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OGH vom 27.04.2021, 14Os27/21h

OGH vom 27.04.2021, 14Os27/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen ***** E***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB, AZ 217 U 136/19s des Bezirksgerichts GrazOst, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom , GZ 217 U 136/19s10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. SauterLongitsch LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts GrazOst vom , GZ 217 U 136/19s10, verletzt in seinem Strafausspruch § 88 Abs 3 StGB.

Es wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht GrazOst verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom , GZ 217 U 136/19s-10, wurde ***** E***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach (gemeint:) § 88 Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und – ohne Annahme der (nicht vorgelegenen) Voraussetzungen für die Anwendung einer Strafschärfungsnorm (insb § 39 StGB idF vor BGBl I 2019/105) – nach § 88 Abs 3 StGB zu einer Geldstrafe von 380 Tagessätzen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 190 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dieses Urteil steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt – in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[3] Das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Indem das Bezirksgericht – (nur) auf diese Gesetzesbestimmung gestützt – eine Geldstrafe von 380 Tagessätzen (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 190 Tagen) über ***** E***** verhängt hat, hat es seine Strafbefugnis überschritten und § 88 Abs 3 StGB verletzt.

[4] Diese Gesetzesverletzung wirkt zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihrer Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO).

[5] Hievon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen (insbesondere die gemäß § 409a StPO [ON 10 S 4, ON 11] und nach § 31a Abs 2 StGB [ON 14] gefassten Beschlüsse) gelten gleichfalls als beseitigt (RISJustiz RS0100444).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00027.21H.0427.000

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