmen zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen teils veranlassten, teils dies unter Verwendung eines gefälschten Einzahlungsbelegs (US 49 und 52) versuchten (II A 1 e zweiter Anstrich), dadurch beitrug, dass er „Ivan Ri***** als Scheingeschäftsführer vermittelte“;
(A 3) Nermin M***** am in einverständlichem Zusammenwirken mit Albert R*****, Robi D*****, Martin Ma***** und Boban B***** sowie mit den gesondert verfolgten Ivan Ri***** und Harald F***** als (faktische) Geschäftsführer der I***** GmbH Verfügungsberechtigte der Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse durch die Vorgabe, elf im Ersturteil genannte Personen (US 55) hätten als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft Anspruch auf „direkte Auszahlung“ von Urlaubsentgelten, zur Überweisung von 24.477,09 Euro auf drei tatsächlich in ihrem Verfügungsbereich stehende Konten (US 56 f) zu verleiten versuchte;
(C) Nermin M***** von Juli 2008 bis Mai 2009 in einverständlichem Zusammenwirken mit Albert R*****, Robi D*****, Martin Ma***** und Boban B***** sowie mit dem mittlerweile verstorbenen Antun S***** als (faktische) Geschäftsführer der RA***** GmbH Hoch und Tiefbau durch die Vorgabe, die genannte Gesellschaft sei ein zahlungswilliger und fähiger Vertragspartner, Verfügungsberechtigte von siebzehn im Ersturteil namentlich genannten Unternehmen zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen veranlasste;
(D 2) Gerhard E***** von November 2009 bis Februar 2010 in einverständlichem Zusammenwirken mit Martin Ma***** durch Erwecken des Tatentschlusses und Herstellen der Verbindung zu einer gesondert verfolgten Angestellten der Bausparkasse W***** AG Albert R***** dazu bestimmt, acht im Ersturteil genannte, gesondert verfolgte Personen, die unter Verwendung unrichtiger Dienstverträge und Gehaltsabrechnungen durch die Vorgabe, redliche, rückzahlungswillige und fähige Darlehensnehmer zu sein, Verfügungsberechtigte dieser Bausparkasse zur Auszahlung von vier Darlehen in Höhe von 88.000 Euro veranlassten und dies hinsichtlich vier weiterer Darlehen in Höhe von 100.000 Euro versuchten, zur Tatbegehung zu bestimmen;
(III) Nermin M***** das Vermögen der nachgenannten Unternehmen verringert und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger vereitelt oder geschmälert, indem er
(B) von April bis Juli 2008 in einverständlichem Zusammenwirken mit Boban B***** zur Ausführung strafbarer Handlungen durch Albert R*****, Robi D*****, Martin Ma***** und die gesondert verfolgten Ivan Ri***** und Harald F***** als (faktische) Geschäftsführer der I***** GmbH, die in zahlreichen Angriffen einen Großteil der zu Schuldspruch II A 1 genannten Baumaterialien und Waren entnahmen und für sich oder ihre Firmen verwendeten oder verkauften, dadurch beitrug, dass er einen Teil dieser Gegenstände „um 50 % des Nettopreises kaufte und für sich oder [seine] Gesellschaften verwendete“;
(C) von Juli 2008 bis April 2009 in einverständlichem Zusammenwirken mit Albert R*****, Robi D*****, Martin Ma***** und Boban B***** sowie mit dem mittlerweile verstorbenen Antun S***** als (faktische) Geschäftsführer der RA***** GmbH Hoch und Tiefbau einen Großteil der zu Schuldspruch II C genannten Baumaterialien und Waren entnahm und für sich oder seine Unternehmen verwendete oder verkaufte;
(V) Nermin M***** von April 2008 bis April 2009 und Gerhard E***** von November 2009 bis Februar 2010 sich als Mitglieder an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, indem sie an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern der Vereinigung „das Vergehen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse und“ die Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs und der betrügerischen Krida begangen werden, durch die „zu I“, II und III beschriebenen Taten mitwirkten;
(VII) Gerhard E***** in einverständlichem Zusammenwirken mit Martin Ma*****, teils auch mit dem gesondert verfolgten Michael H***** von August 2012 bis September 2013 in wiederholten Angriffen Robi D***** durch die sinngemäße Ankündigung, ihn umzubringen, sollte er nach Österreich zurückkehren, sohin durch gefährliche Drohung zur Unterlassung einer Rückkehr nach Österreich genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wenden sich die von Gerhard E***** und Nermin M***** jeweils auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10, von Zweiterem darüber hinaus auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten.
Zur Aufhebung:
Im Ergebnis zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Z 10, nominell verfehlt auch Z 9 lit a) des M***** einen in der Unterstellung der von den Schuldsprüchen II A 2 und 3 sowie II C umfassten Taten (auch) unter § 148 zweiter Fall StGB gelegenen Rechtsfehler mangels Feststellungen auf:
Die vom Erstgericht unter Verwendung von verba legalia getroffenen Urteilsannahmen zur gewerbsmäßigen Begehung schweren (iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB) Betrugs (US 3 iVm US 48; vgl auch US 34, 35, 50 und 57 zur Absicht, sich selbst eine Einnahme zu verschaffen [RIS Justiz RS0092444]) weisen in Ansehung dieses Angeklagten keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug hinsichtlich insgesamt dreier binnen Jahresfrist (§ 70 Abs 3 StGB) gesetzter schwerer Betrugshandlungen nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB auf (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB; vgl 12 Os 37/16g). Nur eine derart qualifizierte (und zwar unter Verwendung einer falschen Urkunde begangene) Betrugstat wurde nämlich festgestellt (Schuldspruch II A 1 e zweiter Anstrich – US 49, 52). Auch zur Urteilsaussage, der Angeklagte habe zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant gehabt (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB), wird in den Einscheidungsgründen kein für eine (Einzelfall-)Feststellung erforderlicher Bezug dieses Tatbestandsmerkmals zu einem historischen Sachverhalt hergestellt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 8). Damit fehlt vorliegend eine hinreichende Feststellungsbasis für die rechtliche Annahme, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Begehung schweren Betrugs gewerbsmäßig (§ 70 StGB) gehandelt.
