OGH vom 15.10.1987, 13Os113/87
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert W*** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 f. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hans Peter O*** sowie über die Berufungen der Angeklagten Robert W***, Maximilian P***, Robert S*** und Frank Leonhard K*** gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom , GZ. 11 Vr 4279/85-119, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Genralanwalts Dr. Presslauer, sowie der Verteidiger Dr. Philp, Dr. Albrecht, Dr. Zanger, Dr. Witt und Dr. Insam, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen allen Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am geborene Robert W***, der am geborene Maximilian P***, der am geborene Robert S***, der am geborene Frank Leonhard K*** und der am geborene Hans Peter O*** wurden der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, erster Fall, S***, K*** und O*** auch dritter Fall, StGB sowie des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130, vierter Fall, StGB schuldig erkannt.
Darnach haben in Graz
S***, K*** und O*** in Gesellschaft als Raubgenossen am der Irma S*** durch Gewalt fremde bewegliche Sachen abgenötigt und weggenommen, indem sie die Genannte bis zu deren Wohnhaus verfolgten und ihr K*** fast bis in den zweiten Stock nachlief, wo er versuchte, ihr die Handtasche, in welcher sich unter anderem 15.150 S befanden, gewaltsam zu entreißen, dem sich Irma S*** widersetzte, so daß nach Ausreißen der Handtaschenträger K*** die Handtasche an sich bringen konnte, in weiterer Folge S*** zurücktaumelte, wodurch sie gegen die Mauer schleuderte und einen Bruch des linken Unterarms erlitt (I 1), W***, P***, S*** und K*** am 10. und zwei Raubüberfälle in Gesellschaft (mit einer Beute von ca. 80.950 S (I 2 und 4),
W*** und S*** am einen Raubüberfall in Gesellschaft mit einer Beute von 150 S (I 3) verübt sowie zwischen 23.Juli und W*** zehn, P*** fünfzehn, S*** achtzehn, K*** sechzehn und O*** sechs Diebstähle begangen, wobei diese mit Ausnahme eines Faktums (II 23) jeweils in Gesellschaft eines oder mehrerer Diesbgenossen, bei W*** in vier, bei P*** in neun, bei S*** in sämtlichen, bei K*** in fünfzehn und bei O*** in allen sechs Fällen durch Einbruch bewerkstelligt wurden und der Mindestwert der Beute bei W*** 6.390 S, bei P*** 40.908 S, bei S 46.944,60 S, bei K*** 40.464,60 S und bei O*** 4.890 S (bei letzterem zusätzlich der Wert eines Elektrorasierapparats, von fünf Sprechkassetten für ein Diktiergerät, einer Armbanduhr und einer Stopuhr, also insgesamt mehr als 5.000 S) betrug (II 1 bis 27).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Hans Peter O*** wird auf § 345 Abs 1 Z. 8, 9 und 12 StPO gestützt. Sie wendet sich nur gegen die Annahme der Qualifikation nach dem dritten Fall des § 143 StGB im Raubfaktum I 1.
Eine Unrichtigkeit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Laienrichter nicht dahin belehrt worden seien, daß diese Qualifikation nur anzunehmen sei, wenn der Eintritt der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) unmittelbar durch die Gewaltanwendung des Täters verursacht worden und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens gelegen war. Überdies wird in der Rechtsbelehrung der Hinweis vermißt, daß ein Beitragstäter für den Exzeß des die Gewalt anwendenden Beteiligten nicht hafte.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider erweist sich aber die schriftliche Rechtsbelehrung im gerügten Umfang als vollständig und zutreffend. Eine Verdeutlichung der verba legalia "durch die ausgeübte Gewalt" (Seite 3 der Rechtsbelehrung) ist nicht geboten, weil dieser Ausdruck für jedermann leicht verständlich ist (deskriptives Qualifikationsmerkmal). Ausgehend vom Wortlaut der bejahten Hauptfrage I c, aus welcher sich unzweideutig ergibt, daß beim Versuch K***, der Zeugin S*** die Handtasche zu entwinden, die Träger der Tasche ausrissen und die sich der Attacke durch Entgegenziehen widersetzende Zeugin infolge des Reißens K*** mit der linken Hand gegen eine Mauer schlug, was zum Bruch des linken Unterarms führte, waren Hinweise in der Rechtsbelehrung, daß der Eintritt der schweren Verletzung unmittelbar auf die Gewaltanwendung des Täters zurückgehen muß, entbehrlich. Mittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht (und demnach fraglich - siehe RN 20 zu § 143 StGB im Wiener Kommentar) wäre die Erfolgszurechnung in den Fällen, daß der Eintritt der schweren Folge etwa erst aus dem Verhalten des Verletzten oder Dritter (z.B. Unterlassung der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Falschbehandlung im Spital) resultiert. Derartiges ist aber nicht aktuell.
