OGH vom 17.08.2016, 8Ob54/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** E*****, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Hellenische Republik, *****, vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 33.742,78 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 60/16f 52, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 7 Cg 148/13w 48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass in Ansehung der im vorliegenden Verfahren noch geltend gemachten Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung aufgrund der Verletzung der Anleihebedingungen für die zugrunde liegenden Staatsanleihen die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit bzw der mangelnden internationalen örtlichen Zuständigkeit verworfen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 11.092,80 EUR (darin enthalten 1.848,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger erwarb über das Bankhaus C***** Co AG mit Sitz in S***** Staatsanleihen des beklagten Staats. Am betrug das Nominale dieser Anleihen 45.000 EUR; sie wurden auf dem Wertpapierkonto des Klägers bei der genannten Bank verbucht.
Am erließ Griechenland das Gesetz Nr 4050/2012 betreffend „Regeln zur Änderung von Wertpapieren, die vom griechischen Staat emittiert oder garantiert wurden, mit Zustimmung der Anleiheinhaber“. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Inhaber bestimmter griechischer Staatsanleihen ein Umstrukturierungsangebot erhalten. Zudem wurde eine Umstrukturierungsklausel eingefügt, die es ermöglicht, dass eine Änderung der ursprünglichen Anleihebedingungen mit qualifizierter Mehrheit des ausstehenden Kapitals beschlossen wird und dann auch für die Minderheit gilt. Nach dem Erlass dieses Gesetzes nahm der beklagte Staat eine Konvertierung der Anleihen des Klägers vor. Dadurch wurden die ursprünglichen Staatsanleihen gegen neue Staatsanleihen mit einem niedrigeren Nominalwert umgetauscht. Nach der Konvertierung verkaufte der Kläger die Anleihen. Dabei erzielte er einen Erlös von 11.257,22 EUR.
Der Kläger begehrt vom beklagten Staat die Zahlung von 33.742,78 EUR sA. Er habe Staatsanleihen des beklagten Staats über seine inländische Depotbank auf dem Sekundärmarkt erworben und auf seinem Wertpapierkonto bei dieser Bank verbuchen lassen. Die Inhaberschuldverschreibungen gewährten ihrem Inhaber das Recht auf pünktliche Zahlung der Zinsen und auf Kapitaltilgung bei Fälligkeit. Dieser Verpflichtung habe der beklagte Staat nicht entsprochen.
Der beklagte Staat erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Die geltend gemachten Ansprüche beruhten auf hoheitlichem Handeln des beklagten Staats. Aufgrund der völkerrechtlichen Staatenimmunität unterliege der beklagte Staat nicht der inländischen Gerichtsbarkeit.
Mit Beschluss vom schränkte das Erstgericht das Verfahren auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit ein. Dieses Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Im ersten Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 8 Ob 125/15p bereits Folgendes geklärt: Im Anlassfall gelangt die EuGVVO 2001 zur Anwendung (s Art 66 EuGVVO 2012). Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren nur mehr Erfüllungsansprüche bzw (aufgrund des Verkaufs der Anleihen) einen Schadenersatz wegen Nichterfüllung aufgrund der Verletzung der Anleihebedingungen geltend. Andere Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens . Insbesondere kann der Kläger seine Ansprüche nicht aus der behaupteten Zwangskonvertierung durch das griechische Umschuldungsgesetz ableiten. Angemerkt wird, dass nach der Entscheidung zu 4 Ob 227/13f der Geltendmachung solcher Ansprüche auch die Staatenimmunität des beklagten Staats entgegenstünde. Auf den Gerichtsstand der Deliktshaftung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 und auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 15 EuGVVO 2001 kann sich der Kläger nicht stützen. Zu prüfen ist nur mehr der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO 2001. Dafür ist vorausgesetzt, dass eine Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingegangen ist. Schuldtitel in Form von Wertpapieren verbriefen Verpflichtungen (Zahlungs-versprechen) eines Schuldners (Emittenten) gegenüber einem Gläubiger (Inhaber). Bei einem Zahlungsversprechen aus einer Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um eine freiwillige rechtliche Verpflichtung des Schuldners und damit um einen vertraglichen Anspruch iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO 2001. Bei einem Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglichen (wertpapierrechtlichen) Pflichten handelt es sich um einen Sekundäranspruch, für den ebenfalls der Gerichtsstand des Erfüllungsorts zur Verfügung steht, wobei zuständigkeitsrechtlich am Erfüllungsort für die vertragliche Primärpflicht anzuknüpfen ist.