Der darin gelegene Rechtsfehler mangels Feststellungen führt – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§§ 285i, 288 Abs 2 Z 3, 289 StPO).
Das gegen die Tatsachenfeststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung (Z 5) und gegen den Strafausspruch (Z 11) gerichtete Beschwerdevorbringen des M***** hat demnach auf sich zu beruhen.
Die übrigen Einwände verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard E*****:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfielen nachstehende Beweisanträge dieses Beschwerdeführers aus folgenden Gründen zu Recht der Ablehnung (ON 674 S 11; ON 675 S 33; ON 732 S 5 und 11):
Der zum Beweis dafür, „dass Gerhard E***** in den in Faktum II D 2 beschriebenen Sachverhalt in keinster Weise involviert war, sondern, dass die Erlangung der Kreditdarlehen über den Vater von Gerhard E***** abgewickelt wurde“, gestellte Antrag auf Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung von Markus Sc*****, Predrag K*****, Michael E*****, Monika E*****, Kristina Ka***** und Sarah Se***** (ON 554 S 7 f iVm ON 641 S 15) legte nicht dar, weshalb die genannten Personen Wahrnehmungen zu den (Schuldspruch II D 2 zugrunde liegenden) Kreditaufnahmen durch Martin O*****, Ales Sl*****, Urska V*****, Uros Vo*****, Veljko C*****, Alen Be*****, Goran J***** und Danijel Z***** (US 70 ff) gemacht haben sollten, und betraf damit keinen erheblichen Umstand (RIS Justiz RS0116987; Ratz , WK StPO § 281 Rz 341). Nichts anderes gilt für den zum Beweis dafür, „dass der Vater von Gerhard E***** schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der legalen Beschaffung von Krediten betraut war“, gestellten Antrag auf Ladung und Vernehmung der Elisabeth Sei***** als Zeugin (ON 554 S 9 iVm ON 641 S 15; vgl im Übrigen US 37 vorletzter Absatz).
Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Kristian Mar***** zu vom Angeklagten D***** ihm gegenüber getätigten Angaben betreffend die Beschaffung von Krediten für vier slowenische Staatsangehörige (ON 554 S 13 iVm ON 641 S 15) machte nicht deutlich, weshalb diese (angeblichen) Äußerungen der Annahme einer Bestimmungstäterschaft des Angeklagten E***** entgegenstehen sollten. Soweit die Vernehmung dieses Zeugen (im Zusammenhang mit Schuldspruch VII) auch zum Beweis dafür beantragt wurde, dass „Robi D***** definitiv nicht in Angst, Furcht oder Unruhe vor Gerhard E***** lebte“ (ON 554 S 15 iVm ON 641 S 15), verkennt der Beschwerdeführer, dass die Wiedergabe subjektiver Eindrücke kein Gegenstand des – auf sinnliche Wahrnehmungen beschränkten – Zeugenbeweises ist (RIS Justiz RS0097540, RS0097545 und RS0097573; Ratz , WK StPO § 281 Rz 352).
Der zum Beweis dafür, „dass die Anschuldigungen, wonach Robi D***** sich durch das sportlerische Umfeld von Gerhard E***** bedroht fühle, vollkommen aus der Luft gegriffen sind“, gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Fritz T*****, des Harald Fi***** und des Hans L***** (ON 664 S 9 iVm ON 675 S 33) legte nicht dar, über welche konkreten, für die Beurteilung der Sache (Schuldspruch VII) erheblichen Wahrnehmungen diese Zeugen verfügen sollten (RIS Justiz RS0116987; Ratz , WK StPO § 281 Rz 341).
Der Antrag auf Vernehmung von Veljko C*****, Alen Be*****, Goran J***** und Danijel Z***** als Zeugen (ON 664 S 11 iVm ON 675 S 33) machte nicht deutlich, weshalb der unter Beweis zu stellen gewünschte Umstand, dass die Genannten den Angeklagten E***** „nicht einmal kennen“, der Annahme seiner Bestimmungstäterschaft (gegenüber R*****; Schuldspruch II D 2) entgegenstehen sollte.
