OGH vom 06.04.1999, 14Os26/99

OGH vom 06.04.1999, 14Os26/99

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom , GZ 12 Vr 112/98-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Vertreters des Finanzamtes Bruck a.d. Leitha als Finanzstrafbehörde I. Instanz Dr. Kittler, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Hüttler zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß gemäß § 43a Abs 1 StGB (§ 26 Abs 1 FinStrG) ein Strafteil von 800.000 S (achthunderttausend Schilling) unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er in B***** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 bzw 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten hat, und zwar

1./ für Dezember 1990

in der Höhe von S 346.091,--

2./ von April bis Juli 1991

in der Höhe von S 452.281,--

3./ von September bis November 1991

in der Höhe von S 230.215,--

4./ für Jänner 1992

in der Höhe von S 126.312,--

5./ von April bis Juli 1992

in der Höhe von S 467.712,--

6./ für September 1992

in der Höhe von S 98.721,--

7./ für Dezember 1992

in der Höhe von S 592.274,--

8./ für Jänner 1993

in der Höhe von S 53.649,--

9./ für Dezember 1993

in der Höhe von S 437.158,--

10./ für Jänner 1994

in der Höhe von S 120.464,--

11./ von März bis August 1994

in der Höhe von S 480.871,--

12./ für Februar 1995

in der Höhe von S 39.494,--

insgesamt somit in der Höhe von S 3,445.242,--

Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer zunächst in Ansehung der Verkürzungsmonate Dezember 1990, April bis Juli 1991 und September bis November 1991 (Schuldspruch 1 bis 3) eine unzureichende Begründung der angenommenen subjektiven Tatbestandskomponenten (US 9 f); abgesehen davon, daß das vom Erstgericht konstatierte "Wissen" des Angeklagten von der verspäteten Einreichung der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen durch den seinerzeitigen Steuerberater (US 4) nicht als sein diesbezügliches (schuldhaftes) Einverständnis gewertet werden könne, habe das Erstgericht die mit dieser Annahme unvereinbare Verantwortung des Beschwerdeführers unerörtert gelassen, daß er einer internen Absprache zufolge (nur) für die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen, der Steuerberater hingegen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Sorge zu tragen hatte.

Der Vorwurf ist unbegründet:

Die das festgestellte Wissen des Angeklagten um die unter Verletzung der Abgabeverpflichtung bewirkte Verkürzung von Umsatzsteuer gar nicht in Abrede stellende Behauptung fehlenden Einverständnisses "zur verspäteten Einreichung der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen durch den seinerzeitigen Steuerberater" spricht keine entscheidende Tatsache an.

In Ansehung der übrigen Verkürzungsmonate (Schuldspruch 4 bis 12) wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, die Feststellung der jeweils verspäteten Einreichung der Voranmeldungen "nicht wirklich begründet" zu haben. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf die in den Entscheidungsgründen ausdrücklich als Feststellungsgrundlage genannten finanzbehördlichen Unterlagen, denen das konkrete Ausmaß der jeweiligen Verspätung zu entnehmen ist. Eine ziffernmäßige Anführung in den Entscheidungsgründen war angesichts des Gebots zur gedrängten Urteilsbegründung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) fallbezogen entbehrlich, da nicht einmal der Beschwerdeführer in Ansehung der inkriminierten Voranmeldungszeiträume eine fristgerechte Einreichung behauptet hat. Was die (gänzliche) Unterlassung von Umsatzsteuervoranameldungen zu Gunsten des Beschwerdeführers austragen soll, legt er nicht dar.

Daß trotz - ausdrücklich zugestandener - Nichteinhaltung der im § 21 UStG genannten Frist bei geringfügiger Überschreitung "von einer Verspätung im Rechtssinn nicht gesprochen werden" könne, wird zwar behauptet, nicht jedoch aus dem Gesetz abgeleitet, womit das Rechtsmittel insoweit eine gesetzeskonforme Darstellung verfehlt. Der Hinweis auf § 49 Abs 1 lit a FinStrG bezieht sich auf ein nicht ergangenes Urteil; von der Möglichkeit des § 134 Abs 2 BAO aber hat die Abgabenbehörde - unbestritten - nicht Gebrauch gemacht.

Indem auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b) unumwunden zugesteht, daß - entgegen § 29 Abs 2 erster Satz FinStrG - die geschuldeten Beträge nicht zugleich mit der Offenlegung der für die Verkürzung bedeutsamen Umstände entrichtet wurden, orientiert sie sich gleichermaßen nicht an den Verfahrensvorschriften.

Weitere Beschwerdeeinwände waren nicht zu erörtern, erschöpfen sie sich doch in der Wiedergabe rechtlicher Erwägungen des Obersten Gerichtshofs in einer Entscheidung (12 Os 41/98), die auf einen anders gelagerten Sachverhalt (tatsächliche Zahlung bzw zur vollständigen Tilgung der Abgabenschuld taugliches Guthaben im Zeitpunkt der Selbstanzeige bzw verspätete Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung) abstellten.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 33 Abs 5 FinStrG eine Geldstrafe von 1,200.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat. Dabei wertete es den langen Deliktszeitraum als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es das Geständnis des Angeklagten und den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Geldstrafe und eine - zumindest teilweise - bedingte Nachsicht der Strafe anstrebt.

Auf der Basis der gesetzlichen Obergrenze des zweifachen Verkürzungsbetrages (6,890.484 S) erachtete der Oberste Gerichtshof das Ausmaß der vom Schöffengericht verhängten Geldstrafe von 1,200.000 S als schuldangemessen.

Hingegen war vor allem angesichts der besonderen Milderungsgründe in Verbindung mit dem Umstand, daß der Angeklagte einen großen Teil der Abgaben bereits entrichtet hat, unter Beachtung der general- und spezialpräventiven Aspekte mit der bedingten Nachsicht eines Strafteiles von 800.000 S der Geldstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit vorzugehen (§ 43a Abs 1 StGB iVm § 26 Abs 1 FinStrG).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.