Im nunmehrigen zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht die Klage wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurück. Der Kläger gehe weiterhin davon aus, dass zwischen den Streitteilen keine vertragliche Grundlage bestehe. Ein Erfüllungsanspruch scheide schon deshalb aus, weil der Kläger seine Anleihen verkauft habe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Erfüllungsort sei nach griechischem Recht zu beurteilen. Art 321 des griechischen Zivilgesetzbuches, wonach Geldschulden am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen seien, gelte nur im Zweifel. Davon könne durch eine speziellere gesetzliche oder vertragliche Regelung abgegangen werden. Eine abweichende Vereinbarung sei gerade bei Anleihen zu erwarten. Dementsprechend bestimmten die Anleihebedingungen die „Bank of Greece“ (griechische Zentralbank) zum „Paying Agent“ (Zahlstelle). Damit liege der Erfüllungsort für die Klagsansprüche nicht in Österreich. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Gründe dafür nicht vorliegen würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Zuständigkeit des Erstgerichts auszusprechen und diesem die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Mit der – vom Obersten Gerichtshof freigestellten – Revisionsrekursbeantwortung beantragt der beklagte Staat, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung der Vorinstanzen einer Korrektur bedarf. Dementsprechend ist der Revisionsrekurs auch berechtigt.
1. Vorweg wird darauf hingewiesen, dass das Rekursgericht unrichtig davon ausgeht, auch nach dem Regime der EuGVVO sei zwischen inländischer Gerichtsbarkeit und internationaler Zuständigkeit zu unterscheiden. Tatsächlich wird im Anwendungsbereich der EuGVVO ausschließlich von der „internationalen Zuständigkeit“ gesprochen. Sie kann nur durch eine Bestimmung der EuGVVO begründet werden. Dabei regelt die EuGVVO entweder die (bloße) internationale Zuständigkeit („Gerichte des Staates“) oder die internationale (örtliche) Zuständigkeit („Gerichte des Ortes“).
2.1 Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass der Kläger bzw dessen Vertreter auf seinem Standpunkt beharrt und sich weiterhin primär auf den Gerichtsstand der Deliktshaftung beruft. Die Motive dafür werden freilich nicht offengelegt. In diesem Zusammenhang ist dem beklagten Staat darin zuzustimmen, dass das Vorbringen einer Partei nicht gegen deren Willen auszulegen ist. Allerdings kann auch ein aus „advokatorischer Vorsicht“ erstattetes Vorbringen nicht unberücksichtigt bleiben. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die Beurteilung des Erfüllungsorts schon aufgrund des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts möglich ist, weshalb es keines gesonderten Vorbringens dazu bedarf. Ganz allgemein müssen auch die besonderen Gerichtsstände nach der EuGVVO nach Maßgabe des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens von Amts wegen wahrgenommen werden (vgl EuGH C 375/15, Kolassa , Rn 60; C 12/15, Universal Music , Rn 46; vgl auch C 472/11, Banif Plus Bank , Rn 36; C 377/14, Radlinger , Rn 71; vgl zudem 4 Ob 200/14m ). Dies bedeutet, dass bei entsprechenden Anhaltspunkten die Frage der internationalen Zuständigkeit mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit gegeben werden muss, geeignetes Vorbringen zu erstatten. Die ausdrückliche Berufung auf einen Gerichtsstand nach der EuGVVO ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Kläger das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringt (8 Ob 67/15h; 6 Ob 122/15g; Brenn , Europäischer Zivilprozess, Rz 20 und 69).