Gleiches gilt (in Bezug auf den Schuldspruch VII) für den Antrag auf Vorführung einer vom Angeklagten Ma***** (als Beilage ./21 zu ON 547; vgl auch ON 547 S 21, 35) vorgelegten Videoaufzeichnung aus dem Verfahren AZ 4 Hv 180/12y des Landesgerichts für Strafsachen Graz (ON 731 S 7 iVm ON 732 S 5), in der D***** behaupte, „dass er von einem gewissen Michael Sch***** bedroht worden sei und dass er aufgrund des Herrn Michael Sch***** sich auf die Flucht begeben hätte“ (ON 547 S 21). Denn er ließ – schon mit Blick auf den bis September 2013 reichenden Tatzeitraum (US 10 iVm US 97 ff) – nicht erkennen, weshalb diese aus dem Frühjahr 2013 stammende Videobotschaft an den Verhandlungsrichter im oben angeführten Verfahren der Annahme (auch danach und zum Zweck der Verhinderung seiner Rückkehr nach Österreich gesetzter) Drohungen durch den Beschwerdeführer entgegenstehen sollte. Unter dem Aspekt einer Beweisführung zur Beweiskraft der Aussagen des D***** (RIS Justiz RS0028345; Ratz , WK StPO § 281 Rz 350) wird damit kein konkreter Anhaltspunkt dafür geboten, dass der Genannte über entscheidende Tatsachen die Unwahrheit gesagt hätte (RIS Justiz RS0120109 [T3]).
Durch die – ebenfalls zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des D***** beantragte – Ladung und Vernehmung der Valentina Ti***** und des Erich Le***** als Zeugen (ON 732 S 9 f) sollte (zusammengefasst) unter Beweis gestellt werden, dass D***** gegenüber Valentina Ti***** angegeben hat, auf der Flucht gewesen zu sein, um sich behördlicher Verfolgung zu entziehen, und gegenüber Le***** vor seiner Rückkehr nach Österreich keine Mitteilungen oder Andeutungen über irgendwelche Straftaten des E***** gemacht hat (ON 732 S 9 f). Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass D***** in Bezug auf (für die Schuldsprüche II D 2 und VII) entscheidende Tatsachen die Unwahrheit gesagt hat, wurde auch damit nicht aufgezeigt (abermals RIS Justiz RS0120109 [T3]).
Dem alternativ („bzw“) auf das „Abspielen des im Akt befindlichen Tonbands über das im Herbst 2012 zwischen [D*****] und Gerhard E***** geführte Telefonat“ oder die Verlesung der Verschriftlichung dieses Gesprächs (ON 129 S 367 ff [Band 23] = ON 391 S 5 ff) gerichteten (Schuldspruch VII betreffenden) Antrag (ON 664 S 9 iVm ON 675 S 33) war bereits durch das in der Hauptverhandlung am erfolgte „Verlesen“ der „Bände 14-30“ – somit auch des Transkripts des Telefonats – entsprochen (ON 641 S 13). Dass und aus welchen Gründen darüber hinaus eine Vorführung der Tonbandaufnahmen erforderlich gewesen sein sollte, wurde im Antrag gar nicht vorgebracht. Die dennoch erfolgte (ausdrückliche) Ablehnung letzterer Beweisaufnahme (ON 675 S 33) konnte Verteidigungsrechte des Angeklagten schon deshalb nicht verkürzen.
In der Beschwerde nachgetragene Argumente zur Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618; Ratz , WK StPO § 281 Rz 325). Bereits aus diesem Grund versagt das nun erstmals erstattete Vorbringen, eines Teils der beantragten Beweisaufnahmen hätte es als „Kompensation“ für eine behauptete Verletzung seiner nach Art 6 Abs 3 lit d MRK garantierten Verteidigungsrechte bedurft, die der Beschwerdeführer in einer – durch das Aussageverhalten des Mitangeklagten D***** in der Hauptverhandlung begründeten – Einschränkung seines Fragerechts gegenüber diesem „Belastungszeugen“ (im Sinn des Art 6 Abs 3 lit d MRK; dazu Kirchbacher , WK StPO § 249 Rz 17; Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 24 Rz 131 ff) erblickt. Im Übrigen sei dazu auf das (unten) in Erledigung der Tatsachenrüge des M***** Gesagte verwiesen.
Seinen den Schuldspruch II D 2 (im Umfang der Tatbeteiligung durch E*****) in objektiver Hinsicht tragenden Feststellungen legte das Schöffengericht die von ihm als glaubwürdig erachteten Angaben des Mitangeklagten D***** zugrunde (US 77 und 78 f), jene zur subjektiven Tatseite folgerte es – von der Beschwerde prozessordnungswidrig vernachlässigt (RIS Justiz RS0119370) – aus dem sich daraus ergebenden unzweideutigen äußeren Geschehensablauf (US 81).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Das gegen den Schuldspruch V gerichtete, aus Z 5 vierter Fall („Willkür, Scheinbegründung“) die (rechtliche) Annahme des Bestehens einer kriminellen Vereinigung und der Beteiligung des Beschwerdeführers hieran kritisierende Vorbringen verkennt, dass – damit angesprochene – Rechtsfragen einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen sind (17 Os 49/14f). Den aus den „äußeren Handlungsabläufen, insbesondere aber aus Art, Inhalt und Intensität des geschilderten Beziehungsgeflechtes der Angeklagten“ und „ihrem arbeitsteiligen, professionellen, organisierten und zielgerichteten Vorgehen“ (US 94) abgeleiteten diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen (US 94 iVm US 70 und 74 f) haftet – unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl US 77 und 78 f) – der geltend gemachte Begründungsmangel nicht an.
