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OGH vom 22.09.1993, 9ObA201/93

OGH vom 22.09.1993, 9ObA201/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.Doz. Dr.Walter K*****, Facharzt, ***** vertreten durch Dr.Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr.Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 1,181.502 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 114/92-59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 18 Cga 50/92a-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 20.932,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.488,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Herbst 1988 wurde gegen den Kläger, den Chefarzt der Beklagten, ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Strafanzeige erstattet. Mit Schreiben vom enthob der Obmann der Beklagten den Kläger mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 28 a DO.B unter Herabsetzung seiner Bezüge auf 2/3 vom Dienst.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger ua die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Feststellung, daß die am ausgesprochene Suspendierung inhaltlich rechtsunwirksam bzw nicht gerechtfertigt sei, da die von der Beklagten dafür geltend gemachten Gründe nicht vorgelegen seien.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Vielzahl und Schwere der gegen den Kläger erhobenen und im einzelnen angeführten Vorwürfe habe es unzumutbar gemacht, den Kläger weiterhin im Dienst zu belassen. Daß die Vorwürfe begründet gewesen seien, habe sich in der Folge durch das Teilerkenntnis der Disziplinarkommission vom und einen Bericht des Rechnungshofes vom ergeben. Der Kläger sei in einer Vielzahl der Fakten schuldig gesprochen und mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auch im dritten Rechtsgang ab. Es traf zusammengefaßt im wesentlichen folgende - hier wiedergegebene - Feststellungen:

Zum Zeitpunkt der Dienstenthebung des Klägers war aufgrund eines Berichtes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die bei der Beklagten vom 18.7. bis durchgeführte Teileinschau und die im Anschluß daran durch den Angestellten Dr.Harald S***** durchgeführten Erhebungen gegen den Kläger wegen folgender stichwortartig angeführter Fakten ein Disziplinarverfahren anhängig:

1. Dipl.Ing.B*****, Erwerb der Liegenschaft EZ 757 KG M***** durch den Kläger und dessen Gattin,

2. Operationen im Stadtkrankenhaus T*****,

3. Bezug von Moorpackungen im Kurzentrum V*****,

4. Krankengeldbezug durch Pensionisten,

5. Bewilligung von Tubenligaturen (Unterbrechung der Eileiter zur Schwangerschaftsverhütung),

6. Abhaltung von Pressekonferenzen und damit verbundene Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,

7. Verschreibungen für sich selbst und nahe Angehörige (ua Aspirin C-Brause, Badezusätze und Abführmittel),

8. Verordnungen Regeneratorium St.G*****,

9. Verrechnungsbefugnis für Dr.Z*****,

10. Verletzung der Dienstaufsichtspflicht,

11. Erheben öffentlicher Vorwürfe gegen den Obmann der Beklagten im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt im Privatsanatorium W*****,

12. mißbräuchliche Verwendung von Sozialversicherungsmitteln für private Zwecke.

Aufgrund des am schriftlich erhobenen und an einen weiten Personenkreis gelangten Vorwurfes des Klägers, daß der als Chefarztstellvertreter vorgesehene Direktionsarzt Dr.Z*****, unzulässige Rezeptverschreibungen vorgenommen habe, ließ der Obmann der Beklagten sämtliche Rezeptverschreibungen überprüfen. Zugleich fand eine Einschau des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei der Beklagten statt, die sich ebenfalls mit den Rezeptverschreibungen aber auch mit anderen Vorwürfen befaßte. Die Abschlußbesprechung vom

23. oder führte zur Entlassung des Direktionsarztes, der noch kein unkündbares Dienstverhältnis hatte. Die Teileinschau des Ministeriums endete mit einem Bericht vom und einem Nachtragsbericht vom . Da der entlassene Direktionarzt seinerseits auch den Kläger beschuldigt hatte, daß er unkorrekte Verordnungen und Kostenersätze bewilligt habe, befaßte sich der Bericht des Ministeriums auch mit dem Verhalten des Klägers.