Im gegebenen Zusammenhang hat der Kläger zumindest vorgebracht, dass er die griechischen Staatsanleihen (nicht direkt vom Emittenten, sondern börslich aufgrund einer Einkaufskommission über seine Hausbank) erworben habe, sein Wertpapierdepot bei dieser Bank geführt werde, die Anleihen seinem Wertpapierkonto gutgebucht worden seien, weiters, dass er aufgrund der Inhaberpapiere berechtigt sei, entsprechend den Anleihebedingungen die pünktliche Zahlung von Zinsen sowie bei Fälligkeit die Tilgung des Kapitals zu fordern, sowie dass der maßgebliche Erfüllungsort kollisionsrechtlich zu bestimmen sei.
2.2 Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO sind in erster Linie die Klagsangaben maßgebend. Soweit es den Rahmen des Zuständigkeitsstreits nicht sprengt, steht es dem angerufenen Gericht auch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden (und von ihm festgestellten) Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die zuständigkeitsrelevanten Einwände des Beklagten gehören (EuGH C 375/13, Kolassa , Rn 62 f).
Der Kläger bezeichnet sich als Inhaber der zugrunde liegenden Staatsanleihen und bezieht die behauptete Zahlungspflicht auf den beklagten Staat als Schuldner aus den Anleihebedingungen. Damit nimmt er in ausreichender Weise auf das behauptete Rechtsverhältnis zwischen ihm als Erwerber und dem beklagten Staat als Emittent der Inhaberschuldverschreibung Bezug.
Der beklagte Staat hat eingewendet, dass Inhaber und Gläubiger aus den Anleihen nicht der Kläger sei, sondern diese Stellung nur den Teilnehmern am Girosystem der griechischen Zentralbank zukomme. Diese Teilnehmer könnten Dritten (Investoren) obligatorische Rechtspositionen in Bezug auf die Anleihen einräumen. Ein solches Rechtsgeschäft wirke aber nur zwischen den Vertragsparteien und habe keine Wirkung gegenüber dem beklagten Staat. Zwischen dem beklagten Staat und dem Investor bestehe kein Rechtsverhältnis. Ein solches bestehe nur zwischen dem Kläger und seiner Depotbank.
Das Erstgericht hat für den Zuständigkeitsstreit auf Tatsachenebene festgehalten, dass der Kläger über seine Bank Staatsanleihen des beklagten Staats in der Form erworben hat, dass Gutschriften aus den Anleihen zu seinen Gunsten auf seinem Wertpapierkonto bei der Depotbank erfolgten, sowie dass der Kläger die konvertierten Anleihen verkauft hat. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung spricht das Erstgericht davon, dass der Kläger seine Anleihen verkauft hat.
2.3 Ausgehend von diesem Tatsachensubstrat und dem sonst maßgebenden Vorbringen des Klägers ist der Beurteilung des Zuständigkeitsstreits die Inhabereigenschaft des Klägers in Bezug auf die in Rede stehenden, vom beklagten Staat emittierten Anleihen zugrunde zulegen. In Ansehung der im vorliegenden Verfahren noch geltend gemachten Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung aufgrund der Verletzung der Anleihebedingungen (der wertpapierrechtlichen Verpflichtungen) ist von einem vertraglichen (Sekundär-)Anspruch nach Art 5 Nr 1 EuGVVO auszugehen, für den der Gerichtsstand des Erfüllungsorts zur Verfügung steht.
3.1 Das Rekursgericht steht nun auf dem Standpunkt, dass bei Anleihen eine Vereinbarung zum Erfüllungsort zu erwarten sei. In diesem Sinn würden die Anleihebedingungen für die in Rede stehenden Schuldtitel die griechische Zentralbank zum „Paying Agent“ (Zahlstelle) bestimmen. Der Erfüllungsort für die Zahlungsansprüche aus den Anleihen sei daher nicht in Österreich gelegen.
3.2 Mit diesen Überlegungen ist das Rekursgericht nicht im Recht.
„Paying Agent“ bezeichnet im internationalen Wertpapiergeschäft die Zahlstelle . Dabei handelt es sich um die auszahlende Stelle, die für den Emittenten die Zahlungen an die Inhaber der Wertpapiere verteilt. Sie wird vom Emittenten beauftragt und ist Erfüllungsgehilfin des Anleiheschuldners. Sie ist vom Emittenten ermächtigt, Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners zu erbringen. Die Erfüllungswirkung tritt bei der Anleihe regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubiger bzw der für diesen tätig werdenden Bank ein (8 Ob 19/04h).