Der den Schuldspruch VII betreffende Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) macht nicht deutlich, in welcher Hinsicht Angaben der Zeugen Sabrina A***** und Herbert Er***** zur „Kooperation“ des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Aufenthalts des D***** in Bosnien in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu Feststellungen über entscheidende Tatsachen stehen sollten; das vom Beschwerdeführer (allein) relevierte Tatmotiv ist keine solche (RIS Justiz RS0088761). Der (aktenkundige) Inhalt eines „Telefonates vom Herbst 2012“, das der Beschwerdeführer mit D***** führte, wurde von den Tatrichtern gar wohl erwogen (US 98). Soweit der Beschwerdeführer daraus ihm günstigere Schlussfolgerungen ableitet, bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Aus welchem Grund die Annahme, der Beschwerdeführer habe den Kontakt zur „W*****-Angestellten“ Daniela Va***** hergestellt (US 7 f iVm US 70 f und 74 f), in einem (aus Z 5 dritter Fall relevanten) Widerspruch zur Feststellung (weiterer) Vermittlungstätigkeit des Dejan P***** (US 71 iVm US 76) stehen soll, erschließt sich ebenso wenig wie der weiters behauptete Widerspruch in Ansehung der – im Übrigen bloße Deckungshandlungen (US 70) und damit keine entscheidenden Tatsachen betreffenden – Bezahlung von Kreditraten durch den Angeklagten R***** (US 72 und 78 f).
Die gegen den Schuldspruch II D 2 gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) releviert angebliche – ausnahmslos keinen entscheidenden Aspekt betreffende – „Divergenzen“ in der Verantwortung des Angeklagten D***** zu den Namen von Kreditnehmern, zu vorgenommenen Rückzahlungen und dazu, inwieweit dieser selbst „in die Kreditbetrügereien involviert war“ (vgl US 70, 74 und US 78 f). Indem sie damit nur isoliert die tatrichterliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Genannten infrage stellt, verfehlt sie ihren – im Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen gelegenen – Bezugspunkt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 391).
Das zu Schuldspruch VII (aus Z 5a) erstattete Vorbringen hebt die – aus dem Zusammenhang gelöste – Bekundung des D*****, keine „konkreten (Todes-)Drohungen“ des Beschwerdeführers erhalten zu haben (ON 597 S 5), ferner die Angaben der Zeugen Sabrina A***** (ON 625 S 9) und Herbert Er***** (ON 669 S 7 und 23) sowie des Nichtigkeitswerbers (ON 574 S 25) zu dessen „Kooperation“, den Inhalt des zwischen ihm und D***** geführten Telefonats (ON 391 S 5 ff = ON 129 S 367 ff; dazu US 98) sowie die „Facebook Korrespondenz“ zwischen diesem und Valentina Ti***** (dazu US 98 und 102) hervor. Indem es den von den Tatrichtern aus diesen Beweisergebnissen gezogenen Schlüssen (US 100 ff) ihm günstigere, anhand eigenständiger Beweiswerterwägungen entwickelte Schlussfolgerungen gegenüberstellt, übt das Rechtsmittel abermals in dieser Form unzulässige Beweiskritik.
Erhebliche, also nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken (RIS Justiz RS0119583) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a) wecken die aufgezeigten Verfahrensergebnisse beim Obersten Gerichtshof nicht.
Die gegen den Schuldspruch II D 2 gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Rechtsfehler mangels Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite. Indem sie dabei nicht von der Gesamtheit der dazu getroffenen Feststellungen (US 70, 74 und 75) ausgeht, verfehlt sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 584). Weshalb es angesichts des in diesen Konstatierungen zum Ausdruck gebrachten bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit Ma***** (vgl zur „mittäterschaftlichen Bestimmung“ Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 48) einer unmittelbaren Einwirkung des Beschwerdeführers auf den Angeklagten R***** oder die gesondert verfolgten Kreditnehmer bedurft hätte, leitet das weitere Vorbringen ebenso wenig methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl zur „Kettenbestimmung“ RIS Justiz RS0089581; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 53) wie die Forderung nach Feststellungen zu einem tatsächlichen Eintritt einer Bereicherung des Beschwerdeführers (RIS Justiz RS0094617; Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 118; vgl im Übrigen US 74). Auch insoweit gelangt die Rüge daher nicht zu prozessförmiger Darstellung ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588).
Der Einwand von Rechtsfehlern mangels Feststellungen (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5) zu Schuldspruch V übergeht die – teils dislozierten, teils durch Verweis auf Aktenbestandteile getroffenen (RIS Justiz RS0119301) – Urteilsannahmen zum Wissen (US 94) des Beschwerdeführers vom (über den Zeitraum von mehr als einem Jahr angelegten) Zusammenschluss des Angeklagten Ma***** mit den weiteren Angeklagten und gesondert verfolgten (Mit )Tätern zur Ausführung (in Form unmittelbarer Täterschaft – Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 11) von (nicht nur geringfügigen – Schuldspruch II; US 47 bis 81) Betrügereien (US 94 iVm US 42, 43 und 56 unter Verweis auf ON 299 S 1069 ff [insbesondere S 1105], US 58 und 59 f). Weshalb es angesichts der weiteren Konstatierungen zur den Schuldspruch II D 2 (US 70 ff) tragenden Tatbegehung des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Zusammenschlusses (US 94 iVm US 70 und 74 f; vgl Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 35 sowie Rz 62 ff und RIS Justiz RS0119763 [insbesondere T 12] zur insoweit zutreffenden Annahme echter Konkurrenz) an einem hinreichenden Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS Justiz RS0119090; Ratz , WK StPO § 281 Rz 8), macht die Rüge nicht deutlich. Die Forderung nach Konstatierungen zu „regelmäßigen Zusammenkünften zum Zweck der Akkordierung der Entscheidungsfindung und Planung“ entbehrt methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz (siehe dazu Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 9 f; vgl im Übrigen US 60).