Da die Hauptfrage I c sonach darauf abzielt, daß das Raubopfer durch die ausgeübte Gewalt des unmittelbaren Täters verletzt wurde, waren Ausführungen über die Rechtslage für den Fall nicht geboten, daß die Verletzung aus der Gegenwehr des Opfers resultiert. Zur nochmaligen Klarstellung: Das Reißen des Angeklagten K*** an der Handtasche der Zeugin S*** ist Gewalt im Sinn des § 142 StGB, weil sich die Frau der Wegnahme widersetzte (Leukauf-Steininger2 RN 22 zu § 142 StGB). Durch die ausgeübte Gewalt - siehe oben - wurde Irma S*** schwer verletzt. Die vom Nichtigkeitswerber angestrebte Belehrung der Geschwornen, daß zur Tatbestandsverwirklichung die Verletzung auf Schläge oder Stöße zurückgeführt werden müsse, wäre schlicht falsch.
Erörterungen über die Haftung des Beitragstäters bei Exzeß des Gewaltanwendenden waren gleichfalls nicht erforderlich, weil der Angeklagte O*** sich im Sinn der Anklage schuldig bekannt hat (Seite 110 Band IV) und ein Gewaltexzeß K*** - entgegen einem etwa einschränkenden Einverständnis (siehe Leukauf-Steininger2 S. 194 oben, erstes Beispiel) - bei der gegenständlichen Sachwegnahme niemals behauptet wurde. Ferner: Für die Zurechnung einer Tatfolge bei Beteiligten kommt es gemäß § 7 Abs 2 StGB nicht darauf an, ob ein solcher Erfolg von der gemeinsamen Vorsatzbildung der Täter umfaßt oder sogar ausdrücklich vereinbart gewesen ist, sondern nur darauf, ob die besondere Auswirkung für den jeweiligen Tatbeteiligten im Rahmen der Tatplanung und Ausführung im Umfang eines Fahrlässigkeitsvorwurfs zumindest vorhersehbar war (siehe SSt 54/31; Zipf in WK RZ 23 zu § 143 StGB).
Das Beschwerdevorbringen zur Z. 9 ist - soweit es wiederholt behauptet, dem Wahrspruch sei nicht zu entnehmen, daß die Verletzung der Zeugin S*** durch unmittelbare Gewalteinwirkung des Angeklagten K*** herbeigeführt wurde - auf die Erwiderung zum Nichtigkeitsgrund der Z. 8 zu verweisen. Mit dem Einwand aber, aus dem Wahrspruch gehe nicht hervor, daß der Eintritt der schweren Folge des § 143, dritter Fall, StGB für O*** vorhersehbar gewesen sei, wird in Wahrheit eine Undeutlichkeit, eine Unvollständigkeit oder ein Widerspruch des Verdikts in sich selbst nicht behauptet.
Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 12: Daß die schweren Verletzungsfolgen der Beraubten dem Beschwerdeführer zu Unrecht zugrechnet wurden, weil sie aus der Gegenwehr des Opfers resultierten, es sei im Beweisverfahren klar hervorgekommen, der Nichtigkeitswerber sei lediglich Mitläufer gewesen und habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt, es sei davon auszugehen, daß eine Absprache zwischen ihm und seinen Mittätern nicht bestanden hätte sowie die schwere Verletzung der Zeugin S*** sei nur als Exzeß K*** anzusehen, ist samt und sonders wahrspruchsfremd. Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Z. 12) hat einen Vergleich der im Wahrspruch getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zur Voraussetzung. Nach dem Wahrspruch aber war der Beschwerdeführer ummittelbarer Täter des "in Gesellschaft" verübten Raubes, sodaß die in den §§ 142, 143 StGB nicht vorkommenden Begriffe des "Mitläufers" und der "untergeordneten Rolle" ebenso wie die von den Geschwornen nicht festgestellte (vgl. §§ 337, 351 StPO) Absprache und die Exzeßbehauptung aus der Erörterung im Rahmen der Z. 12 ausscheiden. Die Subsumtionsrüge gelangt derart nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Geschwornengericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB in Anwendung des § 28 StGB über Robert W*** unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz vom , 3 U 2106/85, eine Zusatzstrafe von acht Jahren, über Maximilian P*** eine Freiheitsstrafe von acht Jahren, über Robert S*** eine Freiheitsstrafe von neun Jahren, über Frank Leonhard K*** eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und über Hans Peter O*** unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , 4 Vr 4166/85, eine Zusatzstrafe von fünf Jahren.