Der Bericht des Ministeriums hielt dazu ua folgendes fest:

1.) Operation im Stadtkrankenhaus T*****:

Der Kläger führte eine Operation an einer Versicherten im Krankenhaus T***** durch, obwohl nach dem Gutachten des Leiters der Nervenklinik S***** keine Notwendigkeit bestand, eine ***** Patientin in T***** zu operieren. Eine Operation in der Landeskrankenanstalt S***** hätte für die Beklagte lediglich Kosten von rund S 12.800 verursacht. Für die Operation in T***** hatte die Beklagte rund S 25.000 zu zahlen. Dadurch wurde die Beklagte um rund S 12.200 geschädigt. Die Nachuntersuchung der Versicherten erfolgte in der Ordination des Klägers, der der Patientin ein Stützmieder verordnete und zugleich selbst bewilligte.

Nach Ansicht der Prüfer des Ministeriums habe dieses Verhalten des Klägers gegen § 8 Abs 1 DO.B verstoßen, wonach der Arzt verpflichtet sei, die Interessen und das Ansehen des Versicherungsträgers in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern. Es liege auch ein Verstoß gegen § 11 Abs 1 DO.B vor, der die Ausübung einer Privatpraxis in den Einrichtungen eines Versicherungsträgers untersage.

2.) Krankenhausaufenthalt in V*****:

Der Kläger befand sich in der Zeit vom 28.6. bis stationär in der Privatklinik V*****. Der Kläger erhielt dafür einen Kostenersatz von S 21.176,10. Gemäß § 148 Z 3 ASVG waren mit diesen Pflegegebührensätzen alle Leistungen der Krankenanstalt mit Ausnahme von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgegolten. Die Beklagte zahlte jedoch noch S 2.682,90 für 12 Moorpackungen und 12 Teilmassagen an den Beklagten, die denselben Behandlungszeitraum vom bis betrafen. Das Kurzentrum V***** berichtigte zwar nachträglich seine Rechnung insoweit, als die Massagen und Bäder bereits im Herbst 1986 und im Frühjahr 1987 verabreicht worden seien; im Bericht wurde aber festgehalten, daß sich der Kläger die Massagen und Bäder selbst verordnet und chefärztlich bewilligt hatte.

Die Prüfer des Ministeriums erhoben dazu den Vorwurf, daß der Kläger hätte wissen müssen, daß die Verrechnung eines Krankenhausaufenthaltes gleichzeitig mit Teilmassagen und Moorpackungen gemäß § 148 ASVG nicht möglich sei.

Der Kläger war nicht nur 1987 in der Krankenanstalt V*****; er ließ sich dort auch in den Jahren 1985 und 1988 auf Kosten der Beklagten stationär behandeln.

3.) Erwerb einer Liegenschaft von Dipl.Ing.Viktor B*****:

Der Kläger und seine Gattin schlossen im Jahr 1979 einen Übernahmsvertrag mit Dipl.Ing.B***** über dessen Privathaus. Der Kläger und seine Gattin verpflichteten sich, dem Übergeber ein Wohnrecht einzuräumen und für seinen Unterhalt und seine Pflege zu sorgen. Damit sollte verhindert werden, daß der Übergeber im Fall der Pflegebedürftigkeit in ein Altersheim oder Pflegeheim eingewiesen wird.

Der im Jahre 1903 geborene Dipl.Ing.B*****, der seit 1967 eine Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pension bezieht, befand sich vom bis 18 Tage, vom bis 25 Tage, vom bis 20 Tage, vom bis 76 Tage, vom bis 445 Tage und seit ständig (Status ) 140 Tage, sohin insgesamt 724 Tage auf Kosten der Beklagten in der Landesnervenklinik S*****.

