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OGH vom 24.01.2020, 8Ob54/19b

OGH vom 24.01.2020, 8Ob54/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S***** Rechtsanwälte GmbH in *****, wegen vertretbarer Handlungen, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 38/19i-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers erfüllt die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht.

1. Die vom Revisionswerber für wesentlich erachteten Rechtsfragen, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt nach § 918 ff ABGB für die korrekte (gemeint offenbar: für die fehlerhafte) Durchführung einer Grundbuchseintragung hafte sowie ob bei einer dabei anzustellenden Verhältnismäßigkeitserwägung die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts einzubeziehen sei, stellen sich nicht.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen der Rechtslage.

Der mit einem Rechtsanwalt geschlossene Vertrag ist in der Regel auf bloße Geschäftsbesorgung gerichtet. Im vorliegenden Fall lagen zudem Elemente eines Werkvertrags vor (vgl RIS-Justiz RS0021911 [T2]). Die Beklagte hatte sich verpflichtet, die zur Verbücherung des abgeschlossenen Vertrags erforderlichen Schritte durchzuführen. Soweit ihr die Revision vorwirft, einen unrichtigen Grundbuchsantrag gestellt zu haben, weicht sie vom bindend festgestellten Sachverhalt ab. Die Beklagte hat einen dem vertragskonform gestellten Antrag entsprechenden Beschluss des Grundbuchsgerichts erwirkt. Sie hat damit kein „Aliud“, sondern ihre vertragsgemäße Leistung erbracht.

Der Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses obliegt allein dem Gericht und ist damit begrifflich nicht von der vertraglichen Leistungspflicht eines Rechtsanwalts umfasst. Eine Berichtigung des hier dem Grundbuchsgericht unterlaufenen Eintragungsfehlers wäre nach § 104 Abs 3 GBG jederzeit von Amts wegen möglich gewesen (RS0060702). Sie scheitert nunmehr aber daran, dass der Sohn des Klägers die geschenkte Liegenschaft unter Ausnützung des– spätestens in diesem Zeitpunkt offenkundigen – Gerichtsfehlers verbotswidrig belastet hat.

2. Inwieweit die Beklagte durch das Unterlassen einer Kontrolle des Grundbuchsauszugs auf Übereinstimmung mit dem Einverleibungsbeschluss die gebotene anwaltliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und dadurch allenfalls schadenersatzpflichtig wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend ungeprüft gelassen, weil ein solcher Anspruch so nicht geltend gemacht wurde.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00054.19B.0124.000

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