Das gegen den Schuldspruch VII gerichtete Beschwerdevorbringen (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den Feststellungen zum – aus ihrem Gesamtkontext abgeleiteten (US 97 ff) – Bedeutungsgehalt der (auch) vom Beschwerdeführer gegenüber Robi D***** getätigten Äußerungen (US 98 iVm US 100 und 104) sowie zu seiner Absicht, diesen dadurch zur Unterlassung einer Rückkehr nach Österreich zu nötigen (US 10 iVm US 100 und 105). Es verkennt zudem, dass die Frage, welcher Bedeutungsinhalt einer Äußerung zukommt, eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tat frage – und als solche der Anfechtung mit Rechtsrüge entzogen – ist (RIS Justiz RS0092437, RS0092588).
Die Subsumtionsrüge (Z 10, teils nominell verfehlt auch Z 9 lit a) beanstandet, die Schuldspruch II D 2 betreffenden Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Begehung schweren (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) Betrugs (US 3 iVm US 75) seien unter „zirkulärer“ Verwendung von verba legalia getroffen worden. Sie legt nicht dar, weshalb es den diesbezüglichen Feststellungen (US 70 ff) an hinreichendem Sachverhaltsbezug (RIS Justiz RS0119090; Ratz , WK StPO § 281 Rz 8) – auch hinsichtlich der (in allen acht Fällen [§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB; RIS Justiz RS0130850] erfolgten) Verwendung falscher Beweismittel (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB; US 71 und 75 iVm US 70 und 74) und der Erzielung eines nicht bloß geringfügigen Einkommens für sich selbst (US 75 iVm US 70 und 74; vgl RIS Justiz RS0086962) in einem mehrere Monate umfassenden Tatzeitraum von Herbst 2009 bis Februar 2010 – fehlen sollte.
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nermin M*****:
Die einleitende Kritik an der mit Beschluss der Vorsitzenden vom (ON 750) gemäß § 285 Abs 2 StPO gewährten Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (um „nur“ vier Wochen auf insgesamt acht Wochen) ist zufolge Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung (§ 285 Abs 3 zweiter Satz StPO) einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich. Die Garantien der Art 6 Abs 3 lit b MRK und Art 2 des 7. ZPMRK werden im Übrigen durch die gesetzliche Frist (§ 281 Abs 1 StPO) regelmäßig gewährleistet, weist doch das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass die Verlängerungsmöglichkeit auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist, zumal auch angemessene Verfahrensdauer ein grundrechtlich (Art 6 Abs 1 MRK) geschütztes Erfordernis ist (11 Os 96/11v; 15 Os 176/11p; Ratz , WK-StPO § 285 Rz 17).
Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung Nichtigkeit begründender Umstände (§ 285a Z 2 StPO) hat auch die weitere Pauschalkritik an „Urteilsaufbau/Urteilsspruch“ und „Satzaufbau“ der angefochtenen Entscheidung auf sich zu beruhen.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) zu Recht abgewiesen (ON 706 S 15) wurde der vom Beschwerdeführer – indem er sich dem Beweisantrag eines Mitangeklagten anschloss (vgl RIS-Justiz RS0099244) – gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der „Mitarbeiter laut den der Anklageschrift angeschlossenen Listen“ betreffend die von der I***** GmbH und der RA***** GmbH Hoch- und Tiefbau bei der Wiener Gebietskrankenkasse und der Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse angemeldeten Personen zum Beweis dafür, dass M***** diese weder „vermittelt, geschweige denn angemeldet“ hat, sondern diese nur mit dem Angeklagten R***** Kontakt hatten (ON 704 S 35). Er legte nämlich nicht dar, aus welchem Grund die genannten Personen über Wahrnehmungen zur Veranlassung ihrer (An )Meldungen bei den betreffenden Kassen verfügen sollten, und zielte damit – im Hauptverfahren unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung ab ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 330). Soweit der Beweisantrag Dienstnehmer der RA***** GmbH Hoch- und Tiefbau betrifft, bleibt er überhaupt ohne Bezug zu den angefochtenen Schuldsprüchen I A 1 b und 2 b.
Im Übrigen setzt Strafbarkeit nach § 153d StGB weder nach der zum Urteilszeitpunkt noch nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage (§§ 1, 61 StGB; vgl RIS-Justiz RS0118096) notwendig voraus, dass der (unmittelbare) Täter die (An-)Meldung der betreffenden Person selbst vornimmt (vgl 689 BlgNR XXV. GP 24 f; Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 153d [aF] Rz 16).
Die weitere Rüge wendet ein, durch die Abweisung (ON 706 S 13) eines auf zeugenschaftliche Vernehmung des Ivan Ri***** gerichteten Antrags (ON 706 S 9 iVm ON 682 S 15 f) seien Verteidigungsrechte verkürzt worden. Da die beantragte Beweisaufnahme jedoch nachfolgend – in der Hauptverhandlung am – ohnehin durchgeführt wurde (ON 725 S 7 ff), ist der Geltendmachung der behaupteten Formverletzung der Boden entzogen.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) einleitend pauschal „einige“ Urteilsannahmen als „nichtig“ bezeichnet, ohne sich auf konkrete Feststellungen zu beziehen, bezeichnet sie den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (RIS Justiz RS0130729). Die Frage, ob der Angeklagte M***** (gemeint wohl: aus von den Schuldsprüchen II A 2 und 3 sowie II C erfassten Taten) einen „Gewinn“ tatsächlich erzielt hat, betrifft im Übrigen keine entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0094617, RS0092375; Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 118).