Eine Erfüllungsortvereinbarung liegt in Wirklichkeit nicht vor.
4.1 Für den Anlassfall ist Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO 2001 einschlägig. Diese Bestimmung knüpft entweder am schon verwendeten tatsächlichen Erfüllungsort oder sonst am rechtlichen Erfüllungsort jeweils für die verletzte Vertragsleistung an. Bei sekundären vertraglichen Ansprüchen, wie etwa bei vertraglichem Schadenersatz, ist die verletzte vertragliche Verpflichtung, aus der der sekundäre Anspruch resultiert, maßgebend.
Die Bestimmung des rechtlichen Erfüllungsorts (für die verletzte Vertragsleistung) erfolgt zunächst nach einem gegebenenfalls vereinbarten Erfüllungsort. Sonst ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae (Vertragsstatut der lex fori) zu bestimmen. Für Österreich ist in dieser Hinsicht allgemein die Verordnung Rom I über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht maßgebend ( Brenn , Europäischer Zivilprozess, Rz 66 ff).
4.2 Im Anlassfall gehen beide Parteien davon aus, dass die griechischen Staatsanleihen dem griechischen Recht unterliegen und daher auf das Rechtsverhältnis aus diesen Anleihen griechisches Recht anzuwenden ist. Wie der Kläger richtig ausführt, ist nach Art 321 des griechischen Zivilgesetzbuches eine Geldzahlungsschuld am Wohnsitz bzw an der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen. Diese Anknüpfung führt im vorliegenden Fall zum Wohnsitz des Klägers, der sich nach den Feststellungen im Sprengel des angerufenen Erstgerichts befindet. Davon abgesehen hat das Erstgericht auf Tatsachenebene festgehalten, dass die Gutschriften aus den Anleihen zugunsten des Klägers auf seinem Wertpapierkonto bei seiner Haus- bzw Depotbank (mit Sitz in S*****) erfolgt sind. Soweit bereits Erfüllungshandlungen stattgefunden haben, befindet sich auch der tatsächliche Erfüllungsort im Sprengel des angerufenen Gerichts.
Das in der Revisionsrekursbeantwortung erwähnte griechische Gesetz Nr 2198/1994 knüpft an der vom beklagten Staat vorgetragenen Konstruktion an, wonach dem Kläger kein unmittelbarer Anspruch aus den Wertpapieren zustehe, sondern Anleihegläubiger ausschließlich die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank seien. Diese Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf die materiell rechtliche Beurteilung. Überdies würde die nähere Prüfung dieser Rechtsposition den Rahmen des Zuständigkeitsstreits sprengen. Die darauf abzielenden Überlegungen in der Revisionsrekursbeantwortung müssen im vorliegenden Zwischenstreit somit unbeachtlich bleiben.
5. Insgesamt hält die Entscheidung der Vorinstanzen einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand. In Stattgebung des Revisionsrekurses war die Einrede der mangelnden internationalen bzw internationalen örtlichen Zuständigkeit in Ansehung der im vorliegenden Verfahren noch geltend gemachten Klage zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 3 iVm §§ 41, 50 ZPO. Der beklagte Staat hat dem Kläger die Kosten des Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit zu ersetzen. Dabei handelt es sich um die Kosten der auf diesen Streitpunkt beschränkten Verhandlung vom (ON 24), des Antrags auf Protokollberichtigung ON 25, der Rekursbeantwortung ON 32, des Revisionsrekurses ON 36, des Schriftsatzes ON 46, des Rekurses ON 49 und des Revisionsrekurses ON 53. Die vor der Verhandlung vom eingebrachten Schriftsätze enthielten auch Ausführungen zur Sache und sind daher nicht dem Zwischenstreit zuzuordnen (4 Ob 112/16y). Der Fristerstreckungsantrag ON 44 war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00054.16Y.0817.000