Es wertete bei der Strafbemessung
bei W*** als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfachen Angriffe bei beiden Verbrechen, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl, die Vorstrafen, die Begehung des Raubes an Johanna P*** in einer für das Opfer qualvollen Weise, als mildernd das Geständnis, das zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat, die teilweise Zustandebringung der geraubten und gestohlenen Güter, die teilweise Begehung der Straftaten vor der Vollendung des 21. Lebensjahrs;
bei P*** als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, den zweifachen Angriff beim Raub und die mehrfachen Angriffe beim Diebstahl, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl, die beiden auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die Begehung des Raubes an Johanna P*** in einer für das Opfer qualvollen Weise, als mildernd das Geständnis, das zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat, die Begehung der Taten vor der Vollendung des 21. Lebensjahrs, die teilweise Zustandebringung der geraubten und gestohlenen Güter; bei S*** als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfachen Angriffe bei beiden Verbrechen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, die Begehung des Raubes an Johanna P*** in einer für das Opfer qualvollen Weise, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl, als mildernd das Geständnis, das zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat, die Begehung der Taten vor der Vollendung des 21. Lebensjahrs, die teilweise Zustandebringung der geraubten und gestohlenen Güter; bei K*** als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfachen Angriffe bei beiden Verbrechen, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl, die zahlreichen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die zweifache Qualifikation beim Raub, die Begehung des Raubes an Johanna P*** in einer für das Opfer qualvollen Weise, als mildernd das Geständnis, das zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat, die teilweise Zustandebringung der geraubten und gestohlenen Güter, die Begehung der Straftaten vor der Vollendung des 21. Lebensjahrs sowie bei O*** als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfachen Angriffe beim Diebstahl, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl, die zweifache Qualifikation beim Raub, die fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, den Rückfall innerhalb der Probezeit, als mildernd das Geständnis, das zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat, die teilweise Zustandebringung der geraubten und gestohlenen Güter, die untergeordnete Rolle beim Raub an Irma S***.
Die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Ermäßigung der Strafen anstreben, ist nicht berechtigt.
Den nahezu gleichlautenden Berufungen P*** und O*** ist zu erwidern, daß Wiederholung der Tatbegehung, einschlägige Vorstrafen und rascher Rückfall keineswegs essentialia der angenommenen Gewerbsmäßigkeit sind, weil gewerbsmäßig auch ein Unbescholtener bei bloß einmaliger Delinquenz handeln kann, wenn er nur in der Absicht vorgeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die zahlreichen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und die oftmaligen diebischen Angriffe werden freilich von der Gewerbsmäßigkeit erfaßt (SSt. X***/52, LSK. 1978/70 u.a.), was aber bei dem enormen Unrechts- und Schuldgehalt, den die Berufungswerber allesamt zu vertreten haben, gar keine Rolle spielt.
Rascher Rückfall wurde keinem Angeklagten angelastet; wohl aber der Rückfall in 34 Z. 1 StGB) worden ist, steht mit seinen Angaben dem Sachverständigen Dr.Z*** gegenüber (siehe ON. 70) nicht im Einklang.
Dem Angeklagten O*** ist zwar zuzugeben, daß er in ungünstigen Familienverhältnissen aufwuchs. Bei der nunmehr fünften Straffälligkeit dieses Berufungswerbers fällt dieser Umstand aber nicht mehr ins Gewicht (siehe LSK. 1983/38, 13 Os 3/81 u.a.). Ihm ist auch einzuräumen, daß er in manchen Fällen unter Einwirkung der Mittäter straffällig geworden sein mag und be 34 Z. 1 StGB) worden ist, steht mit seinen Angaben dem Sachverständigen Dr.Z*** gegenüber (siehe ON. 70) nicht im Einklang.
Dem Angeklagten O*** ist zwar zuzugeben, daß er in ungünstigen Familienverhältnissen aufwuchs. Bei der nunmehr fünften Straffälligkeit dieses Berufungswerbers fällt dieser Umstand aber nicht mehr ins Gewicht (siehe LSK. 1983/38, 13 Os 3/81 u.a.). Ihm ist auch einzuräumen, daß er in manchen Fällen unter Einwirkung der Mittäter straffällig geworden sein mag und beim Raub an Irma S*** nur in untergeordneter Weise beteiligt war; letzteres wurde aber schon in der Unterinstanz berücksichtigt. Unbesonnenheit und eine besonders verlockende Gelegenheit waren aber der Aktenlage nach jedenfalls nicht die Motive für die Begehung eines schweren Raubes und von sechs Einbruchsdiebstählen.