Die Herausgabe der Krankengeschichte des Versicherten wurde der Beklagten vorerst verweigert und erfolgte erst nach Intervention der Landesregierung. Üblicherweise müssen alle Versicherten, die sich länger als 6 Monate in einem Krankenhaus aufhalten, in einer EDV-Liste erfaßt werden, die der zuständigen Fachabteilung der Beklagten zu übermitteln ist. Den Einschauorganen des Ministeriums konnte jedoch von der Fachabteilung nur eine einzige, diesen Versicherten betreffende Erledigung vorgewiesen werden. Es war dies ein Schreiben vom an den Kläger, in dem angefragt wurde, ob die Kosten weiterhin übernommen würden. Auf diesem Schreiben bewilligte der Kläger den Krankenhausaufenthalt für weitere drei Monate.

Die Prüforgane äußerten zu diesem Fall den Verdacht, daß es sich um einen Asylierungsfall handle, für den die Beklagte nicht hätte aufkommen müssen. Es müsse dazu aber noch ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt werden. Sollte sich herausstellen, daß es sich bei Dipl.Ing.B***** tatsächlich um einen Asylierungsfall handle, sei der Beklagten ein beträchtlicher finanzieller Schaden entstanden.

4.) Verletzung der Verschwiegenheitspflicht:

Der Kläger richtete am an den Obmann der Beklagten ein Schreiben, das in Kopie auch an weitere acht Personen erging. Da in diesem Schreiben sensible, interne Angelegenheiten, die im Interesse der Beklagten nicht an Außenstehende gelangen sollten, berührt worden sind, liegt nach Ansicht der Einschauorgane des Ministeriums ein Verstoß des Klägers gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 460 a ASVG vor. Es seien dadurch einige Tage vor der Sitzung des Personalausschusses, der über die Bestellung des Chefarztstellvertreters entscheiden sollte, vertrauliche Informationen an die Öffentlichkeit gelangt. Überdies sei dem Kläger vorzuwerfen, daß er die gegen den Direktionsarzt vorliegenden Vorwürfe schon länger gekannt, aber bisher dem Obmann der Beklagten von den Unzukömmlichkeiten keine Mitteilung gemacht habe.

Zu diesem Zeitpunkt gab es auf die Beklagte bereits massiven Druck, insbesondere durch die Medien, endlich Konsequenzen zu ziehen. Es kam auch zu einem Gespräch des damaligen Sozialministers mit dem Obmann der Beklagten. Der Betriebsrat der Beklagten stimmte jedoch einer Suspendierung des Klägers vorerst nicht zu. Über Auftrag der Beklagten führte Dr.Harald S***** die Vorerhebungen gegen den Kläger im Sinne des § 97 DO.B weiter. Er erstattete einen schriftlichen Bericht, der den Vorstand der Beklagten veranlaßte, gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren einzuleiten. In diesem Bericht nahm Dr.S***** im wesentlichen zu den im Teileinschaubericht des Ministeriums enthaltenen Verdachtsgründen Stellung. Er wies darauf hin, daß die Vorerhebungen nur unter großem Zeitdruck hätten durchgeführt werden können und daß er ausstehende Unterlagen noch in einem Nachtragsbericht verwerten werde. Durch diesen Vorerhebungsbericht wurden die Verdachtsgründe gegen den Kläger erhärtet.

Nach der Vorstandssitzung am sichtete Dr.S***** ua die Rezepte, die vom Kläger ausgestellt worden waren, und übermittelte einige davon an den beratenden Arzt des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, Univ.Prof.Dr.D*****. Auf Grund des Ergebnisses dieser Überprüfung richtete der Generaldirektor des Hauptverbandes an den Obmann der Beklagten ein Telegramm, wonach es allen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprochen habe, daß der Chefarzt einer Krankenkasse seine Funktion dazu benütze, um für sich selbst und seine Angehörigen Heilmittel auf Rechnung der Krankenkasse zu verordnen. Unter den Heilmittelverordnungen, die der Kläger für sich selbst, für seine Frau und seine Tochter in der Zeit vom April 1987 bis Mai 1988 ausgeschrieben habe, seien auch solche, die auf Kassenkosten überhaupt nicht abgegeben werden dürfen; andere seien in einer Menge abgegeben worden, die weit über das Ausmaß einer medizinisch zu rechtfertigenden Therapie hinausgehe. Da der Obmann der Beklagten mit Dr.S***** vorher beim Hauptverband vorgesprochen hatte und ihnen der Generaldirektor zugesagt hatte, er werde jedes Rezept mit Univ.Prof.Dr.D***** durchgehen, war es für die Beklagte klar, daß das Telegramm das Ergebnis der Begutachtung durch Univ.Prof.Dr.D***** war.

