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OGH vom 07.06.2005, 14Os28/05g

OGH vom 07.06.2005, 14Os28/05g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Daniel Sergio M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom , GZ 15 Hv 172/04b-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, in der Verurteilung des Daniel Sergio M***** aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht St. Pölten verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Hubert O***** und Stephan R***** wird einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.

Text

Gründe:

Daniel Sergio M***** wurde schuldig erkannt, als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB 14 Verbrechen nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG dadurch begangen zu haben, dass er am Hubert O***** mit seinem PKW von I***** auf einen Autobahnparkplatz bei St. V***** chauffierte, wo O***** den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer Menge, welche das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) überstieg, nämlich 3.500g Amphetamin, an einen Dritten in Verkehr setzen und danach wegfahren wollte, welche Tat beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Der nominell aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert mit Recht, dass die festgestellte Kenntnis des Angeklagten von der Menge des tatverfangenen Suchtgiftes (US 15 f) jeder Begründung entbehrt, sodass sich schon bei der nichtöffentlichen Beratung die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung als unumgänglich erweist (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO). Teilrechtskraft in Hinsicht auf intendierten Beitrag zum Inverkehrsetzen von Suchtgift in unbekannter Menge kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0115884, Ratz, WK-StPO § 289 Rz 16 ff).

Im nachfolgenden Rechtsgang wird sich das Schöffengericht mit dem vom Angeklagten behaupteten Motiv für die mit O***** unternommene Autofahrt konkret beweiswürdigend und nicht - wie in US 19 f geschehen - bloß pauschal auseinanderzusetzen haben. Sollte erneut ein Beitrag zum Inverkehrsetzen von 3.500g Amphetamin konstatiert werden, wird bei der rechtlichen Beurteilung zu beachten sein, dass nach stRsp des Obersten Gerichtshofes § 28 Abs 4 Z 3 SMG angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sog Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - darstellt, sodass § 28 Abs 2 vierter Fall SMG, nach Abs 4 Z 3 SMG qualifiziert, stets nur ein einziges Verbrechen begründet (RIS-Justiz RS0117464).

Fundstelle(n):
LAAAE-03895