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS Justiz RS0118316; Ratz , WK StPO § 281 Rz 421).
Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431; Ratz , WK StPO § 281 Rz 467).
Indem die Mängelrüge einzelne Urteilsinhalte als „unvollständig“ oder „aktenwidrig“ bezeichnet, ohne deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) einen einer dieser Anfechtungskategorien subsumierbaren Sachverhalt vorzubringen, zieht sie diese – ausnahmslos – nur nominell heran und bedarf daher keiner Erwiderung.
Soweit sie nicht konkret bezeichnete Feststellungen über entscheidende Tatsachen (abermals RIS Justiz RS0130729), sondern bloß (von ihr gleichwohl als „Feststellungen“ bezeichnete) beweiswürdigende Erwägungen des Schöffengerichts und in den Urteilsgründen (aktenkonform) wiedergegebene Bekundungen von Mitangeklagten (US 30, 34, 35, 65) und Zeugen (US 36 und 44 f) beanstandet, verfehlt sie ebenso den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 391, 399) wie mit ihrer Kritik an der – eine Wiedergabe solcher Angaben anzeigenden – Verwendung des Konjunktivs.
Die Kritik (nominell Z 5 erster, dritter und vierter Fall) an den zur (faktischen) Geschäftsführung in der I***** GmbH sowie zum (unter anderem) durch den Beschwerdeführer erfolgten „Auswählen“ des Ri***** als deren (Schein )Geschäftsführer getroffenen Feststellungen (US 17 f, 50) nimmt nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick. Diesen ist nämlich unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Angeklagten B***** und M***** (gegen Entgelt) den Kontakt zwischen dem Angeklagten Ma***** und Ri***** herstellten (US 30 und 50), um hinter dieser zur Verschleierung vorgeschobenen, nicht greifbaren Person als faktische Geschäftsführer (dazu US 38) das genannte Unternehmen zu führen. Weshalb diese Urteilsannahmen in einem (aus Z 5 dritter Fall relevanten) „inneren Widerspruch“ zueinander stehen sollten, lässt das Vorbringen im Dunklen. Indem sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den von den Tatrichtern – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (Z 5 vierter Fall) – aus Angaben des D***** (US 30) im Zusammenhalt mit jenen der Zeugin Anna I***** (US 44 f) gezogenen Schlussfolgerungen (US 39, 43) eigene Auffassungen sowie aus den „Normen des GmbH Gesetzes“ und aus – vom Erstgericht gewürdigten (US 43) – Zeugenaussagen abgeleitete Erwägungen gegenüberzustellen, bekämpft er unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Was an den Feststellungen zur faktischen Geschäftsführung der RA***** GmbH Hoch- und Tiefbau durch M***** (US 19) „undeutlich“ (Z 5 erster Fall) und „widersprüchlich“ (Z 5 dritter Fall) sein soll, wird nicht klar. Entgegen dem Vorwurf, sie seien „gar nicht“ begründet worden (Z 5 vierter Fall), stützte das Erstgericht auch sie willkürfrei auf Angaben des D***** (US 35).
Die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Nichtigkeitswerbers (US 40 f zu Schuldspruch I, US 64 f zu Schuldspruch II C und US 84 f zu Schuldspruch III) sind nicht undeutlich (Z 5 erster Fall). Auch sie leiteten die Tatrichter – weiteren Einwänden (der Sache nach nur Z 5 vierter Fall) zuwider – ebenfalls frei von Verstößen gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte aus den Angaben des genannten Mitangeklagten ab (insbesondere US 30, 35, 43, 54, 65 und 87). Mit dem Anstellen eigenständiger Erwägungen zum Beweiswert dessen Aussage wendet sich der Beschwerdeführer abermals – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die Schuldsprüche II A 2 und 3, II C sowie V betreffenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 48, 94) hat das Schöffengericht aus dem äußeren Geschehensablauf – welcher auch die Verwendung eines gefälschten Einzahlungsbelegs (US 52) sowie die Herbeiführung eines 300.000 Euro übersteigenden Schadens (US 3 bis 7 iVm US 48 ff, 55 f und 64 ff) umfasste – abgeleitet (US 54, 57, 68, 81). Auch diese Vorgangsweise ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0098671, RS0116882).
Zur Geltendmachung von (Schuldspruch I B betreffenden – US 47 zweiter Absatz) Nichtigkeitsgründen (nur) zugunsten der Mitangeklagten D***** und Ma***** schließlich ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert (RIS Justiz RS0099257; Ratz , WK StPO § 282 Rz 27).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich zunächst darauf, unter Bezugnahme auf – vom Erstgericht gewürdigte – Angaben der Zeugen Zeljka Dr***** (US 43) und Franz Kr***** (US 95) sowie die „Facebook Korrespondenz“ zwischen D***** und Valentina Ti***** (dazu US 98 und 102) gestützte, eigenständige Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des genannten Angeklagten anzustellen. Damit übt sie – abseits der geltend gemachten Anfechtungskategorie – neuerlich in dieser Form unzulässige Beweiswürdigungskritik.
Der Mitangeklagte D*****, auf dessen Aussagen das Schöffengericht seine die Schuldsprüche tragenden Feststellungen im Wesentlichen stützte, übte in der Hauptverhandlung, insbesondere auch im Hinblick auf an ihn gerichtete Fragen, weitgehend sein Schweigerecht (§ 7 Abs 2 zweiter Satz und § 164 Abs 1 dritter Satz StPO; vgl Kirchbacher , WK-StPO § 245 Rz 45) aus (insbesondere ON 562 S 9 ff).