Der Obmann der Beklagten stellte daraufhin beim Betriebsrat einen neuerlichen Antrag auf Suspendierung des Klägers. Der Betriebsrat stimmte am der Suspendierung zu. Mit Schreiben vom selben Tag verfügte der Obmann der Beklagten die Enthebung des Klägers vom Dienst. Durch die auch gegen den Kläger vorliegenden Verdachtsgründe wurde das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit geschädigt. Der Beklagten wurde vorgeworfen, daß sie trotz der Verdachtsgründe nichts unternehme; sie habe zwar den "kleinen Direktionsarzt" entlassen, den Kläger aber im Amt belassen. Es bestand auch die Gefahr, daß belastende Unterlagen zur Seite geschafft würden, wenn der Kläger weiter im Dienst bleibe.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Obmann der Beklagten zum Zeitpunkt der Suspendierung zu Recht habe annehmen können, daß hinreichende, eine Suspendierung des Klägers rechtfertigende Verdachtsgründe im Sinne des § 28 a Abs 2 DO.B vorgelegen seien. An das Verhalten des Klägers als "oberste medizinische Instanz" der Beklagten seien aufgrund seiner Stellung besonders hohe Maßstäbe anzulegen. Es bestehe der begründete Verdacht, daß der Kläger seine Dienstpflichten im Sinne des § 8 DO.B verletzt und mehrmals in eigener Sache gehandelt habe. Es gehe nicht an, daß der Chefarzt einer Gebietskrankenkasse Gutachten und Genehmigungen für Versicherte erteile, die er zugleich als Wahlarzt behandle.