Der Angeklagte W*** führt für sich ins Treffen, er sei durch den Kontakt mit seinem Cousin P*** auf die schiefe Bahn geraten; da er noch jung und wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen noch nicht vorbestraft sei, erweise sich eine Freiheitsstrafe von acht Jahren als zu hoch. Dem muß entgegnet werden, daß Ursache für sein Abgleiten in die Kriminalität der Umstand war, daß er aus eigenem Verschulden es unterlassen hat, einer ordentlichen Beschäftigung nachzugehen (ON. 69). W*** ist zweimal wegen Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) vorbestraft. Diese Vorstrafen sind in Ansehung des Verbrechens des Raubes als erschwerend anzusehen, weil sie auf dem gleichen Charaktermangel des Täters, nämlich Gewalttätigkeit, zurückzuführen sind. Der Wert der Gegenstände, die bei den Raubüberfällen und Diebstählen, die W*** angelastet werden, erbeutet wurden, beträgt zumindest 87.490 S. Er ist daher - der Berufung zuwider - nicht gering.
Die Behauptung in der Berufung S***, er sei ein "heimgeschädigtes Kind", erweist sich als unwahr: Erst nach Vagabondage und Eigentumsdelinquenz erfolgte seine Unterbringung im Landesjugendheim Hartberg. Dort gelang ihm ein erfolgreicher Abschluß der Tischlerlehre. Anstatt nun aber im erlernten Beruf tätig zu werden, verweigerte er die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes und begab sich in die Bundesrepublik Deutschland, wo er - wie auch später nach seiner Rückkehr nach
Österreich - Schwarzarbeit verrichtete. Nach einem Urlaub in Italien verübte er die gegenständlichen Straftaten, die - entgegen der Meinung des Berufungswerbers - unverkennbar auf seiner Arbeitsscheu beruhen. Die Ausübung der erlernten Tischlerei hätte das Abgleiten S*** in das Verbrechermilieu verhindert.
Frank Leonhard K*** rügt, daß seine Erziehungsmängel als Milderungsgrund nicht gewertet worden wären und bringt vor, an den Straftaten nicht führend beteiligt gewesen zu sein. K*** ist aber wiederholt - noch dazu einschlägig - vorbestraft, weshalb eine allfällige vernachlässigte Erziehung nicht mehr mildernd wirkt (siehe LSK. 1983/38, 13 Os 3/81 u.a.). Außerdem ist dieser Angeklagte nach dem eigenen Vorbringen vor dem Sachverständigen (ON. 72) zwar ein außereheliches Kind und hat zu seinem Vater wenig Kontakt, mit der Mutter versteht er sich aber gut. Für die Annahme von Erziehungsmängeln bietet sonach das Vorbringen des Berufungswerbers keinen Anlaß. Daß er aber an den Straftaten führend beteiligt gewesen sei, hat ihm das Geschwornengericht ohnedies nicht als Erschwerungsgrund angelastet.
Grundlage für die Strafbemessung ist stets die Schuld des Täters. Bezogen auf das gegenständliche Verfahren kann keiner der Angeklagten für sich in Anspruch nehmen, seine Schuld wäre gering. Sowohl Art als auch Umfang der hier zu beurteilenden Straftaten erhöhen das Gewicht der Schuld der Täter.
W*** war an drei schweren Raubüberfällen und zehn
Diebstählen (davon vier Einbrüchen), P*** an zwei schweren Raubüberfällen und 15 Diebstählen (davon neun Einbrüchen), S*** an vier schweren Raubüberfällen und 18 Diebstählen (ausnahmslos Einbrüche), K*** an drei schweren Raubüberfällen und 16 Diebstählen (davon 15 Einbrüchen) und O*** an einem schweren Raubüberfall und sechs Diebstählen (ohne Ausnahme Einbrüche) beteiligt.
Die gesetzliche Strafdrohung (§ 143, erster Strafsatz, StGB) erstreckt sich auf Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren. Sämtliche Angeklagten sind einschlägig vorbestraft. P*** und K*** sind überdies als Rückfallstäter im Sinn des § 39 StGB anzusehen; bei den zuletzt genannten Angeklagten wäre sogar die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren möglich. Die vom Geschwornengericht ausgemessenen Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Sie entsprechen durchaus der beträchtlichen Schuld der Täter und dem Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen strafbaren Handlungen, ebenso aber den vom Geschwornengericht im wesentlichen vollständig angeführten und zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründen. Zu einer Strafveränderung bestand daher kein Anlaß.