Jene Aktenbestandteile, welche seine – auch den Beschwerdeführer belastenden – Angaben im Ermittlungsverfahren enthalten, wurden aber nach dem ungerügten Protokollsinhalt (ON 565 S 5 ff) durch Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 3 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 258 Abs 1 StPO; vgl Kirchbacher , WK StPO § 252 Rz 36). Dass dies gegen seinen Antrag (Z 4) erfolgt sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet (zur Geltendmachung von Verstößen gegen Art 6 MRK im Nichtigkeitsverfahren Ratz , WK-StPO § 281 Rz 82 ff); ebenso wenig, an insoweit zweckdienlichem Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren gehindert gewesen zu sein (zur Subsidiarität von Mängel- und Tatsachenrüge gegenüber der Verfahrensrüge im gegebenen Zusammenhang Ratz , WK StPO § 281 Rz 66 ff; vgl auch Rz 71 und 458). Schon daran scheitert der aus Z 5a erhobene, der Sache nach Unverwertbarkeit des betreffenden Beweismaterials infolge Verletzung seines Fragerechts (Art 6 Abs 3 lit d MRK; vgl Grabenwarter in Korinek/Holoubek , B VG Art 6 EMRK Rz 212) behauptende – indes nicht aus den Akten entwickelte (siehe aber RIS Justiz RS0124172 [T3]) – Einwand, die darauf gestützte Verurteilung des Nichtigkeitswerbers widerspreche dem Fairnessgebot, weil dieser aufgrund des Aussageverhaltens des D***** seine „nach der EMRK“ gewährleisteten „Verteidigungsrechte“ „nicht wahren“ habe können.
Die gegen die Schuldsprüche I A 1 b und 2 b gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zur wissentlichen Tatbegehung durch den Beschwerdeführer (US 40, 41) und legt nicht dar, weshalb den Entscheidungsgründen (US 43 bis 47) ein hinreichender Sachverhaltsbezug nicht zu entnehmen wäre. Gleiches gilt für die – jeweils nicht am (gesamten) Urteilsinhalt orientierte – Kritik („Scheinfeststellungen durch verba legalis“, „keine nachvollziehbaren Feststellungen“) an
- Schuldsprüchen II A 2 und 3 sowie II C (dazu US 3 ff iVm US 48 bis 50, 55 f, 64 f, 81);
- Schuldsprüchen III B und C (dazu US 83 bis 85, auch US 84 iVm US 87 und US 19 zur Gläubigermehrheit und zu deren Schädigung [vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 4 ff, 19]) sowie
- Schuldspruch V (dazu US 94 iVm den – zu mehr als zwei weiteren Tatbeteiligten getroffenen – Feststellungen zu den Schuldsprüchen II und III [vgl Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 35 f]).
Weshalb die dolose (US 48) Vermittlung des Scheingeschäftsführers Ivan Ri***** zwecks Umsetzung des ua auf Verschleierung der tatsächlichen und personellen Verhältnisse der I***** GmbH abstellenden Tatplans der unmittelbaren Täter zu Schuldspruch II A 1 (US 50 und 54) kein dafür kausaler Beitrag (vgl Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 83, 87) sein sollte, macht das Vorbringen nicht deutlich. Ebenso wenig, weshalb zur rechtsrichtigen Beurteilung die genauen Umstände der „Einsetzung“ des – nach den Feststellungen vom Nichtigkeitswerber vermittelten (US 50 und 54) – Scheingeschäftsführers von Bedeutung sein sollten.
Die ( Schuldsprüche II A 2 und 3 , II C sowie III B und C betreffende) Forderung nach Konstatierungen zu einem „Gewinn“ des Beschwerdeführers entbehrt ebenso methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz (siehe im Übrigen RIS Justiz RS0094617, RS0092375; Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 118) wie jene ( Schuldspruch V betreffende) nach Feststellungen zu „regelmäßigen Zusammenkünften“ der Beteiligten (siehe im Übrigen Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 9 f).
Der (unsubstantiiert erhobene) Vorwurf von „Vermischung“ der dem Beschwerdeführer (nach § 12 erster und dritter Fall StGB – US 11 f) angelasteten Täterschaftsformen (der Sache nach Z 10) legt nicht dar, weshalb die Art strafbarer Beteiligung – entgegen ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0089433, RS0117604) – subsumtionsrelevant sein sollte. Der Hinweis auf die Annahme einer „allfälligen Kettenbestimmung“ bleibt ohne Bezug zu den Schuldsprüchen des Angeklagten Nermin M*****.