Im Fall des Dipl.Ing.Viktor B***** liege nicht nur eine Umgehung der Befangenheit vor, sondern auch der Verdacht, daß sich der Kläger auf Kosten der Beklagten Vorteile verschafft habe. Durch das vorherige Zurückhalten des Materials gegen den Direktionsarzt Dr.Z*****, um dieses dann zu einem günstigen Zeitpunkt zu verwenden und durch den offenen Brief an den Obmann der Beklagten sowie durch die Pressekonferenz habe der Kläger nicht nur die Verschwiegenheitspflicht, sondern auch seine Dienstpflichten, das Ansehen der Beklagten in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, verletzt. Die Belassung des Klägers im Dienst hätte wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wesentliche Interessen der Beklagten gefährdet, so daß die ausgesprochene Suspendierung nicht aufgehoben werden dürfe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 50.000 übersteige. Es übernahm im Ergebnis die Feststellungen des Erstgerichtes, billigte dessen Rechtsansicht und führte ergänzend aus, daß es in diesem Verfahren nicht darauf ankomme, ob der Kläger die ihm angelasteten Tatbestände verwirklicht habe. Entscheidend sei allein die Qualität der Indizien, die für das Vorliegen eines begründeten Verdachtes heranzuziehen seien. Daher habe es genügt, die Quellen der Verdachtsmomente gegen den Kläger und die dort dokumentierten Ergebnisse festzustellen. Die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen den Sachverhalt seien daher unbegründet. Daß der Verdacht der Beklagten, daß der Kläger schwere Verletzungen seiner Dienstpflicht begangen habe, von vornherein berechtigt gewesen sei, zeige allein schon das Teilerkenntnis der Disziplinarkommission, die nach einem eingehenden Ermittlungsverfahren zum Ergebnis gelangt sei, daß der Kläger in einer Vielzahl von Fakten tatsächlich schuldig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Feststellungsbegehren stattgegeben werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Soweit sich das Berufungsgericht mit einem bloßen Hinweis auf die Feststellungen des Erstgerichtes begnügte, ohne diese noch einmal wiederzugeben, ist daraus nicht abzuleiten, daß im Berufungsverfahren kein zu beurteilender Sachverhalt vorgelegen sei. Auf die Durchführung der beantragten Beweiswiederholung oder Verfahrensergänzung hatte der Kläger keinen Anspruch. Wie der Oberste Gerichtshof in dieser Arbeitsrechtssache bereits dargelegt hat (vgl 9 ObA 83/91), ist im vorliegenden Fall im Sinne des § 28 a DO.B lediglich zu prüfen, ob tatsächlich ausreichende Verdachtsgründe für eine Suspendierung des Klägers vorgelegen sind. Entscheidend ist, ob die Belassung des Klägers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wesentliche Interessen der Beklagten gefährdet hätte. Dabei geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des Disziplinarverfahrens, wie es dem Revisionswerber noch immer vorschwebt, sondern lediglich darum, ob die von der Beklagten behaupteten Verfehlungen im Sinne eines an objektiven Kriterien gemessenen Verdachts auch begründet sind. In diesem Vorstadium der Prüfung des Verhaltens des Klägers ist demnach nur zu untersuchen, ob eindeutige Anhaltspunkte für die Rechtfertigung der Dienstenthebung gesprochen haben (vgl auch die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung 9 ObA 351/89 = DRdA 1991/13 [zust Binder]). Im vorliegenden Überprüfungsverfahren, in dem lediglich über die Berechtigung der Dienstenthebung zu entscheiden ist, ist nicht im einzelnen zu erheben, ob der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich gesetzt hat. Dies ist Sache des der Enthebungsentscheidung nachfolgenden Disziplinarverfahrens und der gerichtlichen Überprüfung dieses Verfahrens, das durch die Entscheidung über die Dienstenthebung nicht präjudiziert werden darf (vgl Binder aaO 145). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wurden die vorinstanzlichen Entscheidungen im zweiten Rechtsgang nicht deshalb aufgehoben, damit die Vorinstanzen eine Art kontradiktorisches Bescheinigungsverfahren über die widerstreitenden Behauptungen der Parteien durchzuführen haben, das im Ergebnis präjudiziell wäre, sondern weil überhaupt keine Verdachtsmomente festgestellt worden sind. Solche Feststellungen wurden aber vom Erstgericht im dritten Rechtsgang getroffen.

Der Rechtsrüge des Revisionswerbers, den Feststellungen der Vorinstanzen seien nur vage Vermutungen, haltlose Anschuldigungen, bloße Gerüchte und ein kritikloses Abschreiben von Berichten zu entnehmen, ist entgegenzuhalten:

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Suspendierung des Klägers lagen gegen diesen Vorwürfe vor, die sich auf verschiedene Quellen stützen konnten. Es gab einerseits den Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit einem Nachtrag, den Bericht über die Vorerhebungen durch das damit betraute Organ der Beklagten und andererseits die vom Kläger ausgestellten Rezepte sowie das dazu ergangene Fernschreiben des Generaldirektors des Hauptverbandes. Allein schon die Ausstellung von Rezepten durch den Kläger für sich und seine Familie über Heilmittel, die auf Krankenkassenkosten überhaupt nicht abgegeben werden dürfen (vgl § 350 Abs 1 Z 3 ASVG), begründet bereits Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 AngG. Der Chefarzt eines Krankenversicherungsträgers ist auf Grund seiner Position ua dazu berufen, daß dem dem Krankenbehandlungsanspruch immanenten Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 133 Abs 2 ASVG) Rechnung getragen wird. Die Krankenbehandlung muß nämlich ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf das Maß des Notwendigen aber nicht überschreiten. In diesem Sinn kommen der chefärztlichen Vorgenehmigung im Rahmen des Gesamtvertrages auch Steuerungsfunktion und Kosteneinsparungseffekte zu. Die Chefarztpflicht dient demgemäß der Kontrolle der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Behandlung im Einzelfall. Sie soll ua verhindern, daß überflüssige Leistungen auf Kassenkosten erbracht werden (R 5-BSK/91 mwH). Sollte es daher zutreffen, daß der Kläger in der Zeit vom bis tatsächlich 36 Rezepte für sich und seine Familie ausgestellt hat, worunter auch Verschreibungen gewesen sind, die auf Kassenkosten nicht abgegeben werden dürfen - der Verdacht ist aufgrund der geprüften Rezepte und des Fernschreibens des Hauptverbandes begründet -, hätte sich der Kläger schon dadurch einer schweren Verletzung seiner Dienstpflichten gegenüber der Beklagten schuldig gemacht. Dabei tritt die Frage, ob bei der Beklagten "Selbstverschreibungen" toleriert worden seien, in den Hintergrund.

Aber auch die Vorgänge um Dipl.Ing.B***** enthalten einen schwerwiegenden Vorwurf, der eine schwere Dienstverfehlung im Sinn des § 8 Abs 1 DO.B bilden könnte. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers richtet sich dieser Vorwurf nicht gegen die Einweisung des Versicherten in die Landesnervenklinik; der Verdacht geht vielmehr im Ergebnis dahin, daß sich der Kläger auf Kosten der Beklagten einer privatrechtlichen Verpflichtung entledigen wollte, zumal ihm die besonderen Umstände des konkreten Falls zufolge seiner privaten Beziehung zum Versicherten hätten bekannt sein müssen. Sollte es sich daher tatsächlich um einen Asylierungsfall handeln, wofür nach dem Bericht des Ministeriums schon die zunehmend lange Aufenthaltsdauer spricht, wäre der Kläger nicht nur seiner beruflichen Kontrollfunktion nicht nachgekommen; er hätte dann auch im eigenen Interesse und zum Schaden der Beklagten gehandelt. Der Ansicht des Revisionswerbers, auch dieser Vorfall sei nicht einmal abstrakt geeignet, eine Dienstpflichtverletzung herzustellen, kann nicht beigepflichtet werden.

Dies trifft auch auf den Vorwurf zu, daß der Kläger der Beklagten durch eine Operation in T***** Mehrkosten von rund S 12.200 verursacht und sich selbst Massagen und Bäder in der Privatklinik V***** verordnet und chefärztlich genehmigt habe, weil auch dadurch die allgemeine Dienstpflicht des Klägers, die Interessen und das Ansehen der Beklagten in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, verletzt worden sein könnte. Hinsichtlich des Faktums Verschwiegenheitspflicht fehlt es zwar wiederum an Feststellungen, welche vertraulichen Mitteilungen der Kläger der Öffentlichkeit preisgegeben haben soll; darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Insgesamt liegen der Suspendierung des Klägers nämlich hinreichend objektivierte Verdachtsmomente zugrunde, die im Fall ihrer Verifizierung als fortgesetzte Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren wären. Von "bloßen Anwürfen" der Beklagten kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit insbesondere durch die intensive Medienberichterstattung über diese und andere Vorfälle bereits Schaden gelitten. Der Obmann der Beklagten war demgemäß im Sinne des § 28 a Abs 2 DO.B berechtigt, den Kläger vom Dienst zu entheben. Die den Kläger naturgemäß am meisten belastende Frage, ob der Beklagten auch der Nachweis gelingt, daß er die vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen tatsächlich begangen hat, ist nicht Gegenstand dieses allein auf die Prüfung der Berechtigung zur Suspendierung eingeschränkten Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.