In diesem Umfang waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden – abermals in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, im Übrigen jedoch entgegen den dazu erstatteten Äußerungen der Beschwerdeführer – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bleibt anzumerken:
1. Zu Schuldspruch II:
Materielle Nichtigkeit (Z 10) gleich der vom Angeklagten M***** zutreffend aufgezeigten liegt – angesichts der zu Schuldspruch II D getroffenen, jeweils die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB tragenden Konstatierungen (US 70 ff) zwar nicht in Betreff der Schuldsprüche des R*****, des D***** und des Ma***** (RIS Justiz RS0120980), wohl aber – in Ansehung des Schuldspruchs des Angeklagten Boban B***** (II A 2, 3 und II C) vor. Auch insoweit bleibt die Urteilsaussage, der Genannte habe „zwei weitere solche“ (nämlich nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierte Betrugs-)Taten „geplant und bereits begangen“ (vgl § 70 Abs 1 Z 2, Z 3 StGB) gehabt (US 48), in Anbetracht der Feststellung bloß eines nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten Betrugs (US 49) ohne Sachverhaltsbezug, die Annahme der Qualifikation (auch) nach § 148 zweiter Fall StGB damit insgesamt verfehlt. Das Feststellungssubstrat (US 49 ff) trägt vielmehr die rechtliche Unterstellung nach § 148 erster Fall StGB. Aufgrund der zutreffend nach § 147 Abs 3 StGB erfolgten Strafrahmenbildung sowie des Umstands, dass die fehlerhafte Subsumtion (Z 10) die vom Erstgericht angenommenen besonderen Erschwerungsgründe nicht tangiert (vgl US 106), blieb sie für diesen Angeklagten allerdings ohne Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO.
2. Zu Schuldspruch IV:
Im die Angeklagten R*****, D***** und Ma***** betreffenden Schuldspruch IV (jeweils wegen des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB) haftet dem Ersturteil – nur insoweit entgegen der Auffassung der Generalprokuratur – kein Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) an.
Strafbarkeit nach (jedem der Tatbestände des) § 153e Abs 1 StGB setzt gewerbsmäßige Begehung voraus (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 153e Rz 16 ff). Tathandlung des § 153e Abs 1 Z 1 StGB – im Fall entsprechender Sachverhaltsverwirklichung demnach eine „solche Tat“ im Sinn des § 70 Abs 1 Z 2, Z 3 StGB (RIS Justiz RS0130965; 689 BlgNR XXV. GP 14) – ist (soweit hier relevant) das Anwerben von „Personen“ zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung. Dem im Gesetz verwendeten schlichten Plural zufolge muss sich die (einzelne „solche“) Tat daher auf (nur, aber immerhin zumindest) zwei Personen beziehen (14 Os 125/14k mwN).
Das Erstgericht ging mit hinreichender Deutlichkeit ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 19) von – mit entsprechendem Tatvorsatz – gemeinschaftlichem (§ 12 erster Fall StGB) Anwerben (im Sinn des § 153e Abs 1 Z 1 StGB) von (im Sinne jeweils einer tatbestandlichen Handlungseinheit) zunächst zwei , dann „ mehreren “ weiteren und schließlich zusätzlichen vier Personen im Zeitraum von April bis Juli 2008 (durch R*****, D***** und Ma*****; IV A 1) und von jedenfalls mehr als drei Personen von Februar bis Juli 2009 (durch D***** und Ma*****; IV A 2) aus (US 88 f). Damit bleiben die – unter Verwendung von verba legalia getroffenen – Annahmen zur gewerbsmäßigen Begehung, die (mit der in § 70 Abs 1 StGB umschriebenen Absicht handelnden) jeweiligen Angeklagten hätten (binnen Jahresfrist – § 70 Abs 3 StGB) bereits „zwei solche Taten“ „begangen“ (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) gehabt (US 88 f), jedenfalls für den (innerhalb von vier Monaten) dritten Vorgang des Anwerbens von mehr als einer Person (IV 1) keineswegs ohne Sachverhaltsbezug (RIS Justiz RS0119090 [insbesondere T 3]).
Die Urteilsannahmen tragen daher die rechtliche Unterstellung vom Schuldspruch IV erfassten Verhaltens der betreffenden Angeklagten als (jeweils) das Vergehen der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB (US 10, 11).
3. Zu Schuldspruch V:
Die vom Schuldspruch I erfassten Vergehen nach § 153d Abs 1 StGB sind keine in § 278 Abs 2 StGB genannten Vereinigungsdelikte ( Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 19 ff). Die rechtliche Annahme einer (auch) darauf ausgerichteten kriminellen Vereinigung (Schuldspruch V) ist daher verfehlt. Unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit ist dies jedoch vorliegend unschädlich. Denn der Urteilssachverhalt trägt – angesichts der Feststellungen zur die Ausführung von Verbrechen und nicht nur geringfügige Betrügereien (§ 278 Abs 2 StGB) umfassenden Ausrichtung derselben Vereinigung, an der sich die Angeklagten R*****, D*****, Ma*****, B***** und M***** durch die Begehung der von den Schuldsprüchen II und III umfassten (Vereinigungs-)Taten (jeweils in tatbestandlicher Handlungseinheit [ Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 71]) beteiligten (insbesondere US 94 iVm US 9 f) – die vom Erstgericht gefundene rechtliche Unterstellung (§ 278 Abs 1 zweiter Fall StGB) ohnehin.
Der (zu Punkt 1.) aufgezeigte Subsumtionsfehler (Z 10) bietet aus den angeführten Gründen keinen Anlass zu amtswegigem Vorgehen durch den Obersten Gerichtshof. Aufgrund des entsprechenden Hinweises besteht bei der Ausstellung der Strafkarte betreffend B***** keine Bindung des Erstgerichts an seinen Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz (RIS Justiz RS0129614 [insbesondere T 1]; jüngst 11 Os 77/16g).
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten E*****, des Angeklagten M***** wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen den E***** betreffenden Strafausspruch wendet, kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zur Vermeidung von Verzögerungen waren die Akten vorerst dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu übermitteln, das nach entsprechender Aktentrennung einerseits die erwähnten Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zur Erledigung vorzulegen, andererseits die neue Verhandlung für Nermin M***** anzusetzen haben wird.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00065.16T.1213.000